Baugesetz Flond
Obersaxen Mundaun
Document
- Numéro
- 3573.(1)
- Commune
- Obersaxen Mundaun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 24 janv. 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
Kanton Graubünden Gemeinde Flond
Baugesetz Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 10. Dezember 1999 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1523 vom 19. September 2000
Letzte Änderung: Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2005 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 78 vom 24. Januar 2006
O:\ObersaxenMundaun\Baugesetz\NF\3573_V_Baugesetz_Flond.docx Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS Artikel I
Allgemeines Zweck Geltungsbereich Natur- und Heimatschutz Baubehörde Baukommission Ausnahmen Planungszone Hofstattrecht Eigentumsbeschränkung und Enteignung
II
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Richtplanung Richtplan und Leitbild Inventare
III
10 11
Grundordnung 1. Allgemeines Grundordnung Zonenplan Genereller Gestaltungsplan Genereller Erschliessungsplan Verfahren
12 13 14 15 16
2. Bauvorschriften 2.1. Bauvoraussetzungen Baubewilligung Bedingungen und Auflagen, Revers Baureife
17 18 19
2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen Gestaltung und Architektur Dächer und auskragende Gebäudeteile Nutzung von erneuerbaren Energien Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen Reklamen, Schautafeln, Verkaufsautomaten, Hinweistafeln, Hausnamen und Antennen Camping- und Rastplätze Waldabstand, Gewässerabstand
20 21 22 23 24 25 26
2.3. Verkehrs- und Versorgungsanlagen Sicherheit Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge Werkleitungen
27 28 29 30
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2.4. Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen Ausführung von Bauten und Anlagen a) Grundsatz b) Schallschutz und Umweltbelastung Abwasser Unterhalt Schneeräumung
31 32 33 34 35
2.5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
36 37
3. Zonen 3.1. Bauzonen 3.1.1. Allgemeines Nutzungsetappen Förderung der Bautätigkeit für Ortsansässige
38 39
3.1.2. Zonenarten Dorfzone Dorferweiterungszone Wohnzonen Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen
40 41 42 43 44 45
3.1.3. Zonenordnung Zonenschema Bauweise Ausnützungsziffer Nutzungsübertragung und Parzellierung Gebäude- und Firsthöhe Gebäudegrundfläche und Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand
46 47 48 49 50 51 52
3.2. Weitere Zonen Grünzone Landwirtschaftszone Forstwirtschaftszone Archäologiezone Naturschutzzone Ruhezone Wintersportzone Grundwasser- und Quellschutzzone Gefahrenzone Übriges Gemeindegebiet
53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
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4. Gestaltung Baugestaltungslinien Wertvolle Bauten, Anlagen, Gebiete sowie Natur- und Kulturobjekte
63 64
5. Erschliessung 5.1. Allgemeines Grund- und Groberschliessung Feinerschliessung
65 66
5.2. Projektierung, Ausführung Baulinien, Niveaulinien Generelle Projekte und Bauprojekte Verfahren Ausführung a) Öffentliche Erschliessungsanlagen b) Private Erschliessungsanlagen
67 68 69 70 71
5.3. Finanzierung Öffentliche Erschliessungsanlagen Private Erschliessungsanlagen IV
72 73
Quartierplanung 1. Quartierplan Quartierplan Quartierplanbestimmungen Quartiergestaltungsplan Quartiererschliessungsplan Quartiererschliessung a) Erstellung b) Finanzierung
74 75 76 77 78 79
2. Landumlegung Landumlegung und Grenzbereinigung Bereinigung von Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen
80 81
3. Quartierplanverfahren Einleitung Erstellung Öffentliche Auflage, Einsprache Erlass Planungskosten Aufhebung oder Abänderung Vorbehalt der Baubewilligung
82 83 84 85 86 87 88
Seite 4
V
Baubewilligungsverfahren Baugesuch Baugespann Auflage, Publikation und Einsprache Baubescheid Vorentscheid Baubeginn und Baufristen Bauausführung, Änderungen Baukontrollen, Bauabnahme Gebühren
VI
89 90 91 92 93 94 95 96 97
Vollzugs- und Schlussbestimmungen Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes Rechtsmittel Gesetzessprache Inkrafttreten
98 99 100 101 102 103
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I
ALLGEMEINES
Zweck
Art. 1
1 Das Baugesetz regelt die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde. Wegweisend für die Anwendung des Baugesetzes sind die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsrechtes sowie die raumwirksamen Zielsetzungen der Gemeinde, der Region und des Kantons. Geltungsbereich
Art. 2
1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Seine Vorschriften finden Anwendung auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen. 2 Bestehende Bauten und Anlagen, die diesem Baugesetz nicht entsprechen, dürfen nur unterhalten werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Neben den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorhaben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Für benachbarte Grundstücke gelten neben den Gemeindebauvorschriften insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des bündnerischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB). Natur- und Heimatschutz
Art. 3
1 Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und Biotope dürfen weder zerstört noch wesentlich beeinträchtigt werden. Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert dürfen nicht abgebrochen oder dem Zerfall preisgegeben werden. 2 Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen. Dazu dienen je nach Bedarf der Erlass von Schutzzonen, Schutz- und Erhaltungsbereichen sowie die Aufnahme der zu schützenden Objekte in den Zonenplan bzw. den Generellen Gestaltungsplan. 3 Der Gemeindevorstand kann vorsorgliche Schutzverfügungen erlassen. Baubehörde
Art. 4
1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. 2 Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.
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3 Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater beiziehen. Für besondere Planungsaufgaben kann sie den Einsatz einer Kommission beantragen, die von der Einwohnerschaft zu wählen ist (Planungskommission, Ortsbildkommission). Sie kann sich auch einem regionalen Bauamt oder Bauberatungsdienst anschliessen. Baukommission
Art. 5
1 Die Baukommission besteht aus 3 Mitgliedern. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstandes gehört ihr von Amtes wegen an. Die übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt. 2 Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. 3 Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid auf Grund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag. Sie führt die Baukontrollen und Bauabnahmen durch. 4 Falls die Baubehörde dem Antrag der Baukommission nicht folgt, kann die Baukommission den Beizug eines unabhängigen Bauberaters oder des kantonalen Denkmalpflegers verlangen. Der Entscheid wird aufgrund dessen Beurteilung gemeinsam gefällt. Ausnahmen
Art. 6
1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. 3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Planungszone
Art. 7
1 Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. 2 In der Planungszone werden Bauten und Anlagen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder ihre Ausführung beeinträchtigen könnten. 3 Die Planungszone kann von der Baubehörde für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes angemessen verlängert werden.
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Hofstattrecht
Art. 8
1 Bestehende Bauten, die durch Elementarschäden zerstört oder mit Bewilligung abgebrochen werden, dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Grenzabstände, Gebäudehöhen und Ausnützung mindestens im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden. Bezüglich Grundriss, Dachform und Gebäudehöhe sind geringfügige Abweichungen im Rahmen der Zonenbestimmungen zulässig, sofern sich die Baute gestalterisch gut in die umgebenden Strukturen einfügt und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Eine positive Beurteilung des Bauberaters ist bei Vergrösserung des Gebäudevolumens zwingend. Die Baubehörde kann ein Modell mit den umliegenden Bauten verlangen. 2 Bei Bauvorhaben im Hofstattrecht ist vor dem Abbruch oder spätestens innert sechs Monaten nach Zerstörung durch Elementarschaden im Einvernehmen mit der Baubehörde das genaue Ausmass festzuhalten. 3 Das Gesuch für den Neubau muss vor dem Abbruch oder innert sechs Jahren seit Zerstörung eingereicht werden. 4 Zweckänderungen sind im Rahmen der Zonenvorschriften (Nutzungsart) zulässig. Nachbarlichen Interessen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 5 Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen des Generellen Gestaltungsplanes und das übergeordnete Recht sowie rechtskräftige Baulinien. Eigentumsbeschränkung und Enteignung
Art. 9
1 Zur Realisierung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturaufgaben kann die Gemeinde zur Durchsetzung rechtsgültiger Vorgaben der Grundordnung das Enteignungsrecht beantragen. 2 Dies gilt insbesondere bei Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, bei Zonen für Materialabbau, -ablagerung und Deponien sowie bei Zonen für touristische Nutzungen. Hinweis: Betreffend Enteignungsrecht entscheidet das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement.
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II
RICHTPLANUNG
Richtplan und Leitbild
Art. 10
1 Im Richtplan und im Leitbild können die Grundzüge der künftigen Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung des Gemeindegebietes festgelegt werden. Sie bestehen aus Karte und/oder Text und berücksichtigen die regionalen und kantonalen Richtpläne. 2 Richtpläne und Leitbilder sind für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Inhalt, Bedeutung und Erlass von Richtplänen richten sich im Übrigen nach dem kantonalen Raumplanungsgesetz. 3 Diese Planungsmittel und seine Änderungen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Vor der Abstimmung werden sie während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist können Interessierte bei der Baubehörde Anregungen einreichen. Diese nimmt zu den Anregungen Stellung. Inventare
Art. 11
1 Ein Landschaftsinventar erfasst und bewertet Landschaften, Naturobjekte und Biotope. 2 Ein Siedlungsinventar erfasst Strukturen und bedeutende Elemente im Siedlungsbereich. Es kann eine weitergehende Bewertung der bestehenden Bausubstanz und der Aussenräume umfassen. 3 Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten, Baugruppen, Natur- und Kulturobjekte in einem Gestaltungsrichtplan und im Generellen Gestaltungsplan. Das Siedlungsinventar steht ausserdem bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung. 4 Inventare können von der Gemeinde nach Bedarf erstellt und nachgeführt werden. Sie haben keine Rechtswirkung.
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III
GRUNDORDNUNG
1.
Allgemeines
Grundordnung
Art. 12
1 Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan. 2 Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für jedermann verbindlich. Zonenplan
99 autres articles
Art. 13
1 Der Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Er bezeichnet Bauzonen, Land- und Forstwirtschaftszonen, Schutz- und Erholungszonen, weitere Nutzungszonen nach Bedarf sowie das übrige Gemeindegebiet. 2 Der Zonenplan unterscheidet Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter Nutzung. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die überlagerten Zonen enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften. 3 Im Zonenplan oder im zugehörigen Zonenschema werden die Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Für ihre Anwendung gelten die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Genereller Gestaltungsplan
Art. 14
1 Der Generelle Gestaltungsplan ordnet die Gestaltung und Erhaltung der Bauten oder Baugruppen, der Siedlung und der Landschaft. 2 Der Generelle Gestaltungsplan kann dafür Objekte oder Bereiche mit unterschiedlichen Schutz- und Gestaltungsvorschriften bezeichnen und gestalterisch-planerische Massnahmen festlegen (Baulinien, Hochbauverbot, Nutzungsverlegungen usw.). 3 Die Vorschriften des Generellen Gestaltungsplanes sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Zonenplanes und des Baugesetzes verbindlich einzuhalten. Genereller Erschliessungsplan
Art. 15
1 Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Anlagen der Feinerschliessung festlegen. 2 Der Generelle Erschliessungsplan kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinien festlegen. Er kann weiteren Massnahmen im Hinblick auf die Realisierung der notwendigen Erschliessungsanlagen und des Erschliessungskonzeptes beinhalten (Verkehrsberuhigung, Parkierung usw.).
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3 Der Generelle Erschliessungsplan dient als Grundlage für die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung. Verfahren
Art. 16
1 Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. 2 Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekanntzugeben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Bauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Personen, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. 3 Während der Auflagefrist können Interessierte beim Gemeindevorstand schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragstellenden seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt. 4 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekanntzugeben. 5 Alle Erlasse und Änderungen der Grundordnung bedingen eine Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden damit sie Rechtskraft erlangen. Diese entscheidet im Genehmigungsverfahren auch über Beschwerden gemäss Abs. 4.
2.
Bauvorschriften
2.1.
Bauvoraussetzungen
Baubewilligung
Art. 17
1 Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen einer Baubewilligung. 2 Der Bewilligungspflicht unterliegen insbesondere: 1. Neubauten, Hofstattbauten, Umbauten, Erweiterungen und Abbrüche von Bauten und Anlagen; 2. Wesentliche Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder einzelner Räume; 3. Wesentliche Erneuerungen, soweit sie nach aussen in Erscheinung treten; 4. Kleinbauten und provisorische Bauten sowie Fahrnisbauten, Wohnwagen und ähnliche Objekte, die mehr als 3 Monate pro Jahr am gleichen Ort aufgestellt werden und als Ersatz für feste Bauten dienen; 5. alle in der kantonalen Verordnung über die Feuerpolizei aufgeführten Bewilligungsfälle;
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6. alle in der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Energiegesetz aufgeführten Bewilligungsfälle; 7. Anlagen für die Lagerung und den Umschlag von Wasser gefährdenden Stoffen nach den Vorschriften über den Gewässerschutz; 8. Versorgungsund Transportleitungen wie Wasserversorgungsund Entwässerungsanlagen, Kanalisationsleitungen, Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe sowie elektrische Leitungen, ausgenommen Telefonleitungen; 9. Versorgungsanlagen wie Solaranlagen, Wasserreservoirs, Kläranlagen, Abfallsammelstellen; 10. Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege, Parkplätze und Beförderungsanlagen aller Art einschliesslich land- und forstwirtschaftliche sowie touristische Anlagen; 11. Funkmasten, permanente Krananlagen, Silos; 12. Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen; 13. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen; 14. Terrainveränderungen, Mauern aller Art, feste Schwimmbassins; 15. Einfriedungen aller Art, ausgenommen bewegliche Weidezäune; 16. Camping- und Rastplätze; (vorbehalten ist Art. 24 Abs. 2) 17. Lagerplätze für Material und Güter aller Art; 18. Materialentnahmestellen wie Kiesgruben, Steinbrüche; 19. Materialablagerungsstellen und Deponien. 3 Die Baubehörde entscheidet auf Anfrage, ob es sich bei Vorhaben gemäss Ziffern 2 und 3 um wesentliche und damit bewilligungspflichtige Anlagen handelt. Vorbehalten sind alle Zweckänderungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (baubewilligungspflichtig). Falls kein Baubewilligungsverfahren notwendig ist, erstellt sie ein Protokoll mit den notwendigen Angaben und stellt es dem Gesuchsteller zu. Erstellung und Abbruch von Kleinstbauten bis 1.5 m3 kann sie ebenfalls in diesem vereinfachten Verfahren bewilligen. Hinweis: Betreffend Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist die kantonale und eidgenössische Raumplanungsgesetzgebung sowie die Rechtsprechung zu berücksichtigen. 4 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind: a) Baubaracken, die nicht zu Wohnzwecken dienen während der Bauzeit b) Firmentafeln während der Bauzeit, und generell, wenn sie nicht grösser als 25 x 25 cm sind c) Terrainveränderungen und Mauern, sofern sie weniger als 50 cm vom gewachsenen Boden abweichen und die nachbarrechtlichen Auflagen eingehalten sind
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5 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen der Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes. Ohne Zustimmung erteilte Baubewilligungen sind nichtig. Bei Bauvorhaben im Wald sind neben den Vorschriften über Bauten ausserhalb der Bauzone die Bestimmungen der Waldgesetzgebung zu beachten. Bedingungen und Auflagen, Revers
Art. 18
1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten. 2 Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird (Revers). 3 Die Baubehörde lässt Reverse sowie dauernde Auflagen auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken. Baureife
Art. 19
1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn a) seine Form und Grösse eine zonengemässe Überbauung gestatten und wenn eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung oder Baulandumlegung nicht präjudiziert wird und b) die für die betreffende Nutzung erforderliche, vorschriftsgemässe Erschliessung vorhanden ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes erstellt wird. 2 Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Erschliessungsanlagen erst im Zuge des Bauvorhabens erstellt werden, die Baubewilligung davon abhängig machen, dass die mutmasslichen Kosten für eine allfällige Vollendung der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde von der Bauherrschaft sichergestellt werden. 3 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hierfür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sie sich über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist.
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2.2
Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen
Gestaltung und Architektur
Art. 20
1 Bauten und Anlagen sind landschaftlich und architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen. 2 Bauvorhaben, welche den Anforderungen an eine gute Gestaltung, insbesondere bezüglich Proportionen des Gebäudes, Gliederung der Fassaden, Dachgestaltung oder Farbgebung nicht genügen, sind zu überarbeiten. Im Zweifelsfall ist ein Bauberater beizuziehen oder eine Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Dächer und auskragende Gebäudeteile
Art. 21
1 Bei der Dachgestaltung ist auf die traditionellen, ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. 2 Es sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig. Die Neigung muss zwischen 30% und 60% liegen. Für An- und Nebenbauten bis 3 m Gebäudehöhe kann die Baubehörde Ausnahmen bewilligen. Pultdächer von Anbauten sollen bei gleicher Ausrichtung dieselbe Neigung aufweisen wie das zugehörige Hauptdach. 3 Giebeldächer weisen in der Regel symmetrische Dachneigungen auf. Die Firstrichtung ist in der Regel auf den Terrainverlauf (senkrecht zur Höhenkurve) oder auf umliegende Bauten auszurichten. 4 Als Dachaufbauten bei bestehenden Bauten sind Dachlukarnen mit Giebeldach mit einer Dachneigung von 30 bis 100 % gestattet. Diese dürfen höchstens 5 m lang sein und zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge ausmachen. Die Höhe der Lukarne darf vier Fünftel der zugehörigen Hauptdachhöhe nicht überschreiten (vgl. Skizze im Anhang). Voraussetzung für die Bewilligung von Dachaufbauten auf bestehenden Gebäuden ist eine gestalterisch einwandfreie Lösung. Bei Neubauten müssen diese Vorschriften nicht eingehalten werden, sofern ebenfalls eine harmonische und ästhetisch einwandfreie Dachgestaltung sichergestellt ist. Für Dacheinschnitte gelten die Bestimmungen sinngemäss. 5 Als Lichtquellen sind Dachfenster zulässig, sofern eine harmonisch und ästhetisch einwandfreie Dachgestaltung sowie die Einordnung ins Ortsbild sichergestellt sind. 6 Auskragende Balkone, Erker u. ä. dürfen nur an und über Gebäudeecken geführt werden, wenn die Gesamtwirkung der Baute nicht beeinträchtigt wird. 7 Diese Bestimmungen sind sinngemäss auch auf Bauten ausserhalb der Bauzone anzuwenden. Bei speziellen Verhältnissen oder Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von erneuerbaren Energien, kann von den Vorschriften im ganzen Gemeindegebiet abgewichen werden. Vorbehalten ist die Dorfzone, wo gestalterische Aspekte zum Schutz des Ortsbildes massgebend sind. 8 Weitergehende Einschränkungen und Auflagen gemäss Generellem Gestaltungsplan sind vorbehalten.
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Nutzung von erneuerbaren Energien
Art. 22
1 Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien, insbesondere Sonnenkollektoren, Wärmepumpen usw., sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Verfahren zu fördern, wenn keine negativen Auswirkungen für die Umgebung zu erwarten sind. Gestalterische Auflagen zur möglichst schonenden Integration in Gebäude und Umgebung sind vorbehalten. Die Gemeinde kann Fachgutachter und den Bauberater beiziehen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 2 In der Dorfzone und bei wertvollen Bauten besteht kein Anspruch, falls die Gestaltungs- und Erhaltungsziele nicht gewährleistet sind. Ausserhalb der Bauzone ist die Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft vorbehalten. Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern, Einfriedungen und Pflanzen
Art. 23
1 Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen, Böschungen, Mauern, Einfriedungen und Pflanzungen sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und in Form und Beschaffenheit natürlich erscheinen. Die Baubehörde kann Bepflanzungs- und Wiederherstellungspläne verlangen. 2 Böschungen, Stütz- und Wandmauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind nur in traditionell ortsüblichem Ausmass und Ausführung zulässig. Neuanlage oder Sanierung von Stacheldrahtzäunen sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 3 Entlang von öffentlichen Strassen werden Einfriedungen aller Art von der Baubehörde nur gegen Revers bewilligt. In der Regel ist ein Sockel-, Zaun- oder Mauerabstand von mindestens 50 cm einzuhalten. 4 Im Übrigen gelten die jeweils rechtskräftigen nachbarrechtlichen Vorschriften (aktuelle Vorgaben vgl. Anhang). Gegenüber Kantonsstrassen ist die kantonale Strassengesetzgebung massgebend. 5 Vorbehalten sind nachbarliche, im Grundbuch eingetragene Vereinbarungen, übergeordnetes Recht sowie das Recht der Baubehörde, die Beseitigung störender Elemente anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Reklamen, Schautafeln, Verkaufsautomaten, Hinweistafeln, Hausnamen und Antennen
Art. 24
1 Reklamen, Schautafeln, Verkaufsautomaten und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Ortsund Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind in Romanisch zu beschriften. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Baubehörde. 2 Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe, sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten und angebotenen Produkte und Dienstleistungen zulässig. 3 Die Benennung und Beschriftung der Häuser hat im romanischen Idiom des Ortes zu erfolgen.
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4 Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Für Gebäudegruppen kann die Baubehörde die Erstellung von Gemeinschaftsantennen verlangen. Camping- und Rastplätze, Abstellplätze für Wohnwagen und Wohnmobile
Art. 25
1 Die Errichtung und der Betrieb von Camping- und Rastplätzen wie auch das ständige Stationieren von Wohnwagen oder Wohnmobilen im Freien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. 2 Der Gemeindevorstand kann für das Aufstellen von Zelten zeitlich beschränkte und ortsgebundene Bewilligungen erteilen. 3 Unbenützte Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen maximal während drei Monaten im Freien abgestellt werden. Die Baubehörde kann verbindliche Anweisungen betreffend zulässigen Standort erlassen. Waldabstand, Gewässerabstand
Art. 26
1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Hochwald einen Abstand von 10 m, gegenüber Niederwald einen Abstand von 5 m einzuhalten. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall. 2 Gegenüber öffentlichen Gewässern ist ein Abstand von 12 m einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei vermarkten Gewässern ab Parzellengrenze, bei nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes mit der Uferböschung. 3 Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien gemäss Grundordnung oder rechtskräftigen Quartier- und Baulinienplänen. Unterschreiten Waldabstandslinien aus Baulinienund Quartierplänen den gesetzlichen Minimalabstand, muss das entsprechende Planungsmittel vor dem 19. Dezember 1995 erlassen worden sein.
2.3.
Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Sicherheit
Art. 27
1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze sowie in den Strassenraum oder Sichtschutzstreifen ragende Pflanzenteile dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Elemente und Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen. 2 Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.
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3 Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Zu- und Ausfahrten
Art. 28
1 Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Dorfzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten. 3 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
Art. 29
1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. 2 Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten
1 Platz pro Wohnung bis 100 m² Bruttogeschossfläche, darüber 2 Plätze
Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei die VSS-Normen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse richtungsweisend sind. Sie kann in besonderen Fällen die Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen, zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder zur Leistung von Beiträgen für die Erstellung und Nutzung öffentlicher Anlagen verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern. Letzteres gilt auch, falls die Erstellung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist. 4 Die Gemeindeversammlung erlässt nach Bedarf ein Parkierungsreglement. Werkleitungen
Art. 30
1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
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2 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechtes eine andere Regelung getroffen worden ist. 3 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.
2.4.
Ausführung, Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen
Ausführung von Bauten und Anlagen a) Grundsatz
Art. 31
1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, dass sie die Luft und Gewässer möglichst wenig beeinträchtigen. Auf die Natur und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner ist Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr müssen in der Regel auch behinderten Personen zugänglich sein. 2 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie-, der Gewässerschutz und der Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. 3 Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind nach den Anordnungen der zuständigen Behörden bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen. In besonderen Fällen, namentlich bei schützenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen, können Ausnahmen gestattet werden. b) Schallschutz und Umweltbelastung
Art. 32
1 Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in Bezug auf den Schallschutz den eidgenössischen Lärmschutzbestimmungen entsprechen. 2 Bauten und Anlagen, von denen Einwirkungen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Strahlen oder Verunreinigungen des Bodens ausgehen, haben den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung zu genügen. Insbesondere sind die Emissionsbegrenzungen der eidg. Lärmschutzverordnung sowie der eidg. Luftreinhalteverordnung einzuhalten. Die Einwirkungen sind gesamtheitlich und unter Einbezug der zu erwartenden Entwicklung zu beurteilen. Die Baubehörde kann Lärmimmissionen ermitteln lassen oder Immissionsprognosen verlangen, wenn Überschreitungen zu erwarten sind. 3 Die Empfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan, dem Zonenschema oder den Zonenvorschriften ersichtlich. 4 Bestehende Bauten und Anlagen, die den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt nicht genügen, sind nach Anordnung der zuständigen Behörde zu sanieren.
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Abwasser
Art. 33
1 Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer zu behandeln. 2 Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist in die öffentlichen Leitungen einzuleiten. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Behandlung von gewerblichem und industriellem Abwasser. 3 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist nach den jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Anordnungen zu behandeln. 4 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen oder, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf neu in der Regel weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. 5 Das Weitere bestimmt des Kanalisationsreglement der Gemeinde Flond. Unterhalt
Art. 34
1 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind stets in gutem Zustand zu halten. Gefährdet eine mangelhaft unterhaltene Baute oder Anlage Menschen, Tiere oder fremdes Eigentum oder verunstaltet sie das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Weisungen innert Frist nicht nach, kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durch Dritte vornehmen lassen. 2 In der Bauzone sind unüberbaute Grundstücke und Grundstücksteile angemessen zu bewirtschaften. Wiesland, insbesondere steile Böschungen sind mindestens einmal jährlich zu mähen oder geeignet zu bepflanzen. Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 gelten sinngemäss. Schneeräumung
Art. 35
1 Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet die jeweils zu räumenden Strassen, Wege und Plätze. 2 Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen zu lassen. Schäden an Bauten, Zäunen oder Pflanzen werden durch die Gemeinde instand gestellt oder vergütet. Vorbehalten sind die gemäss Baubewilligung im Winter zu demontierenden Zäune oder entsprechenden Vorbehalte. 3 Wie Ausführung und Unterhalt von privaten Erschliessungsanlagen ist auch die Schneeräumung Sache der Grundeigentümer. Die Gemeinde kann sie durch Beschluss der Baubehörde vertraglich gegen Ersatz der Kosten übernehmen.
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4 Schneerutschungen auf Strassen sind nach Möglichkeit durch geeignete Massnahmen auszuschliessen. Sind öffentliche Strassen dennoch betroffen, so hat die Verursacherin oder der Verursacher den Schnee unverzüglich wegzuräumen, andernfalls kann die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen.
2.5.
Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Nutzung des öffentlichen Grundes und Luftraumes
Art. 36
1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. 2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3 Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Der Gemeindevorstand kann insbesondere für Bauarbeiten die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes bewilligen. Mit der Bewilligung sind die für die Sicherung des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden. Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Art. 37
1 Die Gemeinde ist berechtigt, Hydranten, Tafeln mit Strassennamen, Verkehrssignale, Angaben über Wasserleitungen, Höhen- und Vermessungsfixpunkte sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung usw. auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind rechtzeitig über solche Massnahmen zu informieren. Ihren berechtigten Wünschen ist Rechnung zu tragen.
3.
Zonen
3.1.
Bauzonen
3.1.1. Allgemeines Nutzungsetappen
Art. 38
1 Das Baugebiet wird im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung in Nutzungsetappen unterteilt.
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2 Baubewilligungen können von der Gemeinde nur für Bauvorhaben in der ersten Nutzungsetappe erteilt werden. Zonen in der zweiten Nutzungsetappe sind keine Bauzonen im rechtlichen Sinn. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. 3 Zonen der zweiten Nutzungsetappe können im ordentlichen Nutzungsplanverfahren gemäss Art. 16 in die erste Etappe umgezont werden, sobald ein Bedarf an zusätzlicher Bauzone ausgewiesen ist. Förderung der Bautätigkeit für Ortsansässige
Art. 39
1 Die Gemeinde sorgt nach Möglichkeit für ein geeignetes Angebot an Bauland für Ortsansässige und Zuzüger sowie zur Erhaltung einer lebendigen und intakten Siedlung. 2 Erfordert es die bauliche Entwicklung, kann die Gemeinde einschränkende Vorschriften zum Zweitwohnungsbau erlassen. 3 Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen durch die Baubehörde oder auf Antrag der Einwohnerschaft (Beschluss der Einwohnerversammlung). 4 Der Erlass, die Änderungen oder Aufhebung solcher Bestimmungen sind Sache der Gemeindeversammlung (Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 3). Vorbehalten sind Regelungen, die Art und Mass der Nutzung in den Bauzonen betreffen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung (Art. 16).
3.1.2. Zonenarten Dorfzone
Art. 40
1 Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie mässig störende Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe wie herkömmliches Handwerk und Gewerbe mit ortsüblichen Betriebszeiten, die der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung genügen, bestimmt. Neue und wesentliche Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind im Rahmen der Zonenordnung zulässig. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. Dies gilt insbesondere für die Gebäude- und Firsthöhe sowie die Dachform. Massgebend für die Beurteilung sind die vorhandene Gebäudekubatur und die benachbarten historischen Bauten. Bestehende Baufluchten entlang von Strassen sind zu ergänzen und zu erhalten. 3 Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese gibt die notwendigen Bedingungen und Auflagen bekannt. Hierfür dient ihr als unverbindliche Grundlage auch das Siedlungsinventar. Im Zweifelsfall zieht sie den Bauberater für eine Beurteilung bei.
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Dorferweiterungszone
Art. 41
1 Die Dorferweiterungszonen sind für Wohnbauten, mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe im herkömmlichen Umfang bestimmt (vgl. auch Dorfzone). Landwirtschaftsbetriebe sind im Rahmen der Zonenordnung zulässig. Wohnzone
Art. 42
1 Die Wohnzone ist in erster Linie für Wohnzwecke bestimmt. 2 Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, wenn sie keine Störungen verursachen, die das gesunde Wohnen erheblich beeinträchtigen, und wenn mit der Produktion keine Beanspruchung der Aussenräume betreffend Verkehrsaufkommen, für Lagerzwecke u. ä. verbunden ist, die dem Wesen einer Wohnzone widerspricht. Die Umweltbelastungen müssen der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung genügen, sofern im Zonenplan nicht in lärmvorbelasteten Gebieten eine Aufstufung vorgesehen ist. Gewerbezone
Art. 43
1 Die Gewerbezone ist für Produktionsbetriebe bestimmt. 2 Es sind nur Wohnungen für die Betriebsinhaberin, den Betriebsinhaber oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist. 3 Die Auswirkungen müssen im Rahmen herkömmlicher Handwerksund Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten beschränken. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 44
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Die Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere auch allfällige Auswirkungen und Störungen aus dem Betrieb öffentlicher Bauten und Anlagen. Zone für öffentliche Anlagen
Art. 45
1 Es gelten sinngemäss die Vorschriften der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, Hochbauten sind jedoch nicht zulässig.
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3.1.3. Zonenordnung Zonenschema
Art. 46
1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen. 2 Das Zonenschema bestimmt ferner die Empfindlichkeitsstufen. 3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
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Zonenschema
Bezeichnung im Zonenplan
Zone
Art.
Max. AZ
Mittlere Gebäudehöhe
Max. Firsthöhe
Max. Gebäudegrundfläche
48
50
50
51
Max. Gebäu- Grenzabstand 2) delänge 51
52
Art. 40 Empfindlichkeitsstufe
32
D
Dorfzone
40
III
DE
Dorferweiterungszone
41
0.6
7.50 m
12.00 m
200 m2
15 m
2.50 m
III
W
Wohnzone
42
0.5
6.00 m
10.50 m
170 m2
15 m
2.50 m
II 1)
G
Gewerbezone
43
--
8.00 m
12.50 m
--
--
4.00 m
III
ZöBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
44
min. 2.50 m
II
ZoA
Zone für öffentliche Anlagen
45
Art. 44
Art. 45 --
1) Aufstufungen siehe Zonenplan 2)
Vorbehalten sind die Bestimmungen über Zu- und Ausfahrten gem. Art. 28
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Bauweise
Art. 47
1 Geschlossene und halboffene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Neue geschlossene oder halboffene Bauweise, die über die zulässige Gebäudelänge oder Gebäudegrundfläche hinausgeht, wird nur im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen bewilligt. Gegenüber benachbarten Gebäuden sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien entlang von Strassen und Gassen gemäss Quartierplan. 2 Offene Bauweise liegt vor bei Einzelbauten oder wenn zwei an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden. Ausnützungsziffer
Art. 48
1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ = ------LF Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen mit Annahme des Mehrmasses von Aussenmauern mit Wandstärken über 30 cm. 3 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1,60 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1,60 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4,30 m wird pro 2,70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt. 4 Nicht angerechnet werden: 1. Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc. 2. Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleintierställe und dgl. 3. Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen 4. Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen. 5 Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone.
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Nutzungsübertragung und Parzellierung
Art. 49
1 Die Baubehörde kann massvolle Nutzungsübertragungen zwischen Grundstücken in gleichen Bauzonen innerhalb eines begrenzten Siedlungsteils zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt und die zonengemässe Siedlungsstruktur trotz Nutzungsverlagerung erreicht und eingehalten werden kann. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes oder eines Quartiergestaltungsplanes. 2 Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird. 3 Die Baubehörde lässt Nutzungsübertragungen auf Kosten der Grundeigentümer im Grundbuch anmerken. Gebäude- und Firsthöhe
Art. 50
1 Als mittlere Gebäudehöhe gilt das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen oder natürlich angeglichenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Oberkante des Dachsparrens, gemessen bei der Aussenwand. Bei talseitigen Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain aus zu messen. 2 Die maximale Gebäudehöhe darf die mittlere Gebäudehöhe höchstens um 1.5 m überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe ist das Mass der grössten Hauptgebäudeecken, gemessen gemäss Abs. 1. 3 Bei gegliederten Bauten werden die Gebäudehöhen für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. Bei runden Gebäudeteilen werden die Gebäudehöhen sinngemäss gemessen. 4 Zusätzliche Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garagenzufahrten und Hauseingänge sind gestattet, sofern gesamthaft höchstens die halbe Länge der Hauptfassade abgetragen wird. Wird mehr abgegraben, so wird die Gebäudehöhe vom neuen Geländeverlauf aus gemessen. 5 Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis oberkant First gemessen. Gebäudegrundfläche und Gebäudelänge
Art. 51
1 Als Gebäudegrundfläche gilt die senkrechte Projektionsfläche aller oberirdischen Gebäudeteile ohne eingeschossige An- und Nebenbauten, die keine anrechenbare Bruttogeschossfläche enthalten, inklusive Aussenwände (siehe Skizze im Anhang). 2 Bei offener Bauweise gilt für die Giebelfassade zusätzlich die im Zonenschema festgelegte maximale Gebäudelänge (siehe Skizze im Anhang). 3 Für die Ermittlung der Gebäudelänge müssen eingeschossige An- und Nebenbauten ohne anrechenbare Bruttogeschossfläche bis gesamthaft 7.5 m nicht mitberechnet werden.
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4 Werden zwei selbständige Gebäude zusammengebaut, dürfen die Gebäudegrundfläche und die Gebäudelänge maximal um die Hälfte überschritten werden, sofern die beiden Bauten in ihrer Wirkung wie Einzelbauten erscheinen. Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 52
1 Gebäude, die den gewachsenen Boden überragen, haben mindestens die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt jedoch der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Als Grenzabstand gilt die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Die feuerpolizeilichen Bestimmungen sind zusätzlich einzuhalten und bedingen allenfalls grössere Grenzabstände. 2 Die Grenzabstände können von Nachbarinnen bzw. Nachbarn im Rahmen des zulässigen Gebäudeabstandes und unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Bestimmungen frei festgelegt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Vertrag ist von der Baubehörde zu genehmigen und im Grundbuch anzumerken (Näherbaurecht). 3 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Abs. 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Als Gebäudeabstand gilt die kürzeste waagrecht gemessene Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude. Die Baubehörde kann geringere Abstände bewilligen, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Bei einheitlicher Gestaltung ist das Zusammenbauen von zwei Nebenbauten über die Grenze im gegenseitigen Einverständnis gestattet. Die Länge der gesamten Nebenbaute darf 12 m nicht überschreiten. 5 Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, die den minimalen Grenzabstand unterschreiten und vor Inkrafttreten entsprechender Vorschriften erstellt worden sind, muss nur der Grenzabstand eingehalten werden, sofern dadurch keine hygienisch schlechten Verhältnisse entstehen und vorbehältlich der nachbarrechtlichen Bestimmungen. Andernfalls ist der Gemeindevorstand ermächtigt, eine Vergrösserung des Gebäudeabstandes bis auf das baugesetzliche Mass zu verlangen. 6 Unterirdische Bauten dürfen gegenüber Grenzen, wo sie nach aussen nicht in Erscheinung treten, an die Grenze gestellt werden. Vordächer dürfen höchstens 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker usw. dürfen nicht mehr als 1 m in den Grenzabstand hineinragen. Die Gesamtlänge von Balkonen und Erkern, die in den Grenzabstand hineinragen, darf die Hälfte der Fassadenlänge nicht überschreiten.
3.2.
Weitere Zonen
Grünzone
Art. 53
1 Die Grünzone umfasst Flächen, die zur Gliederung von Siedlungen und Siedlungsgebieten sowie zur Trennung von Wohn und Industriegebieten oder von Quartieren freizuhalten sind.
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2 In der Grünzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die den Zweck der Zone nicht beeinträchtigen. Landwirtschaftszone
Art. 54
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist. 2 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig. 3 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Die Vorschriften der Dorferweiterungszone sind hierbei im Rahmen der übergeordneten kantonalen Vorschriften für Wohnbauten richtungsweisend. In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe III. Forstwirtschaftszone
Art. 55
1 Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald im Sinne der Waldgesetzgebung und Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Im Waldfeststellungsverfahren ermittelte Waldgrenzen sind im Zonenplan eingetragen. 2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Waldgesetzgebung und den darauf abgestimmten Vorgaben der forstlichen Planung sowie den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Archäologiezone
Art. 56
1 Die Archäologiezone umfasst jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind. 2 Alle Bauvorhaben und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte etc.) sind der Gemeinde und dem Archäologischen Dienst vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme des Archäologischen Dienstes über die notwendigen Auflagen. Naturschutzzone
Art. 57
1 Die Naturschutzzone umfasst Biotope und weitere Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen.
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2 In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngung, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt, die in Widerspruch zur Zielsetzung der Naturschutzzone stehen. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen dieser Zielsetzung zulässig. 3 Die Baubehörde kann nach Absprache mit den zuständigen Amtsstellen notwendige Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kennzeichnung der geschützten Gebiete treffen. Sie kann insbesondere Zutrittsverbote erlassen. 4 Für die Bewirtschaftung von Wald innerhalb von Naturschutzzonen gelten die Bestimmungen der forstlichen Planung. 5 Nutzungs- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, Unterhaltsund Pflegeverpflichtungen sowie Entschädigungsleistungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraglich geregelt werden. Ruhezone
Art. 58
1 Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und Erholung eignen, sowie die Lebensräume von Tieren und Pflanzen. 2 In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen ist nicht gestattet. Im Bereich von Wildeinstandsgebieten sind Variantenskifahren und der Langlauf nicht gestattet. Geeignete Massnahmen zur Kennzeichnung der Wildeinstandsgebiete sind zulässig. 3 Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und für Hilfeleistungen in Notfällen ist gestattet Wintersportzone
Art. 59
1 Die Wintersportzone umfasst das in Flond für die Ausübung des Wintersportes erforderliche Gelände. Bewegliche Betriebsanlagen, die im Sommer wieder entfernt werden, sind zulässig. 2 In der Wintersportzone steht jedermann der freie Zutritt zur Ausübung des Wintersportes offen. Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen, welche die Ausübung des Wintersportes beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Einfriedungen im Bereich von Pisten sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April zu entfernen. 3 Schäden an Grundstücken oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersportes an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von der Gemeinde vergütet. Das Verfahren für die Feststellung von Ertragsausfällen wird in einem besonderen Reglement geregelt. 4 Kosten, die der Gemeinde aus der Freihaltung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen und Vereinigungen (Bergbahnen, Beherbergungsbetriebe, Skischulen, Verkehrsverein und dgl.) überbunden werden.
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51Nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes und unter Vorbehalt der erforderlichen Baubewilligung ist es zulässig, Skipisten, Langlaufloipen, Schlittelbahnen etc. innerhalb der Wintersportzone mechanisch zu beschneien und die hierfür notwendigen Bauten und Anlagen gemäss Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanes zu erstellen. Die Beschneiung darf vorbehältlich einer anderen Regelung in der Baubewilligung nur zwischen 1. November und 31. März erfolgen. Bauten und Anlagen sind unterirdisch anzulegen. Soweit dies ausnahmsweise nicht möglich ist, müssen sie gut in das Landschaftsbild eingefügt und je nach Situation Ende Saison entfernt werden. Grundwasser- und Quellschutzzone
Art. 60
1 Die Grundwasser- und Quellschutzzone umfasst Gebiete, die für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung vor Störungen geschützt werden. Innerhalb der Grundwasser- und Quellschutzzone sind Bauten und Anlagen sowie Nutzungen nicht zulässig, welche die Wasservorkommen gefährden könnten. Die zulässigen Nutzungen können in einem Reglement umschrieben werden. 2 Der Gemeindevorstand erlässt bei Bedarf für Quellfassungen detaillierte Schutzzonenpläne mit den Zonen S I (Fassungsbereich), S II (engere Schutzzone) und S III (weitere Schutzzone) samt zugehörigen Reglementen nach der Gewässerschutzgesetzgebung. Nutzungsbeschränkungen auf Parzellen innerhalb der detaillierten Schutzzonen sind im Grundbuch anzumerken. 3 Bauten und Anlagen in Grundwasser- und Quellschutzzonen können nur mit Auflagen bewilligt werden. Sie werden unter Beizug einer Fachperson festgelegt und sind Bestandteil der Baubewilligung. Gefahrenzone
Art. 61
1 Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete. 2 In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. 3 In der Zone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone II) bedürfen Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) der Genehmigung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden. Diese umschreibt die erforderlichen baulichen Schutzmassnahmen als Bauauflagen. Übriges Gemeindegebiet
Art. 62
1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist sowie Verkehrsflächen. 2 Wo Verkehrsflächen von Bauzonen begrenzt werden, kann die Zonengrenze bei strassenbaubedingten Veränderungen bis 2 m auf den neuen Fahrbahnrand interpretiert werden. (nicht genehmigt)
1
Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 78 vom 24. Januar 2006
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3 Bestehende Bauten dürfen unterhalten und massvoll erweitert werden. Neue Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen. Es gelten die Vorschriften der Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung.
4.
Gestaltung
Baugestaltungslinien
Art. 63
1 Die Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. 2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. Abweichungen bis zu 1 m können bei Vorliegen der Detailprojekte bewilligt werden, wenn der gestalterische Zweck gewährleistet ist. 3 Baugestaltungslinien können im Generellen Gestaltungsplan oder in Quartierplänen festgelegt werden. Wertvolle Bauten, Anlagen, Gebiete sowie Natur- und Kulturobjekte
Art. 64
1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Naturobjekte wie seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Baumgruppen und Einzelbäume sowie geologische Einzelobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 2 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Kulturobjekte wie Sakralbauten, Schalensteine usw. und ihre Umgebung dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 3 Die im Generellen Gestaltungsplan als erhaltenswerte Baute oder Anlage bezeichneten Elemente dürfen nicht zerstört werden. Bauvorhaben an solchen Bauten oder Anlagen sind vor Beginn der Projektierung bei der Baubehörde anzumelden. Diese zieht die kantonale Denkmalpflege oder den Bauberater bei. 4 Die im Generellen Gestaltungsplan als ortstypische oder prägende Bauten oder Anlagen bezeichneten Elemente sind in ihrer Form und ihrem Charakter nach Möglichkeit zu erhalten oder gleichwertig zu ersetzen. Für wesentliche Bauvorhaben an solchen Objekten ist die Bauberatung obligatorisch. Jedes Bauvorhaben ist der Gemeinde vor der Projektierung anzumelden. Sie entscheidet über die Notwendigkeit zum Beizug des Bauberaters. 5 Zu erhaltende Hecken dürfen nicht zerstört oder beeinträchtigt werden.
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6 In gemäss Generellem Gestaltungsplan erhaltenswerten Natur- und Kulturlandschaften soll die bisherige Bewirtschaftung und Nutzung nicht dahingehend verändert werden, dass ihre typischen Merkmale (Flora, Fauna, Struktur usw.) unwiederbringlich zerstört werden. Hecken sollen zur Pflege periodisch und etappenweise auf den Stock gesetzt werden. (Weitergehende Eingriffe unterliegen der übergeordneten Gesetzgebung.) 7 Die Baubehörde kann im Rahmen der verfügbaren Mittel notwendige Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der Natur- und Kulturobjekte treffen. Sie entscheidet über allfällige Auflagen im Rahmen von Baubewilligungsverfahren.
5.
Erschliessung
5.1.
Allgemeines
Grund- und Groberschliessung
Art. 65
1 Die Grunderschliessung umfasst das übergeordnete Strassennetz, Wasserversorgungsund Elektrizitätswerke, Abwasserreinigungs- und Abfallanlagen sowie die Transportanlagen bis zu den Anlagen der Groberschliessung. 2 Die Groberschliessung umfasst die Sammelstrassen sowie die Hauptleitungen und zugehörige Anlagen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserbehandlung und der Telekommunikation. 3 Zu den Anlagen der Grund- oder der Groberschliessung zählen je nach Bedeutung die Wirtschaftswege, die Rad- und Reitwege, die Fuss- und Wanderwege sowie Parkierungs- und touristische Transportanlagen. 4 Für die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die Erneuerung der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und der Groberschliessung gelten die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente. Feinerschliessung
Art. 66
1 Die Feinerschliessung umfasst die Erschliessungsstrassen, namentlich Quartierstrassen, sowie Plätze und Fussgängerbereiche wie auch die Anschlüsse der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Zur Feinerschliessung zählen ferner Gemeinschaftsanlagen, wie Parkierungsanlagen, Transportanlagen, Energieversorgungsanlagen, Abfallsammelstellen und dgl. 2 Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, ihre Anlagen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit diese Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. Die Entschädigung wird durch die Baubehörde festgesetzt.
Seite 32
4 Für die Ausgestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen der Feinerschliessung gelten im Übrigen die Vorschriften der von der Gemeinde erlassenen Erschliessungsreglemente sowie die Bestimmungen der Quartierpläne.
5.2.
Projektierung, Ausführung
Baulinien, Niveaulinien
Art. 67
1 Baulinien dienen in der Regel der Sicherung bestehender oder geplanter Verkehrs- und Versorgungsanlagen. Der im Baulinienbereich gelegene Boden darf oberirdisch nicht überbaut werden. Unterirdische Bauten sind ausnahmsweise zulässig, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen bis 1.50 m über die Baulinie hinausragen, sofern sie mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.50 m über dem Strassenniveau liegen. 3 Bauliche Veränderungen an Bauten im Baulinienbereich dürfen nur ausnahmsweise vorgenommen werden. Der entstehende Mehrwert ist auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers im Grundbuch anzumerken. Er wird im Enteignungsfall nicht vergütet. 4 Niveaulinien bestimmen die Höhenlage projektierter Verkehrsanlagen. Eingänge, Einfahrten etc. sind auf die Niveaulinien auszurichten. Generelle Projekte und Bauprojekte
Art. 68
1 Die Projektierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist Sache der Gemeinde. 2 Die generellen Projekte umfassen die Hauptanlagen der Wasserversorgung (GWP) und der Abwasserbehandlung (GEP; GKP), die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung. 3 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten. Verfahren
Art. 69
1 Bau- und Niveaulinien, generelle Projekte und Bauprojekte sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid den Einsprechenden schriftlich und begründet bekannt. Der Erlass von Bau- und Niveaulinien sowie die Genehmigung von generellen und von Bauprojekten ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.
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3 Für Bau- und Niveaulinien, die in einem Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan festgelegt werden, gelten ausschliesslich die Verfahrensvorschriften der betreffenden Planungsmassnahme. Ausführung a) Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 70
1 Die Ausführung der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung ist Sache der Gemeinde. 2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. Lehnt die Gemeinde die Durchführung der Feinerschliessung ab, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, diese Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen. b) Private Erschliessungsanlagen
Art. 71
1 Die Ausführung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.
5.3
Finanzierung
Öffentliche Erschliessungsanlagen
Art. 72
1 Die Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Die Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten durch Bezahlung von Grundeigentümerbeiträgen, Anschluss- und Benützungsgebühren. 2 Grundeigentümerbeiträge werden erhoben für alle Verkehrsanlagen sowie für Versorgungsanlagen der Feinerschliessung (Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung), soweit den Grundeigentümern aus der Erstellung, dem Ausbau oder der Abänderung solcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. 3 Anschlussgebühren werden erhoben für den Anschluss an Versorgungsanlagen der Grund- und Groberschliessung (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). 4 Benützungsgebühren werden erhoben zur Deckung der laufenden Kosten der Gemeinde für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Anlagen für die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallbeseitigung.
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5 Die Bemessung und Erhebung von Beiträgen und Gebühren erfolgen mit Beschluss der Einwohnerversammlung aufgrund eines Antrages der Baubehörde oder aufgrund der entsprechenden Reglemente. Vorbehalten bleibt das Quartierplanverfahren. Private Erschliessungsanlagen
Art. 73
1 Die Finanzierung der privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Privaten selbst aufzuteilen. Besondere Regelungen bei Quartierplanungen bleiben vorbehalten. 3 Werden Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der Gemeinde zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf Anordnung der Baubehörde auch Dritten zur Verfügung zu stellen, legt die Baubehörde den Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest. 4 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Erschliessungsanlagen gegen Berechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
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IV
QUARTIERPLANUNG
1.
Quartierplan
Quartierplan
Art. 74
1 Der Quartierplan regelt je nach Bedarf die Gestaltung (Quartiergestaltungsplan und Quartierplanbestimmungen), die Erschliessung (Quartiererschliessungsplan, Quartierplanbestimmungen) und in der Regel die Parzellierungsverhältnisse (Landumlegung/Grenzbereinigung) eines umgrenzten Teils des Siedlungsgebietes im Hinblick auf die Überbaubarkeit, die Sanierung und die haushälterische Nutzung des Bodens. Er kann Anlagen der Quartierausstattung vorsehen. 2 In begründeten Fällen, insbesondere zur zweckmässigen Erschliessung oder zur Nutzungsentflechtung, kann auch Land ausserhalb der Bauzone in ein Quartierplanverfahren miteinbezogen werden. (Die Abgrenzung der Bauzone kann hierbei in diesem Verfahren nicht verändert werden.) 3 Eine Quartierplanung ist durchzuführen, wenn im Generellen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan für ein Gebiet die Quartierplanpflicht vorgeschrieben ist, wenn Planung und Bau von Erschliessungsanlagen dies erfordern oder wenn infolge eines Bauvorhabens die Möglichkeit besteht, dass für angrenzende Grundstücke die Voraussetzungen für Baureife, Gestaltung und Einordnung nicht mehr oder nur noch mit Einschränkung geschaffen werden könnten. Quartierplanbestimmungen
Art. 75
1 Die Quartierplanbestimmungen können von der Zonenordnung abweichende oder ergänzende Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen enthalten. Sie können im Rahmen der Grundordnung Nutzungspflichten vorsehen. Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften sind nur nach Massgabe der Bestimmungen über den Quartiergestaltungsplan zulässig. 2 Sie regeln mindestens die Erstellung und Finanzierung der Quartiererschliessung sowie die Grundsätze für die Verteilung der Planungs- und der Erschliessungskosten unter den Quartierplanbeteiligten. Quartiergestaltungsplan
Art. 76
1 Der Quartiergestaltungsplan gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft. Er schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung. 2 Der Quartiergestaltungsplan trennt in der Regel wenigstens die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Er kann weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Lage, Nutzung und Gestaltung treffen, um damit für eine gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sowie untereinander zu sorgen. Folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften können zu diesem Zweck festgelegt werden 1. Die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.
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2. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gebäude- und Firsthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. 3. Nutzungsübertragungen und Nutzungskonzentrationen sind ohne Einschränkung zulässig. 3 Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände. Quartiererschliessungsplan
Art. 77
1 Der Quartiererschliessungsplan legt die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen verbindlich fest. Er ist auf den Quartiergestaltungsplan, den Generellen Erschliessungsplan und die generellen Projekte der Gemeinde abzustimmen. 2 Der Quartiererschliessungsplan kann Gemeinschaftsanlagen wie Einstellgaragen, Energieversorgungsanlagen und dgl. vorschreiben. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zu einem Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern deren Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. 3 Der Quartiererschliessungsplan kann Etappen für die Ausführung der Erschliessungsanlagen festlegen. Quartiererschliessung a) Erstellung
Art. 78
1 Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Der hierfür benötigte Boden ist durch die Baulandumlegung auszuscheiden und in das Eigentum der Gemeinde überzuführen. 2 Anlagen der Quartiererschliessung, die nicht übernommen werden, erstellen die Quartierplanbeteiligten unter Aufsicht der Gemeinde. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesen Anlagen sind in den Quartierplanbestimmungen zu regeln. b) Finanzierung
Art. 79
1 Die Kosten der Quartiererschliessung gehen grundsätzlich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet Beiträge, wenn an der Erstellung der Anlagen ein unmittelbares öffentliches Interesse besteht, das über die gemeinschaftlichen Interessen der Beteiligten hinausgeht. 2 Der Kostenverteiler ist nach den für die Grundeigentümerbeiträge geltenden Grundsätzen aufzustellen und in die Quartierplanbestimmungen aufzunehmen. 3 Die Kostenanteile werden mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlagen zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während der Bauausführung zu Akontozahlungen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des massgebenden Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken berechnet.
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2.
Landumlegung
Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 80
1 Die Landumlegung und Grenzbereinigung dient zur Schaffung wohlgeformter und überbaubarer Grundstücke im Quartierplangebiet. Sie schafft die Voraussetzung für die Verwirklichung des Quartiergestaltungsund des Quartiererschliessungsplanes und dient der Nutzungsentflechtung. 2 Die Landumlegung kann von der Behörde von Amtes wegen angeordnet werden. Sie ist ausserdem zu beschliessen, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte der Fläche des Umlegungsgebietes gehört. 3 Zum Schutz der Landumlegung kann die Baubehörde einen Umlegungsbann beschliessen. Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der Baubehörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über die Grundstücke getroffen werden, welche die Landumlegung beeinträchtigen oder erschweren. Im Übrigen gelten für den Umlegungsbann sinngemäss die Vorschriften über den Erlass von Planungszonen. 4 Für Landumlegungen und Grenzbereinigungen gelten im Übrigen die weiteren Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Bereinigung von Rechten, Vormerkungen und Anmerkungen
Art. 81
1 Beschränkte dingliche Rechte sowie Vormerkungen und Anmerkungen, die durch die Landumlegung gegenstandslos werden oder dem Umlegungszweck entgegenstehen, sind nicht in die Neuzuteilung aufzunehmen. Alle übrigen sind durch Rechte gleichen Inhalts im Neuzustand zu ersetzen. Rechte, die nicht in die Neuzuteilung übernommen werden, sind mit Ausnahme der gegenstandslos gewordenen Rechte voll zu entschädigen. 2 Mit Ausnahme der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Parzellen sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter. Die Grundpfandrechte werden nach Massgabe von Art. 802 ZGB von den abzutretenden Grundstücken oder Teilen davon auf die zum Ersatz zugewiesenen Parzellen verlegt. Sofern ein Grundeigentümer kein neues Grundstück zugewiesen erhält, sind die Grundpfandrechte abzulösen.
3.
Quartierplanverfahren
Einleitung
Art. 82
1 Die Quartierplanung wird durch Beschluss der Baubehörde eingeleitet. Die Einleitung erfolgt von Amtes wegen. Sie ist ausserdem zu beschliessen, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört.
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2 Der Einleitungsbeschluss hat Angaben über den Zweck der Quartierplanung und die Abgrenzung des Planungsgebietes zu enthalten. Er ist öffentlich bekanntzugeben und den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 3 Gegen die Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes kann innert 20 Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden. 4 Wird eine Landumlegung oder eine Grenzbereinigung durchgeführt, sind die Verfahren zu kombinieren. Erstellung
Art. 83
1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt die Baubehörde den Quartierplan ausarbeiten. Den Quartierplanbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. Die notwendigen Angaben für Landumlegung und grundbuchlichen Vollzug sind in der Regel integrierter Bestandteil. 2 Auf Antrag kann die Baubehörde die Erstellung des Planes den Quartierplanbeteiligten überlassen, wenn sie den Quartierplan nicht selbst in Auftrag geben will. Ein Anspruch auf Auflage eines solchen Quartierplanes besteht nicht. 3 Vor der öffentlichen Auflage ist der Quartierplan dem zuständigen Grundbuchamt zur formellen Prüfung zu unterbreiten. Die Baubehörde kann ferner Quartierpläne, die von den Beteiligten selbst erstellt werden, auf deren Kosten beurteilen lassen. Öffentliche Auflage, Einsprache
Art. 84
1 Die Baubehörde legt den Quartierplan während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage in ortsüblicher Weise bekannt. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige von einer Baulandumlegung betroffene Dienstbarkeitsberechtigte und Personen mit vorgemerkten persönlichen Rechten sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. 2 Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Diese entscheidet über die Einsprachen. 3 Wird auf Grund von Einsprachen der Quartierplan geändert, ist die Auflage zu wiederholen. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Quartierplanbeteiligte, so ist diesen Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 20 Tagen zu geben. Erlass
Art. 85
1 Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehörde über den Erlass des Quartierplanes. 2 Der Erlass ist den Quartierplanbeteiligten und allfälligen Einsprechenden, bei Baulandumlegungen ausserdem den weiteren Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
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3 Der Eigentumserwerb erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans. 4 Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch anmerken. Gleichzeitig meldet sie Rechtsänderungen aus Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen zum grundbuchlichen Vollzug an. Planungskosten
Art. 86
1 Die Kosten der Quartierplanung einschliesslich der Kosten einer allfälligen Baulandumlegung oder Grenzbereinigung mit den zugehörigen Vermessungs- und Vermarkungskosten sowie der Aufwand der Gemeinde für die Prüfung des Quartierplanes gehen vollumfänglich zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. 2 Die Planungskosten sind nach dem Vorteilsprinzip auf die Quartierplanbeteiligten zu verteilen. Planungskosten, die bloss einzelne Beteiligte betreffen, sind allein diesen zu belasten. 3 Die Kostenanteile werden nach Abschluss der Quartierplanung mit der Zustellung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Die Baubehörde kann jedoch die Quartierplanbeteiligten bereits während des Verfahrens zur Leistung von Kostenvorschüssen verpflichten. In Rechnung gestellte Kostenanteile sind innert 60 Tagen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe des massgebenden Zinssatzes der Graubündner Kantonalbank für 2. Hypotheken berechnet. Aufhebung oder Abänderung
Art. 87
1 Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, kann die Baubehörde Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abändern. Gleiches gilt, falls sich infolge konkreter Bauvorhaben geringfügige Anpassungen als zweckmässig erweisen, sofern die übergeordneten Planungsziele eingehalten sind. 2 Die Baubehörde ist zur Aufhebung oder Abänderung verpflichtet, wenn ein Quartierplan geänderten Nutzungs- oder Erschliessungsvorschriften nicht mehr entspricht. 3 Für Aufhebung oder Abänderung von Quartierplänen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und Erlass. Vorbehalt der Baubewilligung
Art. 88
1 Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen. 2 Bauten oder Anlagen der Quartiererschliessung dürfen erst nach Genehmigung der Ausführungsprojekte durch die Baubehörde erstellt werden.
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V
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Baugesuch
Art. 89
1 Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch in dreifacher Ausfertigung auf amtlichem Formular einzureichen. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation, elektrischen Strom und Telefon; 4. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, Zweckbestimmung der Räume; 5. Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk und Gebäudehöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen; 6. Fassadenpläne 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer oder Baumasseziffer und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 116; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen usw.; 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 10. Angabe der approximativen Baukosten; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 14. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 15. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 16. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 17. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 18. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften;
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19. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Umweltschutz auf amtlichem Formular; 20. Umweltverträglichkeitsbericht bei Bauvorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; 21. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. Die Baubehörde kann bei allen Baugesuchen auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 2 Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ, der Energienachweis und die Emissionserklärung sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von der Projektverfasserin bzw. dem Projektverfasser zu unterzeichnen. 3 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb). Baugespann
Art. 90
1 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist für Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 1 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren. 2 Die Erdgeschosshöhe ist an den Profilen zu markieren. Die Grenzsteine sind freizulegen. Bei Bauten an der Kantonsstrasse sorgt die Baubehörde für die Orientierung des zuständigen kantonalen Tiefbauamtes über die Profilierung. 3 Das Baugespann darf vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches nur mit Bewilligung der Baubehörde entfernt werden. Es ist in jedem Falle während der Dauer der öffentlichen Auflage stehen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides ist das Baugespann umgehend zu entfernen. Auflage, Publikation und Einsprache
Art. 91
1 Bauvorhaben werden während 20 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufgelegt. 2 Die Auflage ist rechtzeitig und unter Angabe der Bauherrschaft, der Bauparzelle, des Bauvorhabens und der Einsprachemöglichkeit in ortsüblicher Weise bekanntzugeben. Während der öffentlichen Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 3 Auf die Auflage und Publikation kann bei geringfügigen Bauvorhaben verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist oder deren schriftliches Einverständnis zum Voraus erteilt ist. Damit entfällt auch die Pflicht zur Erstellung eines Baugespannes.
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Baubescheid
Art. 92
1 Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen erlässt die Baubehörde nach Prüfung des Baugesuches und allfälliger Einsprachen sowie nach Vorliegen der gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen den Baubescheid. 2 Das Verfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3 Der Baubescheid ist Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie allfälligen Einsprecherinnen und Einsprechern schriftlich zu eröffnen. 4 Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den Zivilweg verwiesen. Vorentscheid
Art. 93
1 Bei grösseren oder aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die Baubehörde vor Einreichung eines Baugesuches um ihre grundsätzliche Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des Bauvorhabens ersucht werden. 2 Der Vorentscheid gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuches und allfälliger Einsprachen. Baubeginn und Baufristen
Art. 94
1 Mit den Bauarbeiten einschliesslich Abbruch und Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist. 2 Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft mit dem Bau begonnen worden ist. Ein angefangener Bau ist mit Einschluss der Umgebungsarbeiten binnen 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die Baubehörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern. 3 Wird ein begonnener Bau nicht vollendet, so sind unvollendete Bauteile unverzüglich zu entfernen, die Baugrube ist aufzufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Bauausführung, Änderungen
Art. 95
1 Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen. 2 Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden.
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3 Können durch eine Projektänderung Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen. Baukontrollen, Bauabnahme
Art. 96
1 Die Baukommission übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Sie prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung und überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Sie kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchführen, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher Vorschriften vorliegen. 2 Der Baukommission und den von ihr beauftragten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zu den kontrollierten Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind den Betroffenen rechtzeitig anzuzeigen. 3 Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft im Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das von der Baukommission vor Beginn der Bauarbeiten zu kontrollieren ist. 4 Anschlüsse an öffentliche Versorgungsanlagen sind der Gemeinde vor dem Eindecken zur Abnahme anzumelden. Die angeschlossenen Anlagen dürfen erst nach vollzogener Abnahme in Betrieb genommen werden. 5 Nach der Vollendung nimmt die Baukommission den Bau ab. Bevor ein Gebäude nicht gefahrlos bewohnbar ist, dürfen neu- und umgebaute Gebäude, die während des Umbaus nicht bewohnt sind, nicht bezogen werden. Gebühren
Art. 97
1 Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe im Baubewilligungsverfahren kostendeckende Gebühren. Sie erlässt eine Gebührenordnung. 2 Auslagen für Fachgutachten und für Bauberatungen, besondere Leistungen der Gemeindeverwaltung sowie allfällige Kosten des Grundbuchamtes gehen grundsätzlich zu Lasten der Gesuchstellenden. Sie sind zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr zu entrichten. Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. 3 Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen sind den Einsprechenden zu überbinden.
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VI
VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Verantwortlichkeit
Art. 98 1 Gegenüber der Gemeinde ist die Bauherrschaft verantwortlich für
− die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen der Baubehörde und der Baukommission, − die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Plänen und dem − Baugespann, − die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sowie für − die ordnungsgemässe Wiederherstellung von Vermessungsfixpunkten, Grenzzeichen oder ähnlichen Anlagen. 2 Die Baukontrollen entlasten die Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit. Strafbestimmungen
Art. 99
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird von der Baubehörde mit Busse bis zu Fr. 30'000.-bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Baubehörde an das Höchstmass der Busse nicht gebunden. 2 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtung für andere begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch. 3 Die Baubehörde ermittelt den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen. Diese sind vor Ausfällung der Busse anzuhören. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
Art. 100
1 Die Bauherrschaft hat einen vorschriftswidrigen Zustand auf Aufforderung der Baubehörde hin zu beseitigen, gleichgültig, ob sie für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht. 2 Kommt die Bauherrschaft dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, so lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf deren Kosten durch Dritte vornehmen. 3 Für die Kosten der Ersatzmassnahme steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer zu.
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Rechtsmittel
Art. 101
1 Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes können innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde bei der Regierung angefochten werden. 2 Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3 Verfügungen und Anordnungen der Baukommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden. Gesetzessprache
Art. 102
1 Das vorliegende Gesetz besteht in romanischer und deutscher Sprache. 2 Massgebend für die Auslegung des Baugesetzes ist die durch die Gemeinde beschlossene und von der Regierung genehmigte deutsche Fassung. Inkrafttreten
Art. 103
1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die bis zum Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde als aufgehoben.
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Anhang
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Anhang zu Art. 22 Auszug Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
IV. Tiefbauten
Art. 92
1 Bei Grabungen ist gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 0.5 m, gemessen von der Oberkante der Grabenböschung aus, einzuhalten. 2 Wird das Nachbargrundstück durch Mauerwerk gesichert, braucht kein Grenzabstand eingehalten zu werden. 3 Auf Mauern von Tiefbauten, welche den Erdboden überragen, finden die Abstandsvorschriften für Hochbauten Anwendung. 4 Für Misthaufen, Abtritt-, Düngergruben und andere gleichartige Anlagen, von denen ähnliche lästige Einwirkungen ausgehen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m und ein Gebäudeabstand von 4.0 m einzuhalten. Wenn solche Anlagen mit genügend starken, undurchlässigen Mauern eingefasst und möglichst gasdicht abgedeckt werden, dürfen sie an die Grenze gestellt werden, doch muss gegenüber einem für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude auf dem Nachbargrundstück ein Abstand von 1.5 m bestehen. Vorbehalten bleibt hinsichtlich der Höhe der Mauern Abs. 3 dieses Artikels. VIII. Pflanzen 1. Grenzabstand
Art. 96
1 Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, ausser gegenüber Waldgrundstücken, folgende Abstände von der Grenze einzuhalten: 1. 2. 3. 4.
6 m für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nussbäume; 4 m für hochstämmige Obstbäume mit Ausnahme der Nussbäume; 2 m für Zwergobstbäume, Zwetschgen- und Pflaumenbäume und dergleichen; 0.50 m für kleinere Gartenbäume und Sträucher, die auf eine Höhe von 3 m zurückgeschnitten werden; der Nachbar kann verlangen, dass sie alljährlich im Herbst in dieser Weise beschnitten werden; dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung; 5. 0.30 m für Reben. 2 Ist das Nachbargrundstück ein Weingarten, erhöhen sich diese Abstände, ausgenommen für Reben, um die Hälfte ihres Masses. 3 Das Recht auf Einsprache gegen Verletzung der Abstandsvorschriften verjährt nach fünf Jahren, von der Pflanzung an gerechnet. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für wildwachsende Bäume und Sträucher.
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2. Schadenersatz wegen Entzug von Licht und Sonne
Art. 97
1 Entziehen hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen mit Einschluss der Nussbäume gehören, einem Gebäude in dem Masse Licht oder Sonne, dass sein Gebrauchswert bedeutend vermindert wird, hat der Gebäudeeigentümer das Recht, jederzeit ihre Entfernung zu verlangen. Dies auch dann, wenn der gesetzliche Grenzabstand gemäss Art. 96 dieses Gesetzes gewahrt ist, sofern das Interesse des Eigentümers der Bäume an deren Erhaltung von ungleich geringerer Bedeutung ist als der entstandene Schaden. 2 Kein solches Recht besteht, wenn die Bäume einen Abstand von der Umfassungswand des Gebäudes haben, welcher ihrer Höhe gleichkommt, oder wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. X. Stützmauern
Art. 100
1 Stützmauern zur Erhaltung des gewachsenen Bodens dürfen an die Grenze gestellt werden. Sie gehören dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sie errichtet worden sind, und sind von ihm zu unterhalten. 2 Ist eine Stützmauer auf der Grenze errichtet worden, gilt sie als Bestandteil des Grundstückes, dessen Eigentümer sie erstellt hat, sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde. Kann weder nachgewiesen noch mit Sicherheit aus der Funktion der Stützmauer geschlossen werden, von welchem Grundeigentümer sie erstellt wurde, wird vermutet, dass sie im Miteigentum der Nachbarn stehe. 3 Wenn der Nachbar, dem kein Miteigentum an der Stützmauer an oder auf der Grenze zusteht, nach deren Erstellung bauliche Veränderungen trifft, welche für ihn die nachbarrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Stützmauer begründen würden, kann von ihm die Erwerbung des Miteigentums an der bestehenden Stützmauer durch Einkauf verlangt werden. Art. 98 Abs. 3 bzw. 4 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar. 4 Für gemeinschaftliche Stützmauern gelten mit Bezug auf die Unterhaltspflicht und bauliche Veränderungen die gleichen Grundsätze wie für die Brandmauern (Art. 99 dieses Gesetzes). XI. Einfriedung
Art. 101
1 Holzwände, Mauern und Zäune bis zur Höhe von 1.5 m darf der Grundeigentümer an der Grenze seines Grundstückes anlegen. Sind sie höher, ist ein der Mehrhöhe über 1.5 m entsprechender Abstand von der Grenze einzuhalten, jedoch höchstens der für Gebäude geltende Abstand. 2 Für Lebhäge gilt die Bestimmung des Art. 96 dieses Gesetzes betreffend Sträucher, jedoch mit der Beschränkung der Höhe auf 1.5 m. 3 Einfriedungen sowie Bäume auf der Grenze zweier Grundstücke sind im Zweifel als Miteigentum der beiden Grundeigentümer anzusehen.
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4 Es wird vermutet, dass Einfriedungen gänzlich eingeschlossener Grundstücke zu diesen gehören, sofern das anstossende Grundstück nicht auch ein Einfang ist. 5 Von Einfriedungen, welche Grundstücke gegen Strassen, öffentliche Plätze, Wälder und Allmenden abschliessen, wird vermutet, dass sie dem eingeschlossenen Grundstück gehören.
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Dächer (Art. 21) Dachneigung Umrechnungstabelle:
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Ausnützungsziffer Art. 48 Abs. 3
a: nicht zur Ausnützung zu zählende Flächen b: zur Ausnützung zu zählen, unabhängig von der vorgesehenen Nutzung (vorbehalten Art. 48 Abs. 4) c: zur Ausnützung zu zählen, falls anrechenbare BGF gemäss Art. 48 (Wohn-, Schlaf-, Arbeitsräume usw.)
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Gebäude- und Firsthöhen (Art. 50)
Gebäudegrundfläche und Gebäudelänge (Art. 51)
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