Gesamtrevision Molinis
Plan d'affectation, réglementation de base · Arosa
Document
- Numéro
- 00.325
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Arosa
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 29 févr. 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> ___.. _ AMTSREGISTRATUR Ill AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung Il Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun
Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.
29. Februar 2000 3. März 2000 325
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Molinis beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. Juli 1999 die Gesamtrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten namentlich:
- ein neues Baugesetz
- einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 - einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 - einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000
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- einen Generellen Erschliessungsplan 1:10'000
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 26 der eidg. Verordnung über die
Raumplanung (RPV) liegt vor. Das En verfasste mit Datum vom 10. Juli 1998 einen Vorprüfungsbericht.
Am 7. Januar 2000 beschloss die Gemeindeversammlung Molinis zusätzlich eine Ergänzung des Baugesetzes, umfassend den Artikel 54 (Freihaltezone).
Die öffentlichen Bekanntgaben der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 12. Juli 1999 und 7. Januar 2000 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 16. Juli 1999 resp. 10. Januar 2000. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 16. August 1999 und 20. Januar 2000 ersuchte der Gemeindevorstand Molinis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Die für die Ortsplanung der Gemeinde Molinis relevanten Vorgaben der kantonalen und der regionalen Richtplanung wurden berücksichtigt. Soweit nötig wird nachstehend im gegebenen Zusammenhang näher darauf einzugehen sein.
Baugesetz
Die Gemeinde hat im Zonenplan eine grossräumige Wildruhezone ausgeschieden. Art. 57 Abs. 2 sieht vor, dass jedes Befahren und Begehen abseits der markierten Wege vom 1. Dezember bis 31. März verboten sei, wobei im Sinne einer Ausnahme u.a. das Variantenskifahren auf den im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Routen zulässig
sei.
Wie unter Abschnitt G Ziffer 2 nachstehend noch darzulegen sein wird, sind die im Generellen Erschliessungsplan ausgeschiedenen Variantenabfahrten zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Je nach Ausgang dieser Überarbeitung ist allenfalls auch Art. 57 Abs. 2 anzupassen.
Das am 12. Juli 1999 und am 7. Januar 2000 verabschiedete Baugeseiz gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.
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Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1’000
1. Grösse der Wohnbauzonen
Gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB) vom Juli 1999 umfassen die Bauzonen ca. 5.4 ha. Die Wohnbauzonen, d.h. die gesamte Bauzone minus die Gewerbezone und die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, umfassen ca. 4.6 ha, wovon rund 3.3 ha überbaut sind. Somit betragen die Reserven an Wohnbauzonen ca. 1.3 ha. Davon abzuziehen sind noch ca. 0.2 ha unüberbaubare Flächen wie Freihaltebereiche und geschützte Hecken und Feldgehölze. Somit verbleiben ca. 1.1 haWohnbauzonenreserven. Nicht berücksichtigt sind hierbei Nutzungsreserven, welche in umnutzbaren Gebäuden bestehen.
Gemäss Art. 15 RPG müssen Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Die erwähnten Wohnbauzonenreserven dürften diesen voraussichtlichen Bedarf decken. Die Wohnbauzonengrösse kann daher als angemessen bezeichnet werden.
2. _Forstwirtschaftszone (FWZ)
a) Forstwirtschaftszone im Gebiet Zalzäs
Im Gebiet Zalzäs stimmt die ausgeschiedene Forstwirtschaftszone mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ganz überein. Ein Streifen von ca. 3 - 4m zwischen den Parzellen Nr. 175 und 176 wurde fälschlicherweise der FWZ zugewiesen. Gleichzeitig wurde am Südende der Parzelle Nr. 175 ein Streifen von ca. 3-5 m der Landwirtschaftszone zugeordnet, obwohl er zur Forstwirtschaftszone gehören müsste.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 wird bezüglich der erwähnten Unstimmigkeiten zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Das wird beauftragt, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
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b) Forstwirtschaftszone im Gebiet Zaraser Achera
Im Raum Zaraser Achera im Bereich der Parzelle Nr. 141 hat die Gemeinde irrtümlicherweise kleinere, streifenförmige "Waldflächen" der Forstwirtschaftszone zugeordnet. Gemäss Art. 2 Abs. 3 des kantonalen Waldgesetzes gehören bestockte Flächen dieser Art nicht zum Wald, sondern sie unterstehen als Hecken/Feldgehölze der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Hecken und Feldgehölze besonders zu schützen. Aufgrund des Regierungsbeschlusses Nr. 3124 vom 19. Dezember 1995 (Vollzugskonzept zum Schutz der Hecken, Feld- und Ufergehölze) soll die Erhaltung der bedeutendsten Hecken, Feld- und Ufergehölzen in der Nutzungsplanung objektbezogen sichergestellt werden, wozu entsprechende Festlegungen im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan erforderlich sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die übrigen Hecken, Feld- und Ufergehölze nicht einfach entfernt oder zerstört werden dürfen. Vielmehr ist so oder anders eine Bewilligung des EEE ee orderlich. Dies gilt übrigens auch für das Holzen
von prägenden Bestockungen und Einzelbäumen.
Die fraglichen Teile der Forstwirtschaftszone sind somit zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Das wird beauftragt, im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Im Rahmen der Überarbeitung durch die Gemeinde ist zu prüfen, ob die fragliche Hecken bzw. Feldgehölze im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 zu bezeichnen sind.
3. Baulinien (Waldabstandsiinien)
Die Gemeinde Molinis hat in verschiedenen Gebieten Baulinien mit einem Abstand von 5 m gegenüber den festgestellten Waldgrenzen beschlossen. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht werden die ausgeschiedenen Baulinien damit begründet, dass nur mit einem reduzierten Waldabstand der Bestand der vorhandenen Bauten und eine angemessene Erweiterung sichergestellt werden kann bzw. dass in einzelnen Fällen bei Einhaltung des
gesetzlichen Waldabstandes die Überbaubarkeit der Parzellen beeinträchtigt würde.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) beträgt der Minimalabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald 10 m und gegenüber Niederwald 5 m. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 RABzKWaG bleiben tiefere Waldabstände in Ausnahmefällen gestützt auf neue Baulinien oder Baugestal-
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tungslinien vorbehalten, sofern diese Linien im Zonen- oder Generellen Gestaltungsplan festgelegt werden. Solche Ausnahmefälie müssen begründet sein. Zudem müssen auch ausnahmsweise tiefer festgelegte Waldabstände den Zweck und die Funktionen erfüllen können, welche mit der Waldabstandsregelung verfolgt werden. Dazu gehören beispielsweise der Schutz alifäliiger Gebäude vor umstürzenden Bäumen, der Schutz des Waldes vor der Gefährdung durch an der Waldgrenze stattfindende bauliche Eingriffe und Nutzungen, der Schutz des Waldes respektive der nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude vor Feuer, die Sicherstellung der Hygiene für die nahe der Waldgrenze liegenden Gebäude (hinsichtlich Licht, Schattenwurf, Kälte etc.) sowie die in Art. 699 des Schweizerischen Ziviigesetzbuches verankerte Sicherstellung des Grundsatzes, dass der Wald von jedermann im Rahmen des Ortsgebrauches betreten werden darf.
Die ausnahmsweise Festlegung von Baulinien gegenüber der Waldgrenze (Waldabstandslinien) kann genehmigt werden, wenn die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes eine unverhältnismässige Härte bedeutet oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne der vom Departement des Innern und der Volkswirtschaft und des Bau-, Verkehr- und Forstdepartementes erlassenen Richtlinien betreffend Ausnahmen vom kantonalen Mindestwaldabstand vom 1. Januar 1998 vorliegen.
Aus forstlicher Sicht können die von der Gemeinde festgelegten Baulinien nur teilweise genehmigt werden. Mit Schreiben vom 15. November 1999 hat das Departement des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) die Gemeinde Molinis über eine allfällige Nichtgenehmigung einzelner Baulinien informiert und den Gemeindebehörden sowie den Grundei-
gentümern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 teilt die Gemeinde dem mit, dass sie und die betroffenen Grundeigentümer mit der Nichtgenehmigung der Baulinien auf den Parzeilen Nr. 147 und 46 einverstanden sind.
Hinsichtlich der Baulinie auf Parzelle Nr. 417 (Abwasserreinigungsanlage) stellt sich das Forstinspektorat (Fi) zu Recht auf den Standpunkt, dass Waldabstandslinien ohne konkrete Bauabsichten resp. Projektvorsteliungen zu unnötigen Sachzwängen führen. Da im
vorliegenden Fall für die Abwasserreinigungsanlage eine Rodungsbewilligung erteilt wurde
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und für notwendige Erweiterungen erforderlichenfalls wohl erneut eine Rodungsbewilligung erteilt werden kann, können die hier festgelegten Waldabstandslinien ausnahmsweise genehmigt werden.
Im Einvernehmen mit der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümer (Schreiben vom 9. Dezember 1999) wird die Baulinie auf Parzelle Nr. 51 (Bereich Dorf) dahin geändert, dass sie neu nicht mehr in Richtung Norden verläuft, sondern in westlicher Richtung am Gebäude entlang bis an die Parzellengrenze. Die entsprechende Korrektur wird vom BEER im Plan gekennzeichnet.
4. Naturschutzzone
Die Gemeinde Molinis hat die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes in ihrer Ortsplanungsrevision berücksichtigt. Offenbar aufgrund eines Missverständnisses sind zwei Trockenstandorte von lokaler Bedeutung nicht vollständig in die Naturschutzzone überführt worden. Innerhalb des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 betrifft dies das Gebiet Zaraser Achera entlang der RhB-Linie. Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der noch auszuführenden Planungsarbeiten in Absprache mit dem Mir EEE bezüglich der noch nicht berücksichtigten Teile der genannten Trockenstandorte ebenfalls eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.
Zonenplan und Genereller Gestaltungspian 1:10’000
1. Gefahrenzonen
Die Gemeinde hat lediglich innerhalb des Perimeters des Zonenplans und Generellen Gestaltungsplans 1:1'000 Gefahrenzonen ausgeschieden. Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 wurde hingegen keine Gefahrenzonenausscheidung vorgenommen, obwohl sich auch in diesem Perimeter Siedlungsbereiche befinden.
Die Gemeinde ist daher zu beauftragen, die Gefahrenzonenausscheidung zu vervollstän-
digen. Die Forstorgane haben in Zusammenarbeit mit der Gemeinde für eine speditive
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Abwicklung der Gefahrenzonenausscheidung besorgt zu sein, damit der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 innerhalb der nächsten zwei Jahre mit den überarbeiteten Gefahrenzonen ergänzt werden kann. Bis zur Genehmigung der neuen Gefahrenzonen bleiben die bestehenden Gefahrenzonen gemäss Zonenplan 1:10'000 vom 2. Dezember 1978 in Rechtskraft.
2. Naturschutzzonen
im Gebiet Gozis wurden entlang der RhB-Linie zwei Naturschutzzonen ausgeschieden. Bei den unter Schutz gestellten Lebensräumen handelt es sich um Trockenstandorte von lokaler Bedeutung. Offenbar aufgrund eines Missverständnisses erfolgte bei der östlichen
Parzelie die Überführung in eine Naturschutzzone nicht vollständig.
Bei der Nachkartierung des Flachmoor-Objektes von lokaler Bedeutung Fm 14518 "Scheideggen"”, das sich gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar vollständig auf Gemeindegebiet von Peist befand, wurde festgestellt, dass das Moor erheblich grösser
ist und sich im Raum Ochsenalp auch auf das Territorium der Gemeinde Molinis erstreckt.
Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der noch auszuführenden Planungsarbeiten in Absprache mit dem bezüglich des noch nicht berücksichtigten Teils des genannten Trockenstandortes sowie bezüglich der erwähnten, neu erfassten Flachmoorfläche ebenfalls eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.
Genereller Erschliessungsplan 1:1’000
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 vom 12. Juli 1999 wird genehmigt.
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Genereller Erschliessungsplan 1:10’000
1. Fuss- und Wanderwege
Die Gemeinde hat im Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:10‘000 zahlreiche Fussund Wanderwege bezeichnet. Dazu gehören auch Wege, die nicht Bestandteil des kantonalen Wanderweginventars sind. Dem steht grundsätzlich nichts entgegen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Wanderwege, welche die Gemeinde zusätzlich zum Wanderwegnetz gemäss kantonalem Inventar in den GEP aufnimmt, in ein zweckmässiges Gesamtkonzept einordnen und dass keine Konflikte etwa mit dem Schutz von wildlebenden Tieren oder mit den Interessen der Waldbewirtschaftung entstehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Gemeinde für die Markierung und den Unterhalt ihrer Wanderwege verantwortlich ist.
Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Wanderwege vermögen den vorstehend erläuterten Grundsätzen nicht vollauf zu genügen. So hat die Gemeinde beispielsweise die alten, heute nur selten begangenen Forstwirtschaftswege im Raum Sanbodentobel-Höch Stelli-Läuizug-Schröterhütte-Blaggtenläger-obem Stein als Wanderwege ausgeschieden. Mit einer entsprechenden Beschilderung als Wanderwege wäre eine vermehrte Nutzung dieser Wege verbunden, was zu Störungen von wertvollen Auerhuhn- und Schalenwildeinstandsgebieten führen würde. Da parallel zum vorstehend erwähnten Weg der bestehende Wanderweg Wolfsboden-Ochsenalp-Tschiertschen führt, welcher wenig Störungen für das Wild verursacht und hinsichtlich der Aussicht und des Naturerlebnisses für die Wanderer weit attraktiver ist, drängt sich die Bezeichnung eines zusätzlichen Wanderwegs nicht auf.
Verschiedene Wanderwege sind nicht durchgängig begehbar, so zum Beispiel in den Gebieten Obem Stein, Navalser Läger und Rüfinaler Tobel. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege umfassen die Wanderwegnetze zweckmässig verbundene Wanderwege. Die hier angesprochenen Stichwege vermögen dieser Anforderung nicht gerecht zu werden und erschweren unnötigerweise die Waldbewirtschaftung.
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Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen einer nächsten Ortsplanungsrevision insbesondere die genannten Wege im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls von der Klassierung als Wanderwege abzusehen.
2. Variantenabfahrten
Immer mehr Ski- und Snowboardfahrer wählen eine Variantenabfahrt von der Bergstation des Skiliftes Mittlere Hütte - Brüggerhorn über die Ochsenalp nach Molinis. Aufgrund der zunehmenden Konflikte mit der Forstwirtschaft sowie zum Schutze wildlebender Tiere vor Störungen besteht ein ausgewiesener Bedarf, Abfahrtsrouten festzulegen. Entsprechend wurden im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Variantenabfahrten festgelegt. Die Bezeichnung erfolgte mittels einer Linie, die von der Sattelhütte in das Gebiet Ochsenalp verläuft. Dort teilt sie sich in zwei Routen auf, welche östlich und westlich des Trümmelatobels verlaufen, in den Gebieten Calmiez bzw. Untersäss in Wirtschaftswege einmünden und sich im Raum Inner Zana wieder zusammenschliessen.
Die östliche Route (Chüeberg-Scheidegg-Wolfsboden-Hoch Stelli-Obersäss-Untersäss) führt von der Waldgrenze abwärts durch bevorzugte Wintereinstände des Gäms- und Auerwildes. Wie die Praxis zeigt, verlassen die Ski- und Snowboardfahrer festgelegte Routen und befahren das Gebiet weiträumig. Dadurch sind massive Störungen sowie Folgeschäden an Waldungen und Verjüngungen zu befürchten. Aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden Interessen des Schutzes wildliebender Tiere sowie der Waldbewirtschaftung kann die vorstehend beschriebene östliche Variantenabfahrtsroute nicht genehmigt werden.
Der Genehmigung der westlichen Route (Sattelhütte-Ochsenalp-Läuizug-Tscheppa- Schlüecht- Inner Zana) steht grundsätzlich nichts entgegen. Die getroffene planerische Lösung in Form der Festlegung einer schmalen Linie ist jedoch problematisch. Aus forstlicher Sicht sind schmale, linienförmig fixierte Abfahrtsrouten abzulehnen, weil sie zu Konflikten mit der Waldbewirtschaftung führen können. Insbesondere für die Sicherung der Waldverjüngung bedarf es einer Lösung, welche flexible Anpassungen an den Variantenabfahrtsrouten ermöglicht. Zudem zeigt die Praxis, dass sich Variantenfahrer nicht an schmal ausgeschiedene Abfahrtsrouten halten, weshalb Plan und Wirklichkeit auseinanderklaffen würden.
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Aniässlich einer Besprechung zwischen der Gemeinde, vertreten durch den Gemeindepräsidenten, dem beauftragten Planer, dem Forstdienst, dem zuständigen Wildhüter sowie dem ER wurden die aufgeführten Probiempunkte diskutiert. Dabei konnten sich die Beteiligten darauf einigen, dass die Zulässigkeit von Variantenabfahrten wie vorgesehen im Generellen Erschliessungsplan und im Baugesetz geregelt werden soll. Die im Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 festgelegten Linien sind jedoch im Sinne von Korridoren auszuweiten. Sodann bedarf es Markierungen im Gelände und Informationshinweise über die Abfahrtsroute. In der Folge wurde vom Forstdienst und der Wildhut ein Vorschlag für einen Variantenabfahrtskorridor erarbeitet, welcher diesem Beschluss beiliegt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Variantenabfahrten zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Abschnitt im Perimeter des GEP 1:1’000. Es wird empfohlen, diese Überarbeitung in enger Anlehnung an den vorerwähn-
ten Vorschiag des Forstdienstes bzw. der Wildhut vorzunehmen.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3KRG
beschliesst die Regierung:
1. Das Baugesetz vom 12. Juli 1999 und vom 7. Januar 2000 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1’000 vom 12. Juli 1999 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, direkten Korrekturen und Anliegen genehmigt:
a) Die zwischen den Parzellen Nr. 175 und 176 der Forstwirtschaftszone zugewiesene Fläche sowie die im südlichen Teil der Parzelle Nr. 175 der Landwirtschaftszone zugewiesene Fläche werden zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
b)
e)
)
©)
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Die im Raum Zaraser Achera im Bereich der Parzelle Nr. 141 festgelegte Forstwirtschaftszone wird, soweit sie Hecken/Feldgehölze betrifft, an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Baulinien auf den Parzellen Nr. 147 und Nr. 46 werden nicht genehmigt.
Die Baulinie auf Parzelle Nr. 51 wird im Sinne des Korrekturvorschlages der
Gemeinde genehmigt. Das EEE wird beauftragt, die
entsprechenden Korrekturen im Plan zu kennzeichnen.
Die Gemeinde wird ersucht, bezüglich der im Gebiet Zaraser Achera noch nicht der Naturschutzzone zugewiesenen Teile des Trockenstandortes von lokaler Bedeutung ebenfalls eine Naturschutzzonenausscheidung zu prüfen.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10’000 vom 12. Juli 1999 wird
im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung und folgendem Anliegen geneh-
migt:
a)
b)
Die Gemeinde wird angewiesen, innert 2 Jahren auch für das Gebiet ausserhalb des Zonenplans 1:1'000 eine Gefahrenzonenplanung durchzuführen.
Die Gemeinde wird ersucht, bezüglich des noch nicht der Naturschutzzone zugewiesenen Teils des Trockenstandortes von lokaler Bedeutung im Gebiet Gozis sowie bezüglich der Flachmoorfläche Objekt Fm 14518 ebenfalls eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:1’000 vom 12. Juli 1999 wird genehmigt.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:10’000 vom 12. Juli 1999 wird im Sinne der
Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgendem Anliegen genehmigt:
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a) Die Variantenabfahrten werden an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen.
b) Die Gemeinde wird ersucht, die Fuss- und Wanderwegfestlegungen, die nicht Bestandteil des kantonalen Wanderweginventars sind, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision unter den Aspekten des Wildschutzes und der Forstwirtschaft zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben.
Der Gemeindevorstand Molinis wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. Juli 1999 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltende Vorbehalte und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
Das wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Baugesetz und den Plänen vorzunehmen.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amis-
stelle vorbehalten.
Es werden keine Kosten erhoben.
11.
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Vitci.rc
Namens der Regierung Der Präsident:
Id rd
Dr. Peter Aliesch
Der Kanzleidirektor:
Lie.iur. W. Frizzoni
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération