Totalrevision
Plan d'affectation, réglementation de base · Scharans
Document
- Numéro
- 83.863
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Scharans
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 11 avr. 1983
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3638_B_1983_Beschlussprotokoll_Totalrevision.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
AMTFÜRRAUMPLANUNG ~. I
-.··Die Regierung .
· des Kantons Grt1ubünden
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La Regenza
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overno
del Cantona dei, Grigioni
dil Cantun ~dschun ' AMTSREGISTRATUR
AM~ FÜR RAUMPL.AI'I,ÜNC3
Protokoll N1 ~
·Mitgeteilt. den
Sitzung vom
11 . ·April 1983 be
863 '
A. Oie Gerlleindeversanunlung von
S c h ·a r a n s
vom '27 .' August 1982
befe:1sst.e sich mit der Revision der Ort_s planung. Sie verabschiede- • te ein :ne\tes. Bawges~tz, einen Zo11enplap und generellen Gestal•
.
•
•
•
t
•
•
tungsplan 1 : 2 • OÖO., einen Zonenplan und generellen Gestaltungs.;. plan 1 : 10'000, einen generellen Erschliessungsplan 1 : 2•oop, ·. · .einen Richtplar. ·l
: 2'.00.0, e-i nen. Geme-iade-richtpl-an l '• 1-G'{Ht(} ·
·und .einen Ers.chlie.ssungsrichtplan · t · :
.2' 9-Q..O-w
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1982 ersucht die Gemeinde Scharau·s · um Genehmigung der revidi~rten · ortsplanerischen Erlasse ..
B. ·Baugesetz Das Baugesetz kann genehmigt werden. -· \
Zuhanden der Gemeinde ist im Sinne von Feststellungen (ohne ge.. nehmigungsrechtliche Wirkung) · l~diglich folgen~es·. zu bemerken: _Nac:h Art. 24 Abs. 2 .sind' Dächer mit Ziegeln o~er · Etel;"n±ttafelh .einzudecken. Das Dorfbild von Scharans - · v.o n nationaler Bedeu:- · . tung .. - wirkt h:eute vorab einpräg51am durch seine einhtü t1ichen Ziegeldächer. Art. 24 Abs. 2 lässt aber · apch in· dex:,, Dorfzone · ,. ' .· .
.
Betonziegel zu. Dadurcht . ~ie .auchi mit Eternittafeln·, wird· di~ ': Geschlossenheit unc~ E.inheitlichke.it fn F:rage gestellt.
'
:sei 'den . in Art. 54 Abs. 1 e .r wähnten .eidgenössischen .und kan.toinalen Vorschriften haride;tt es sich - bezügl.ich Stras~enreklamen , - . · um 'Art. . ~5 - -100 der Bundesverordnung vom 5. Septem})er 1979 ' . . .
-
.
über die Strassensigna1isation. (SR 741.21), und über die von der ' I
Regierung am 5·. 1>1ai 1..980 erlas:sene Verord~utig über die Stl;assenreklamen. (BR 807.460): _ o~ese kantonale Verordnu'ng ·gilt fUr di!!
Nationalstrassen, Durchgangss~rasE?en. (Hauptstrassen) und Verbin:I .
''
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dungsstrassen. Die Gemeinden k6nneri für ihre öffentlichen Stras'7 sen diese Verordnung sinngernäss anwenden oder im Rahmen der SSV (Art.· 95 - 100) eigene V,orschriften erlassen. Sofern sie keine eigenen Vorschriften erlassen, gilt subsidiär die kantonale Verordnung (Art.
1) • c~
1. Zonenplan. und genereller _Gestaltunasplan 1 : 2'900
Die Genehmigung kann erteilt werden. Die folgenden Ausführungen versteht die Regierung ~1s Hinweise für künftige Planrevisionen.
Nach dem Bericht zur Ortsplanungsrevision umfassen die Bauzonen eine Fläche von rund 31
ha, bei einer Kapazi' ,
tät von et'.-1a 1600 Einwohnergleichwerten (Einwohner, Fremdehbetten, Arbeitsplätze). Dies bedeutet ungefähr eine Verdoppelung des heutigEm Einwohnergleichwertes~ .Von 1970 bis 1980 hat die Einwohnerzahl der Gemeinde Sch~rans von 548 auf 586 zugenommen. Auchbei einer anhaltenden Stei-
gerung der·Einwohnerzahl in den nächsten 15 Jahren, so etwa im·zusammenhang mit der N 13, dürfte die Bauzonenkapazität kaum ausgeschöpft werden. Einer noch massiveren Reduktion ·der Bauzonen stehen aber der Erschliessungsgrad sowie besteh;ende Bauten in den-äussersten Randbereichen entgegen. Ein geeignetes Mittel, um vor allem im Gebiet der ausgedehnten Wohnzone W2 2. Etappe in.der Gegend von Palidetta und Quadra, nördlich des Dorfes, Einfluss auf die bauliche Entwicklung zu. nehmen,. würden Quartierplanungen bilden. 1. 2. Wohnzone W2 1. Etappe von Scharans oberhaLb -
Prear (Baugruppe südöstlich Weges) -
',
In c;lieser Baugruppe steht ein historisch wertvolles Gebäude. Mit der Zuteilurig zur D'orfzone wären die bestehenden Bauten den darin geltenden Gest:altungsvorschriften unter ... ·stellt.
'
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3
Die Ausscheidung der Landwirtschaftszone beschränkt sich auf das Talgebiet. In diesem Bereich sind die'wichtigsten Flächen erfasst. Kleinere Bareinigungen drängen sich gelegentlich
..
·in zwei Gebieten auf: Im Gebiet Vignung westlich von Scharans, anstossend,an .die Gemeindegrenze zu Fürstenau (Zonenplan 1: 10'000), und im Gebie~ östlich von St. Agatha innerhalb ·der Landschaftsschutzzone (Zonenplan 1 : 2'000). Diese beiden Gebiete gehören in die Landwirtschaftszone. . .
Nach Art. 16 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich . . . genutzt werden soll (lit. b). Die im Talgebiet ausgeschiedene Landwirtschaftszone umfasst im weseptlichen Flächen nach Art. 16 Abs. 1 a RPG. Im Zusammenhang mit weiteren Revisionen des Zonenplanes wird die Gemeinde Scharans darÜber zu befinden haben, ob im Sinne von Art. 16.Abs. 1 b RPG die Landwirtschaftszone auf das Maiensässgebiet auszudehnen ist. 1. 4.
"Es sei der Beschluss der Gemeindeversammlung Scharans vom 27. August 1982 betr. den neuen Zonenplan~ soweit er die Parz. 3 und· 296, im Eigentum derBeschwerdefUhrer betrifft, aufzuheben, und es seien die beiden Parzellen in derbisherigen Bauzone W2 zu belassen" •. . ,I
3-
a) Die im Gebiet "Quadra" gelegenen Parzellen Nr. 437/alt 296 ..
.
'
und Nr •. waren nach dem Zonenplan . der Gemeinde Scharans· von 1973 (nacih Auffassung der Gemeinde zumindest teilwei.se) der Bauzone (W2) zugeteilt. Im _ange. .. fochtenen Zonenplan vom 27. August 1982 sind das Gebiet "Pro d'Alva". (unterhalb des. Almenserweges) und die beid.en. ·'· GrunQ.stUcke (oberhalb des Almenserweges) der Landwirtschaftszone zugewiesen • .
'
I.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G~) »
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b)· Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des kantonalen Raumplanungsgesetzes und "insbesonders" von Art. 22ter BV. Im weitern stehen nach ihrer Auffassung der angefochtenen ·Planungsmassnahme planarische Grundsätze entgegen. Endlich werten sie die "beschlossene Rückzonung" als willkürlich und der Rechtssicherheit zuwiderlaufend • •
c) Die Beschwerdeführer unterlassen es,zu begründen, inwieweit ein .verstoss gegen das kantonale Raumplanungsgesetz vorliegen soll. Bezügliche Hinweise auf einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes fehlen in der Beschwerdeschrift. d) Die Beschwerdeführer sehen in der Rückzonung ihrer Parzellen eine schwere l3eeinträchtigung ihres Eigentums. Nach ihrer Auffas~ung sind die für eine derartige Eigentumsbeschränkung nötigen Erfordernisse: ausgewiesenes öffent..:.. liches Interesse, Verhältnismässigkeit .und Rechtssicherheit, nicht erfüllt. Aufgrund des Zonenkonzeptes von 1973 habe entlang der Almense!-
respektive Rietbergerstrasse
Siedlungsgebiet bestanden und auch eine natürliche Begrenzung aufgewiesen. Oberhalb des Almenserweges habe die Besiedlung bis zur Abzweigung des Flurweges nach Osten gereicht, und sie sei sodann eine Bautiefe nördlich des Verbindungsweges zwischen AJ,.menser- .und Rietbergweg verlaufen. Durch die klare Abgrenzung habe insbesondere der Verbindungsweg eine zusätzliche Funktion für den neuen Dorfteil erhalten. Die Willkürl.ichkeit der Rückzonung ge-. mäss dem Gemeindebeschluss vom 27. August 1982. zeige sich darin, dass im Baugebiet zwischen Almenser- und Rietbergweg rund 70 ·Parzellen betroffen seien •.Es seien somit ca. 4 % ,des eingezonten Gebietes ins "übrige Gemeindegebiet" zurückversetzt worden. Dieser Massnahme könne offenkundi' gerweise überhaupt kein Planungskonzept zugrunde liegen. '
Es habe auch in keinem Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an .dieser gesamthaft gesehen doch kleinen Aenderung geltend gemacht we.rden können', und es sei nicht einmal . '
der Versuch einer solchen Begründung unternommen worden.
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.5
Die Rückzonung bedeute auch keine Redimensionierung des Baugebietes.
.
Die von den Beschwerdeführern beanstandete Zuweisung ihrer Parzellen zur Landwirtschaftszone. i'st in den Gesamtzusammenhan~
der (revidierten) Ortsplanung von Sch~rans zu
stellen. Die von der Gemeinde Scharans bei der Revision
,
ihrer Ortsplanung befolgte Zielsetzung, eine zu gross dimensionierte Bauzone auf ein der baulichen Entwicklung angepasstes Mass zu reduzieren, ist durchaus vom öffentlichen Interesse ge.tragen. · Insgesamt sind etwa 3 - 4 ha aus der Bauzone entlassen worden. Auszonungen an verschiedenen Orten am.Dorfrand entsprachen im übrigen dem .
.
Programm zur Revision der Ortsplanung vom 30. November 1979. Jede Auszonung trug demnach dazu bei, das zuvor sepr grosse eingezonte Bauland in Scharans zu verkleinern. Bestrebungen, zu grosse Bauzonen zu verringern und auf die Anforderungen von Art. 15 RPG abzustimmen, finden im übrigenauch eine Stütze in der bundesgericht-· liehen Praxis. Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit wieder-:holt anerkannt, Massnahmen, die geeignet sind, das Ent~ stehen überdimensionierter Bauzonen zu verhindern oder solche Bauzonen zu verkleinern, lägen im öffentlichen Interesse (BGE 103 Ia 252 E. 2b: 102 Ia 433 E.4b: ~8 Ia 377). Ohne Grund lasten die Beschwerdeführer der von ihnen kritisierten Planungsmassnalune Konzeptlosigkeit.an. Ihrer Meinung nach war mit der Zonengrenze von 1973. am Mataunserweg eine Geländekante erreicht, die auch eine natürliche Planungsgrenze darstellte. Die "Rücknahme um zwei Liegen':'" schaften" könne nicht mehr vom Geländeverlauf her. gerechtfertigt werden. Auch Grundstücksgrenzen können indessen Anhaltspunkte für die Bauzonengrenze bieten. Die Bauzonengrenze muss vorab klar bestimmt sein. Diese An~ forderung ist (jedenfalls.) im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführer erfüllt. Imweitern steht die Auszonung d~chaus
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•
der Parzellen
im Zus~mmenhang mit der
Auszonung nördlich des Verbindungs~leges zwischen Allllenserr
und, Rietbergweg im Gebiet Pro d'Alva. rn· beiden Gebieten wurde die Bauzone auf die Höhe dieses Verbindungsweges · zurückgenommen. Na.ch Auffassung der Beschwerdeführer war dem "sog. Verb in~ dungsweg" (zwischen Almenser- und Rietbergweg) in etwa . . die Funktion eines QuartierplamV'eges zugedacht. Vorausv
setzung dazu sei indessen, so folgern die Beschwerde.. . ftihrer \V'eiter, dass er auch beidseits der Strasse Ubet'baubar bleibe. Dieser D.eutung hält die Gemeinde S<;;ha,rans in der Vernehmlassung entgegen, es gehe den Beschwerdefü..'lrern dabei darum, die Einbeziehung des Gebietes "Pro d'Alva" in die Bauzone zu rechtfertigen. Die Zuweisung des Gebietes "Pro d 'Alva "- zur Bauzone hätte dann notwendigerweise zur ~olge, dass die Parzellen der Beschwerde~ ftiflrer der ·B'auzone zug.ewiesen wUrden. Das Gebiet "Pro d'Alva" sei aber aus planarischen Gründen auszuzonen, weil dieses Gebiet in einer andern Geländekammer als ."Quadra" liege und vom Gebiet "Quadra" durch ein doppel-. tes Staudenband getrennt sei. Deshalb, d.h. "aus Gründen der (;Ieichheit", habe es sich aufgedrängt, die oberhalb des Almenserweg~s, genau gleich weit nördlich wie das Gebiet "Pro d'Alva" gelegenen Parzellen der Beschwerde·fuhrer auszuzonen. e) Die Beschwerdeführer erblicken den Grundsatz der Verhält~ nismässigkeit unc} der Recdhtsgleichheit dadurch verletzt, dass nördlich des.Alme!lserweges nur 2 von 14 Parzellen aus~ezont worden ·.s,el.en: "12 die sich in gleicher Lage befinden und gle~ch erschlossen sind, verblieben in der Bauzone". Die Gri.mdstUcke der Beschwerdeführer befinden sich aber,·wie die Gemeinde in der Vernehmlassung zU Recht ausfUhrt, am Rande der bisherigen Bauzone im ~ebi,et östlich (nicht·nördlich).des Alme~serweges. Abgesehen davon sind di,e Parzellen der Beschwerdeführer nur unzureichend erschlossen. Kanalisations- und WasseranschlUsse sind nicht I
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vorhanden, und eine hinreichende Zufahrt.vom Almenserweg aus wird durch eine geländemässige Gegebenheit (Böschung Uber dem l'ieg) erschwert. f) In der Besch~erdeschrift (Ziff. 9,8.5) wird schliesslich geltend gemacht,' "die Beschlüsse" verletzten auch das Gebot der
habe seine
Rechtssicherheit~
Parzelle 1980 erworben. Eine Bereinigung des Zonenplanes sE:d damals bereits im Gang gewesen. Es wurde aber, so in der Beschwerdeschrift wörtlich, b~ubarkeit
"jederze~t
die Ueber-
bejaht,. da eine Auszonung nie zur Diskussion
stand •. Selbst im'Kaufvertrag ist ausdrücklich die Rede von 'Bauland'. Es ist nicht bekannt, ob im gleichen Zeitpunkt auch weitere Parzellen im Handel waren. Jedenfalls hat auch eine Gemeinde resp. Gemeindeversammlung die Pflicht, zu einem Handeln nach Treu und Glauben. Da keine gewichtigen Gründe für eine Rückzonung vorhanden sind, wurde dieser Grundsatz verletzt." '
Den Grundsatz von Treu und Glauben anrufen ·kimn (nach' der Praxis des B•ndesgerichtes) von vorneherein nur, wer sich in berechtigtem Vertrauen befindet (BGE 103 Ia 113 lit.c). Aufgrund der 1980 geltenden Rechtslage durfte
nicht, damit rechnen,· seine Parz.elle
werde bei der nächsten Zonen~lanrevision .einer Bauione zugeteilt. Wohl hat sich der Beschwerdeführer
wie
die Gemeinde Scharans in der Vernehmlassung bestätigt, vorgängig des Kaufes des Grundstückes bei den Geme:Wldebehörden nach dessen Ueberbaubarkeit erkundigt. Be.im Abschluss des Kaufvertr?ges unterlag die Parzelle aber der am 3. März 1980 verfügten Bausperre. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe von dieser Massnahme nichts· ·gewusst, und irgendwelche Zusicherungen hinsichtlich der Zuteilung der Parzelle zu einer Bauzone konnten ihm von der Gemeinde aus nicht gegeben werden. Ueber die Revision eines zonenplanes beschl~esst im kommunalen Bereich die Gemeindeversammlung. Das Vertrauen der GrundeigentQmer
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in den Bestand einer Zonenordnung wird im ül:;>rigen (nach der bundesgerichtliehen Rechtsprechung) nur insoweit geschützt, als· deren Aenderung n-icht leichthin und. ohne sachliche Gründe erfolgen darf. Wie bereits dargetan, J
bestehen im vorliegenden Fall <lurchaus sachliche Gründe
•
(Randlage des auch zuvor nicht gänzlich einer Bauzone zug-ehörigen Grundstückes, Fehlen von erschliessungsmäs.sigen Erfordernissen) für die angefochtene zonale Erfassung der Parzelle.· Gesamthaft betrachtet, ist die zonenmässige Behandlung des Grundeigentums der Beschwerdeführer durch ein hinreichendes öffentliches Interesse abgedeckt. Ob der revidierte Zonenplan die Beschwerdeführer in ihrem Grundeigentum in entschädigungspflichtigem Ausmass trifft, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen. Die Zuweisung der Grundstücke der Beschwerdeführer zur Landwirtschaftszone ist aber. auch verhältnismä~sig, sachlich vertretbar und frei von Willkür. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzu\'leis.;n. 1. 5.
Rechtsbeqehren:
..
I
"1. In Bezug auf die dem,BeschwerdefüHreriiiiiiiiiL gehörenden Parzellen 1Nr. 2.14/218 und~ (Pro d.a.lva. und die' im Eigen. turn des Beschwerde.führer stehende Parzelle Nr. 217 sei es 'bei der l.S erigen Zoneneinteilung ZU belassen . und der Zonenplan insoweit nicht zu genehmigen. 2. Alles unter.Kbsten,- und Entschädigungsfolge zulasten de:t; Gemeinde S.Charans". und Nr
.
a) Die Beschwerdeführer räumen ein, gegen die Absicht der Gemeinde·Scharans, die ursprünglich zu gross dimensionierte Bauzo.ne auf das der voraussichtlichen bauli. I
.
<< lnformatio~skopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 9
chen Ent\llicklung entsprechende Mass zu reduzieren, sei an sich nichts einzuwenden,· ebenso wenig wie gegen das Anliegen der Gemeinde, den·Verlauf der Zonengrenze den Gegebenheiten anzupassen. Aus der Sicht des 'öff•entlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit unhaltbar sei indessen die Art, wie die "Korrekturen" im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführer erfolgen sollen. Eine (nach Auffassung der Beschwerdeführer entbehrliche) Anpassung hätte im fraglichen Gebiet, wie andernorts, s.o vorgenommen werden : müssen, dass "die Bauzone gerade dem Staudenband entlang geführt wird'', das die natürliche Abgrenzung des Ge;Ländes bilde. Jßdeilfalls erscheine es im höchsten.· Masse willkürlich, die Zonengrenze "hier" um einige Meter in die entgegengesetzte Richtung zu verschieben, zumal sich der Zwischenraum "bis zum erwähnten Waldsaum" landwirtschaftlich ohnehin nicht vernünftig nutzen las/ se und vor· allem. das Land von . . . inf'olge ·seiner Beschaffenheit (Magerboden) praktisch keinen Ertrag abwerfe. Umgekehrt eigne sich der Boden infolge der etwas erhöhten Lage ganz besonders zu Bauzwecken. Durch die Auszonung eines Teils ihrer in der Dorfzone befindlichen·Parzellen, so argumentieren die Beschwerdeführer, würden sie schwer betroffen, weil ihnen die bisherige Möglichkeif verloren gehe, auf der etwas erhöhten Geländeterrasse ein Haus zu erstellen. Nach Darstellung der Gemeinde Scharans in der Vernehmlassung bilden die Parzellen 217, 218 und teilweise auch 214 eine gegenüber den überbauten Grundstücken unmittelbar östlich der Strasse erhöhte Terrasse. Ihre Einzonung hätte (nac~ Auffassung der Gemeinde). .zur Folge, dass auf dieser Terrasse stehende Bauten das Scharanser Ortsbild 1'von nationaler Bedeutung" erheblich beeinträchtigen und das Landschaftsbild stören würden.
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In Scharans besteht eine typische Anordnung ger Bauten. Die Gebäude sind fast durchwegs entlang bestehender Strassen situiert. Gernäss Art. 23 Abs. 2 des Baugesetzes von Scharans sind Baukörper im Min.imum .2. 50 m und im Haximum 4 m von der Strassenkante zurückzusetzen. Dieser Bestimmung. liegt (nach Ansicht-der Gemeinde) der in der ganzen Gemeinde, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich durchgezogene Gedanke zugrunpe, entlang einer Strasse nur eine Bautiefe zuzulassen •. . Die· sachlich vertretbare Anordnung von-Bauten entlang
----
von Strassen bezieht sich auf Ueberbauungen schlechthin. Die Beschwerdeführer gehen deshalb feihl in' der Annahme,,die Gemeinde habe es aufgrundihrer Bauordnung in der Hand, dafür zu sorgen, dass Neubauten nicht als Fremdkörper in Erscheinung treten, indem sie eirie nach dem Baugesetz. in der Dorfzone ohne weiteres statthafte Gestaltung verlange. .
'
b) Die Parzellen 217 und 218 \'lerde'n von keiner Strasse
•
berührt, und von der parzelle 214 liegt nur der über.'baute Teil an der Strasse. Die "Zufahrt" in den Bereich der Parzellen 217 und 214 kann höchstens landwirtschaft~ liehe Anforderu,ngen erfüllen. Alle drei Grundstücke verfügen, wie die Beschwerdeführer selbst einräumen,_ der~eit üb~r keinen Kanalisations-, Wasser- und Stromanschluss. Im fraglichen Gebiet besteht somit ~in durchaus ungenügender Erschliessungsstand. Schliesslich können die Beschwerdeführer daraus . nichts für sich ableiten, pabe einen Teil seineS! Grundstückes als "Wendeplatz" der Gemeinde zur Verfügung gestellt, was zeige, dass die Erschliessungsverhältnisse ."ausgesprochen günstig" seien.
c) Die angefochtene Planungsmassnahme ist ncich der Meinung der Beschwerdeführer auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit unhaltbar. Andernorts habe man, s~
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machen sie geltend, gerade aus Rücksicht auf'die baulichen Möglichkeiten der betreffenden. Grundeigentümer die Zonengrenzen zu deren Gunsten verschoben, wogegen
an sich nichts einzuwenden sei: "hier" "{erde gerade das Umgekehrte praktiziert, wodurch beiden Bescl1.werdeführern eine Bauparzelle verloren gehe. werde dadurch ganz besonders betroffen, da er in Scharans kein anderes Bauland besitze. Die Bauzone müsste dort verkleinert werden, wo die Reduktion auch ins Gewicht falle, was beispielsweise beim ganzen Gebiet von "Quadra" zuträfe. Nur mit der Bezeichnung "andernorts" vermögen die Beschwerdeführer keinen örtlichen Bezugspunkt herzustel'
len, der genügende Vergleichsmöglichkeiten aus der Sicht der Rechtsgleichheit bietet. Die Gemeinde weist in der Vernehmlassung im übrigen auf die Praxis des Bundesgerichtes zur Rechtsgleichheit hin. Danach hat kein ~rundeigentümer einen Anspruch darauf, bei der Schaffung einer neuen Zonenordnung genau gleich behapdelt zu werden wie alle übrigen Eigentümer. Eine vor Art. 4 BV standhaltende Planung liegt vor, wenn die dabei getroffenen Massnahmen sachlich vertretbar,·d.h. nicht,willkürlich sind. Einer Zuteilung der Grun~. . stücke der Besenwerdeführer zu einer Bauzone stenen sachliche Gründe (Ortsbild- un'd Landschaftsschutz, Anor,dnung d~r Bauten entlang v.on Strassen, fehlende Erschliessung) entgegen• Parzelle Nr. 1147 im Gebiet "Pro d'Alva" Die Parzelle Nr. 1147 des Beschwerdeführers
be!indet sich im Gebiet Pro d'Alva, das im Zonenplan vom 27. August 1982 der Land\firtschaftszone zugewiesen worden ist. Es wird durch den Verbindungsweg zwischen Almanserweg und Rietbergweg vom südlich davon gelegenen, der W2 zugeteilten Gebiet Quadra getrennt. In der Beschwerde-
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·schrift wird dargetan, nach den yorstellungen von wäre es zweckmässig, die "heute" als eigene Parzelle ausgeschiedene Verbindungsstrasse weiter gegen das Dorf hin zurückzunehmen, um so die bauliche Ent'vlicklung nicht noch weiter zu forcieren.·Weil aber die Gemeinde "an dieser Quartiererschliessung" festhalte, sei es plarieri~ch gesehen unsinnig, nur die eine Seite dieser Strasse als Bauland auszuscheiden, die andere, welche sichlbis anhin •
•
in der W2 befunden habe, _jedoch zur ~andl'iirtschaftszone , qass "zu erklären''. Wenn schon, dann verlange es auch hier bei der ursprünglichen Zoneneinteilung bleibe. Mit der Zuteilung der.Gegend von Pro d'Alva wird ein überbautes und nicht zureichend erschlossenes Randgebiet betroffen. Die Ge)Jiete Quaära und Pro d'Alva befinden sich in verschiedenen Geländ~karnmern. Der Verbindungsweg zwischen Almenserweg und Rietbergweg (mit Einschluss der beid..:: seitigen Gehölzstreifenl bildet die natürliche Grenze zwischen Bauzone und Landwix·tschaftszone. Planerisch unrichtig wäre es gewesen, die ohnehin ausgedehnte Bau-
zone im Gebiet Quadra noch "über den Verbindungsweg hinaus - in die ande:r:e Landschaftskammer - zu erweitern. zu··Recht . hält die Gemeinde in der Vernehmlassung fest, eine teilweise Auszonung des dem Dorf nähergelegenen Gebietes von Quadra wäre dannwillkürlich, wenn, wie dies der Beschwer·deführer wünsche, das Gebiet Pro d'Alva in der Bauzone belassen wUrde. Das Gebiet Pro d'Alva.weist für eine Bauzone ungenügende Erschliessungsverhältnisse auf. Es fehlt an der 'Wasserversorgung, am Kanalisationsanschluss und an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit. Die Gemeinde Scharans hat auch mit dieser Planungsmassnahme nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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..
13 1 ;_6.
Rechtsbecrehren: "1. Der Beschluss der Gemeinde Scharans se~ ~n bezug auf cÜe im Eigenturn des Beschwerdeführers stehende Parzelle 422, Grundbuch Scharans, aufzuheben. 2. Die Gemeinde Scharans sei anzuweisen, die Parzetle 422 der Zone W 2 zuzuweisen. 3. Eventuell sei die Gemeinde Scharans anzuweisen, die Parzelle 422 der Wohn- und Gewerbezone zuzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge". a) Die Gemeinde Scharans macht in derVernehmlassung geltend, die C5ffentliche Planauflage habe in der Gemeinde /
vorn 1. März· bis 31. März 1982 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe während dieser Auflagezeit von sei...
nem Einspracherecht nicht Gebrauch gemacht. Er sei deshalb ·zur Beschwerde nicht befugt. Gernäss Art., 8 der geltenden Bauordnung der Gemeinde Scharans seien Eingegen den Zonenplan innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich der BaubehC5rde einz'ureichen. spr~chen
Anschliessend bestimme die Gemeinde nach Einspracheerledigung über die Genehmigung der Pläne. Nach Art. 2· Abs. 1 der im Zeitpunkt der Beschlussfas~ sung der Gemeindeversammlung von Scharans ·(am 27. August 1982) geltenden Verordnung über das Verfahren in Verfassungs- und Verwaltungsstreitsachen vor der Regierung (VVV) vom 3.0. November 1966 richtet sich das Verfahren,für die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Regier_ung, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften. Wenn - so lautet Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) vorn 9. April 1967 - nach dem kantonalen Recht oder nach dem Recht der KC5rperschaft oder Anstalt; gegen welche sich der Rekurs richtet, ein Rechtsmittel an
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eine Zwischeninstanz vorgesehen ist, so tritt das Verwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein, soiange diese nicht entschieden hat. Rechtsmittel sind gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzeinrichtungen, welche an be' stimmte Formerfordernisse gebunden sind. Sie verpflichten jene 'Instanzen, die das Rechtsmittel zu beurteilen haben, ohne Einschränkung zur.Behandlung der Sache und Ausarbeitung einer f_ormellen, begründeten Entscheidung. Allgemeine .Rechtsmittel der Administrativjustiz, welche das Verwaltungsverfahren auslösen und über die verwaltungsintern entschieden wird, sind die verwaltungsrechtliche tungsrechtliche
E _i n s p r a c h e h·w e r d e
und die verwal-
Bei der aufgrund von Art. 8 der Bauordnung der Gemeinde Scharans möglichen Eir;sprache handelt es sich demnach um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. Sl'VGG. Weil der Beschwerdeführer unterlassen hat, Einsprache iu erheben, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. b) Der Beschwerde hätte aber auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden sein können. Scharans verfügt über wenig Gewerbeland und hat nicht viele geeignete Standorte für Gewerbebauten. Es besteht deshalb ein ~ffentliche_s Interesse an der_ Vergrösserung der bestehenden Gewerbezone. Das Gebiet von St. ·Agatha·.:. mit bestehenden Gewerbebetrieben - bildet einen geeigneten, verkehrsmässig günstig gelegenen Platz für eine Gewer-
. bezone. Gegen dieses öffentliche Interesse vermögen.
die Privatinteressen des Beschwerdeführers, sein Vorhaben, einen Tei·l der Parzelle zu Wohnzwecken zu veräussern, und der.damit zusammenhängende Neubau eines Stalles, nicht aufzukommen.
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15 2. Zonenplan und genereller Gestaltungsplan·l: 10'000 Die Bemerkungen ( 1. 3) zur Landwirts'chaftszone gelten auch. für diesen Zonenplan, der gleichfalls genehmigt werden kann •
•
D.
Genereller Erschliessungsplan 1 : 2'000 I1n Gebiet' Tur (Wohn- Gewerbezone) ist die Wasserversorgung nicht eingetragen. Der Genehmigung des Planes steht nichts entgegen.
E.
\
Riebtpläne Riebtpläne sind im Sinne des KRG keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 KRG). In diesem Sinne kann vom Riebtplan 1 : 2'000, Gemeinderichtplan 1 : Hl' 000 und vom Erschliessungsrichtplan
r
2' 000
Kenntnis genommen werden. Zuhanden der Gemeinde Scharans sei in diesem Zusaromenhang'lediglich folgendes bemerkt: Im Gewerbegebiet von St. Agatha und im Wohngebiet W2 in Pro Prear ergeben sich Konfliktsituationen mit gut geeignetem Land-
•
wirtschaftsgebiet gernäss Grundlagen· zum kantonalen Richtplan. ' Diesem Punkt sollte die Gemeinde bei einer allfäl!'igen Aufnahme '
.
dieses Gebietes in eine Bauzone Beachtung schenken.· -
Der.u~berprüfun~ zu gegebener Zeit bedarf das Gebiet für öffentliche Anlagen in Spundas, wo aufgrund dE;!S Ergänzungsberichtes nach Abschluss des zur Zeit im Gang befindlichen. Kiesabbaues die Erstellung eines Sportplatzes in Aussicht geno~men ist.
- Wanderwege enthält lediglich der generelle Erschliessungsplan 1 : 2'000 für das Dorfgebiet. Die Ausdehnung auf das ganze Gemeindegebiet wäre zu begrüssen.
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.. •
16 Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG beschliesst die Regierung: 1. Das Baugesetz der Gemeinde
S c h a r an s vom 27. August
1982 wird genehmigt .. 2. Der Zonenplan und generelle
Zonenplan und generelle
1 : 2'000 und der
1 : 10'000, beide vom
27. August 1982, werden 3. Die
4. Die Beschwerde 5. Auf die Beschwerde 6. Der generelle Erschliessungsplan 1
wird nicht eingetreten. 2'000 vom 27. August 1982
wird genehmigt. 7. Vom Riebtplan 1 : 2'000, Gemeinderiebtplan 1 : 10'000 lind vom
Erschliessungsrichtplan 1 : 2' 000, alle vom 27. August 1982 ,· wird Kenntnis genommen. 8. SO\'lei t für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgend.welcher Art notwendig sind, bleibt. der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 9. Die Gemeinde Scharans wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses ·Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 10. Die·Gemeinde Scharans wird ersucht, dem kantonalen Amt für Raumplanung fünf Exemplare des Bau2esetzes abzugeben. 11. ES werden.keine Kosten erhoben. 12.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
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Namens der Regierung Der Präsident:
Dr.Lardl
Der Kanzle~irektor: · ,
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Dr. cavtezel
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération