Teilrevision Gewässerräume

Plan d'affectation, réglementation de base · Bonaduz

Document

Numéro
19.121
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Bonaduz
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
26 févr. 2019

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Die Regierung La regenza Il Governo des Kantons Graubünden dal chantun Grischun del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

26. Februar 2019 27. Februar 2019 121

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bonaduz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2018 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Teilrevision des Baugesetzes (Art. 9 und Art. 32b's) - Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Dorf - Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Bot Mulins

- Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Bonaduz West, Scardanal

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Bonaduz die folgenden weite-

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ren Unterlagen ein:

- Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Oktober 2018 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

- Begleitbericht Gewässerraumausscheidung Gemeinde Bonaduz vom 27. Juli 2018

- Zonenplan 1:2000 Gewässerräume Informationsplan: Dorf

- Zonenplan 1:2000 Gewässerräume Informationsplan: Bot Mulins

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Mai 2018 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2018 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 31. Oktober 2018. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. November 2018 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Bonaduz bildet die Ausscheidung der Gewässerräume im Gemeindegebiet. Damit kommt die Gemeinde dem Auftrag der im Jahr 2011 revidierten eidg. Gewässerschutzgesetzgebung nach. Die ortsplanerische Umsetzung erfolgt entsprechend der kantonalen Praxis mit einer Gewässerraumzone im Zonenplan und einem neuen Baugesetzartikel (Art. 32b's, Gewässerraumzone).

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG;) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden (heute: Region Imboden) übereinstimmt.

Die Thematik des Gewässerraums im RIP2000 ist zurzeit in Erarbeitung und wird in das Kapitel 3.9 „Oberflächengewässer und Fischerei“ einfliessen. Im Regionalen Richtplan Nordbünden bestehen keine Vorgaben hinsichtlich des Gewässerraums. Es kann somit festgestellt werden, dass die Richtplanung einer Genehmigung der

vorliegenden Ortsplanung nicht entgegensteht.

Teilrevision des Baugesetzes

Die am 25. Oktober 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 9 und Art. 32bis) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Dorf Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Bot Mulins

Zonenplan 1:2000 Gewässerräume, Bonaduz West, Scardanal

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2018, die Gewässerraumzone entlang der Nationalstrasse A13 sei nur bis auf die Höhe des Perimeters der Wiederlager der Kunstbauten der Nationalstras-

se vorzusehen.

Die Regierung kann dem Antrag des EN wie bereits bezüglich der Gewässerraumfestlegung in der Gemeinde Zillis-Reischen nicht entsprechen (vgl. RB Nr. 764 vom 16. Dezember 2018). Nach der derzeit geltenden gewässerschutzrechtlichen Regelung ist eine Verkleinerung der Gewässerraumzone nur in dicht überbauten Gebieten zulässig oder dann, wenn es die topographischen Verhältnisse rechtfertigen (Art. 41a Abs. 4 der eidg. Gewässerschutzverordnung, GSchV). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung von Gewässerraumzonen nur verzichtet werden, wenn im betroffenen Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Sömmerungsgebiet oder ein künstliches Gewässer vorliegen. Auch das ist hier nicht der Fall. Damit ist der Bestand der zweifellos in einem hohen öffentlichen Interesse liegende Nationalstrasse selbstverständlich keineswegs gefährdet. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV gilt ausdrücklich die Bestandesgarantie für rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen. Im Übrigen wären auch ein Neubau oder eine Verbreiterung von Nationalstrassen innerhalb des Gewässerraums grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die von der Gemeinde Bonaduz festgelegte Gewässerraumzone im Bereich der A13 erweist sich somit als rechtskonform und ist zu genehmigen.

Die drei Zonenpläne 1:2000 Gewässerräume Dorf, Bot Mulins sowie Bonaduz West, Scardanal, alle vom 25. Oktober 2018, geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 25. Oktober 2018 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 9 und 32Pis) wird genehmigt.

2. Die drei Zonenpläne 1:2000 Gewässerräume Dorf, Bot Mulins sowie Bona-

duz West, Scardanal, alle vom 25. Oktober 2018 werden genehmigt.

3. Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

7. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

u

Dr. Jon Domenic Parolini Daniel Spadin