Gesamtrevision 1
Plan d'affectation, réglementation de base · Obersaxen Mundaun
Document
- Numéro
- 72.239
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Obersaxen Mundaun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 31 janv. 1972
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Obersaxen Mundaun avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète
Fichiers
3600_B_OP_Gesamtrevision_1_RB_72.239.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Art. 26
26 Abs. Abs. 3 meindeversammlung einer des und der der Reduktion Reduktion der der Ausnützungsziffer Ausnützungsziffer für für das das des Baugesetzes Baugesetzes und 18. vom 18. Schreiben vom Iit Schreiben zu. Mit 0,1 zu. übrige Gemeindegebiet auf 0,1 0,3 auf von 0,3 Gemeindegebiet von übrige Juli 12. Dezember 1971 ersucht ersucht der der Gemeindevorstand Juli und 12. Dezember 1971 Gemeindevorstand Surcuolm Surcuolm die Baugesetz und und PlGne Pläne zu zu genehmigen. genehmigen. die Regierung, Regierung, Baugesetz -
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A. A. Baugesetz Baugesetz
Der zweite Satz von von Art.
Art. 68 ist zu
zu streichen. streichen. FU/. Für TouritouriDer zweite 68 Abs. Abs. 2 ist
stische gilt in in erster erster Linie Linie das das be bezüglichc stische Beförderungsanlagen Beförderungsanlagen gilt
Recht des Bundes Bundes und und des des Kantons. Kantons. Recht des
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folgendes der.Aufzäh1ung hinter der Absatz hinter als Absatz muss als Art. 11 In In Art. 71 muss Aufzählung aa -- pp folgendes werden: eingefügt eingefügt werden:
BewilligungSpflicht feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht "Im weitern weitern ist die feuerpolizeiliche ist die "Im
Feuerpolizei die Feuerpolizei über die Rechts über kantonalen Rechts des kantonalen nach nach Massgabe Massgabe des
und das Feuerwehrwesen Feuerwehrwesen zu zu beachten." beachten." und das
Gedie Gedurch die Annahme durch mit Annahme Gesetz mit das Gesetz tritt das Abs. 1l tritt 83 Abs.
Art. 83 Nach
Nach Art.
Kraft. in Kraft. Regierung in die Regierung durch die Genehmigung durch und Genehmigung meindeversammlung und meindeversammlung Diese Formulierung bedarf bedarf der der Präzisierung. Präzisierung. ' Diese Formulierung
Kommunale Baugesetze sowie sowie BebauungsBebauungs- und und.NutzungSp1äne bedürfen Kommunale Baugesetze Nutzungspläne bedürfen
Planungsgeund PlanungsgeBau- und kantonalen Baudes kantonalen Abs. 22 des
Art. 22
Abs. von Art. Grund von auf Grund auf setzes vom 26. 26. April April 1964 1964 der der Genehmigung Genehmigung durch durch die die Regierung. Regierung. setzes vom Diese Genehmigung ist ist Gültigkeitserfordernis. Gültigkeitserfordernis. Die konstitutive Diese Genehmigung Die konstitutive Wirkung bedeutet, dass dass bis bis zur zur Erteilung Erteilung der der Zustimmung durch Wirkung bedeutet, Zustimmung durch die dem betreffenden betreffenden Erlass Erlass keine keine Verbindlichkeit Verbindlichkeit zuzur die Regierung Regierung dem kommt (Entscheid des des'Verwaltungsgerichtes vom 27. 27. Januar Januar l9?0 kommt (Entscheid Verwaltungsgerichtes vom 1970
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2 in Trnka gegen Gemeinde Gemeinde Mon in Sachen Sachen Trnka Mon und und vom vom 25. 25. Juni Juni 1970 1970 in in
Sachen Burkhalter gegen gegen Gemeinde Maienfeld, dieser Sachen Burkhalter Entscheid dieser.Entscheid
bestätigt durch Urteil Urteil des des Bundesgerichtes Bundesgerichtes vom bestätigt durch vom 16. 16. Juni Juni 1971; 197l;
Imboden, Verwaltungsrechtsprechung, 3. Imboden, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., Bd. Bd. II II
Nru 643; RP RP 6072, 6072, 6073).. 6073). Baugesetze und genehmigungsbedürftige Nr. 643; Baugesetze und genehmigungsbedürftige Pläne treten demnach demnach frühestens frühestens am am Tag, Pläne treten Tag, an an dem dem die die Regierung Regierung
den Genehmigungsbeschluss fasst, fasst, in den Genehmigungsbeschluss Von diesem in Kraft. Kraft.'Von diesem ZeitZeit-
punkt an steht steht es es der der Gemeinde Gemeinde frei, frei, das das Datum Datum des punkt an des InkrafttreInkrafttre-
tens bestimmen. Dieser Dieser Rechtslage entspräche tens zu bestimmen. entSpräche die die folgende folgende
Fassung von
Art. 83 Fassung
von.Art. 83 Abs. Abs. 1: l:
“Dieses Gesetz tritt tritt nach nach Annahme Annahme in in der der GemeindeverGemeindever"Dieses Gesetz sammlung mit der der Genehmigung Genehmigung durch durch die die.Regierung in sammlung mit Regierung in
Kraft." Kraft."
B. 2000 und und 1l :: 10000 10000 B. Zonenpläne Zonenpläne 1l :: 2000
Es wünschenswert, wenn wenn die die Gemeinde im im Benehmen mit den den Es wäre wünschenswert, Benehmen mit
zuständigen die Skiabfahrtszonen, Skiabfahrtszonen, soweit soweit sie sie Wald Wald zuständigen Forstorganen die
beschlagen, nochmals nochmals überprüfen überprüfen würde würde und und auch auch einen einen GefahrenGefahrenbeschlagen, zonenplan ausarbeiten ausarbeiten liesse. liesse. zonenplan
C. C. Strassenplan
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Planungsgeund PlanungsgeGestützt auf Bau— und kantonalen Baudes kantonalen Abs. 22 des Art.-2 Abs. auf Art. Gestützt
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beschliesst die Regierung: Regierung: beschliesst die
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Art. 68
Die Art. 2. 2. Die wägungen zu ändern. ändern. wägungen zu
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33 Zonenpläne 1 l :: 2000 2000 und und 1 3. Die l :: 10000 10000 werden im Die Zonenpläne Sinne der 1m Sinne der Erwägungen genehmigt. Erwägungen genehmigt. Zusätzlich Zusätzlich ist ist ein ein Gefahrenzonenplan Gefahrenzonenplan zu zu erstellen. erstellen.
wird, soweit 4. Der Der Strassenplan wird, soweit er er sich sich auf auf die die Bauzone Bauzone bebezieht, genehmigt. zieht, genehmigt.
5. Soweit für die die Verwirklichung Soweit für Verwirklichung der Bewilligungen irder Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich erforderlich sind, sind, bleibt bleibt der der BewilligungsBewilligungegendwelcher Art der zuständigen zuständigen Behörde oder entscheid der oder Amtsstelle Amtsstelle vorbehalvorbehalten. ten. 6. Die.Gemeinde Surouolm bedient bedient die die kantonale Die Gemeinde Surcuolm Planungsstelle kantonale Planungsstelle mit vier vier Exemplaren Exemplaren des des Baugesetzes, Baugesetzes, der der Zonenpläne Zonenpläne und mit und des des Strassenplanes. Strassenplanes.
7. Mitteilung'an Mitteilung an
Namens der Regierung Namens der Regierung
äsident:."' Der Der äsident: 4.4 «4th:-
Dr. Casaulta Dr. Casaulta
Der Kanzl idirektor: Dr. Dr. Seiler Seller
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération