Teilrevision Flims Electric AG

Plan d'affectation, réglementation de base · Flims

Document

Numéro
18.484
Type
Plan d'affectation, réglementation de base
Commune
Flims
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 juin 2018

Carte

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Fichiers

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Texte

« Informationskopie ohne Gewährleistung (A E-GR)AmTsR9f3p3TRATur, AMT FOR RAUMENTMCKi ijuG 1

Die Regierung des Kantons Graubünden

"

La regenza dal chantun Grischun

I ■r

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

19. Juni 2018

21. Juni 2018

484

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flims beschlossen an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Teilrevision Baugesetz (Art. 35a) — Zonenplan 1:1000 Flims Electric Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Flims die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 22. Mai 2017 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Rodungsgesuch, umfassend Rodungsformular vom 30. Oktober 2017, Kartenausschnitt 1:25 000 mit Rodung und Ersatz definitive Rodung vom Februar 2017, Rodungsplan 1:500 Flims Electric vom 3. Februar 2017

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. Oktober 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Urnenabstimmungsbeschlusses vom 21. Mai 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 2. Juni 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Flims um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegenden Nutzungsplanung bildet die Erneuerung bzw. der Ausbau der Kraftwerkzentrale „Stenna". Im Einzelnen plant die Flims Electric AG, die sanierungsbedürftige Freiluftschaltanlage abzubrechen und stattdessen eine Innenraumanlage aufzubauen. Weiter sollen das bestehende Magazin in eine Wärmezentrale umgebaut werden und das „Stenna-Zentrum" an das geplante Energienetz Flims mit Wärme- und Kältegewinnung aus dem Karstsystem des Tunnels „Filmserstein" angeschlossen werden. Schliesslich ist der Bau eines neuen Magazins geplant. Die bestehenden Bauten und Anlagen der Flims Electric befinden sich in der rechtskräftigen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA), welche von Wald umgeben ist. Für die Realisierung der Bauvorhaben sind punktuelle Anpassungen der ZöBA nötig, was teilweise eine Rodungsbewilligung erfordert. Schliesslich wird bei dieser Gelegenheit die Gewässerraumzone für den südlich des Werkareals liegenden Flembachs ausgeschieden und der dazugehörende Baugesetzartikel (Art. 35a, Gewässerraumzone) in das Baugesetz aufgenommen.

C. Teilrevision des Baugesetzes Die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 35a) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

D. Zonenplan 1:1000 Films Electric 1. Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung Art. 38a Abs. 2 RPG bestimmt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten Kantonalen Richtplans

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im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vorgabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2 RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt. Im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Flims Electric werden auf den Parzellen Nr. 1471 und 4330 für die geplanten Bauvorhaben drei Teilflächen Wald mit einer Fläche von total ca. 243 m2 (153 m2 + 71 m2 + 19 m2) in die ZöBA eingezont. Für die Kompensation werden auf den gleichen Parzellen drei Teilflächen ZÖBA mit total ca. 334 m2 (110 m2 + 11 m2 + 213 m2) in Wald resp. in die Zone übriges Gemeindegebiet (üG) ausgezont. Daraus resultiert ein Auszonungsüberhang von ca. 91 m2 (334 m2 — 243 m2). Aus den vorstehenden Ausführungen geht zusammenfassend hervor, dass der' Zonenplan 1:1000 Flims Electric unter dem Aspekt der in Art. 38a Abs. 2 RPG statuierten Kompensationspflicht genehmigungsfähig ist. 2. Rodung Im vorliegenden Zonenplan 1:1000 Flims Electric wird eine Waldfläche von ca. 243 m2 umgezont. Dafür ist eine permanente Rodung der betroffenen Flächen erforderlich. Am 16. Februar 2018 hat das für die Rodung zuständige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt. Sie wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet. 3. Gewässerraum Die Gemeinde hat im vorliegenden Planausschnitt den Gewässerraum entlang des Flembachs in Abstimmung mit dem vorgesehenen Revitalisierungsprojektsowie unter Berücksichtigung der geplanten Projekte am Standort „Stenna" festgelegt. Entsprechend dem PMB (vgl. S. 3) wird die Gewässerraumausscheidung für das ganze Gemeindegebiet demnächst vorgenommen und dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht.

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Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum) erforderlich ist. Gestützt auf den „Leitfaden Gewässerraumausscheidung Graubünden" vom 11. Juni 2015 des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) ist der Hochwasserschutz erfüllt, wenn die Gefahrensituation abgeklärt wurde und ein adäquater Nachweis die Hochwassersicherheit bestätigt (vgl. S. 26). Dabei ist der Schutz vor Hochwasser dann gewährleistet, wenn der Gewässerraum die Gefahrenzone 1 bzw. den roten Gefahrenbereich Prozess Wasser (Überflutung und Erosion) miteinschliesst. Die auf das Revitalisierungsprojekt abgestützte Gewässerraumausscheidung ist im Grundsatz korrekt. Allerdings erfüllt die festgelegte Gewässerraumzone im Bereich der ZÖBA die Anforderungen des Hochwasserschutzes nicht ganz, da die Gefahrenzone 1 gemäss behördenverbindlichem Gefahrenzonenplan 1:5000 Flims, Teilrevision Bäche Vitgö und Begl Valletta (Protokoll Nr. 1_2015_08_P durch die Gefahrenkommission I am 19. August 2015 beschlossen) nicht berücksichtigt wurde. Im Zuge der Gewässerraumausscheidung für das ganze Gemeindegebiet ist der auszuscheidende Gewässerraum des Flembachs im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf die Gefahrenzone 1 abzustimmen. Das ist nicht einfach, weil die Gefahrenzonenabgrenzung nicht zwingend mit dem Gewässerraum übereinstimmen muss. Der Gemeinde Flims wird empfohlen, die noch anstehenden Arbeiten zur Ausscheidung von Gewässerraumzonen in enger Zusammenarbeit mit dem ANU und dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) vorzunehmen. Dabei hat die Gemeinde auch den Gewässerraum für den vorliegenden Flussabschnitt leicht zu korrigieren und neu festzulegen. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:1000 Flims Electric vom 21. Mai 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 35 a) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:1000 Flims Electric vom 21. Mai 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Auflage und folgender Empfehlung genehmigt: a) Im Zuge der noch durchzuführenden Gewässerraumausscheidung für das ganze Gemeindegebiet ist die vorliegende Gewässerraumzone auf die Gefahrenzone 1 abzustimmen. b) Der Gemeinde wird empfohlen, die Ausscheidung der Gewässerraumzonen in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Natur und Umwelt und dem Amt für Wald und Naturgefahren vorzunehmen. 3. Der Gemeindevorstand Flims wird ersucht, den vorliegenden Genehmigungsbeschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

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7. Mitteilung an:

Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

14, Dr. Mario Cavigelli

Daniel Spadin