Teilrevision Innertobel
Plan d'affectation, réglementation de base · Obersaxen Mundaun
Document
- Numéro
- 95.2932
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Obersaxen Mundaun
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 27 nov. 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3612_B_OPTR_Innertobel_RB_95.2932.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
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Sitzung vom
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1995 November 1995 27. 27. November
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flog... 1...... 5....-..“ rierie An An der der Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung vom 7. Juli 1995 beschlo '" dieStiSti„ berechtigten vom 7. Juli 1995 beschlosEEh'die berechtigten der Gemeinde Gemeinde Obersaxen Obersaxeneine eineTeilrevision Teilrevision des des Baugesetzes Baugesetzes vom der vom 24. 24. September September 1993 sowie eine eine Teilrevision Teilrevision der der drei drei Zonenpläne 1993 sowie 1:2'000 vom Zonenpläne 1:2'000 vom 24. September 1993. 24. September 1993. '
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Die Teilrevision die NutDie Teilrevision des des Baugesetzes Baugesetzes betrifft betrifft den den Erlass Erlass einer einer Bestimmung Bestimmung über über‘die Nut. zungsetappen (Art. 9bis), 9bis), die die Anpassung Anpassung von von Art.
Art. 23
23 Abs. Abs. 11 betreffend betreffend Waldabstand, Waldabstand zungsetappen (Art. eine geringfügige Ergänzung Ergänzung des des Zonenschemas Zonenschemas in in Art.
Art. 61 ,
eine geringfügige 61, eine eineAnpassung Anpassungvon vonArt. Art. 68 Abs. Abs. 33 betreffend betreffend Grenzabstand Grenzabstand bei bei Nebenbauten Nebenbauten sowie sowie den den Erlass Erlass einer einerBestimBestimAusnahme Mit Ausnahme 73bis). Mit (Art. 73bis). Bauten (Art. und erhaltenswerte geschützte und mung betreffend mung betreffend geschützte erhaltenswerte Bauten
der Anpassung Anpassung von von Art.
Art. 68
68 Abs. Abs. 33 betreffend betreffend Grenzabstand Grenzabstand bei bei Nebenbauten Nebenbautenstehen stehen der die erwähnten Baugesetzesmodifikationen Baugesetzesmodifikationen allesamt allesamt im im Zusammenhang Zusammenhang mit mit dem dem ReRedie erwähnten gierungsbeschluss vom 26. September 1994 1994 betreffend betreffend Genehmigung Genehmigung der der gierungsbeschluss Nr. Nr. 2468 2468 vom 26. September von Gemeinde am am 24. 24. September September 1993 1993beschlossenen beschlossenenneuen neuenOrtsplanung. Ortsplanung. von der der Gemeinde
Die Teilrevi’sibn der dargestellt in in den den drei drei Zonenplänen Zonenplänen ‚ Die Teilreviäion der Zonenpläne Zonenpläne 1:2'000, 1:2'000, dargestellt „Teilrevision „Valata—Miraniga“, „Meierhof-St. „Meierhof-St. Josef Josef"und und „Teilrevision Ortsplanung Ortsplanung 1995" 1:2'000 „Valata-Miraniga", „Innertobel“, Regierungsbeschlusses Nr. „Innertobel", bilden bilden ebenfalls ebenfalls Folge Folge des des Regierungsbeschlusses Nr. 2468 2468 vom vom 26. 26. September 1994 betreffend betreffend Genehmigung Genehmigung der der von von der der Gemeinde Gemeinde am am 24. 24. September September September 1994 1993 beschlossenen neuen _neuen Ortsplanung. Ortsplanung. Mit Mit diesem diesem Beschluss Beschluss hatte 1993 beschlossenen Regierung hatte die die'Regierung u.a. Teilen Teilen der dervon von der der Gemeinde Gemeinde im im Zuge Zugeder derneuen neuenOrtsplanung Ortsplanung festgesetzten festgesetzten u.a. Wohnbauzonen (insgesamt 18 18 ha ha an an verschiedenen, verschiedenen, genau genau bestimmten bestimmten Orten) Orten) aus aus Wohnbauzonen (insgesamt Gründen der Bauzonengrösse Bauzonengrosse die die Genehmigung Genehmigung versagt versagt und und die die Gemeinde Gemeinde.__gleichGründen der gleichzeitig angewiesen, angewiesen, von von diesen diesen 18 18 ha ha im im Rahmen Rahmen einer einer neuen neuen Planungsrunde Planungerunde mindemindezeitig zuzuweisen. stens 6 6 ha Nichtbauzone’ zuzuweisen. einer Nichtbauzone ha einer stens Ein Planungs- und und Mitwirkungsbericht Mihuirkungsberichtim Sinne Sinne von von Art.
Art. 26 26 der
dereidgenössischen eidgenössischen Ein PlanungsRaumplanungSverordnung (RPV) liegt liegtvor. vor. Raumplanungsverordnung (RPV)
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2 Die öffentliche Die öffentliche Bekanntgabe Bekanntgabe des des Gemeindeabstimmung Gemeindeabstimmung vom vom 7. 7. Juli Juli 1995 1995 gemäss gemäss Art. Art.
1 I 37a 37a des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes (KRG) (KRG) erfolgte erfolgte am am 14. 14. Juli Juli 1995. 1995. Es Essind sind
13 13 Planungsbeschwerden Planungsbeschwerden eingegangen, eingegangen, von von denen denen eine eine-mit mit Regierungsbeschluss RegierungsbeschlussNr. Nr.
8241 vom konnte. Die 8241 vom 14. 14. November November 1995 1995 zufolge zufolge Rückzugs Rückzugs abgeschrieben abgeschrieben werden werden'konnte. Die übrigen 12 werden parallel parallel in in separaten„Regierungsbeschlüssen separaten beübrigen 12 Beschwerden Beschwerden werden be'
handelt. handen.
Obersaxen _‚ von Obersaxen Mit Schreiben Gemeindevorstand von der Gemeindevorstand ersucht der 1995 ersucht September 1995 4. September vom 4. Schreiben vom Mit um Ortsplanung. revidierten-"Ortsplanung. der revidierten Genehmigung der um Genehmigung
B.
Teilrevision des Baugesetzes
TeilrevisiondesBaugesetzes
enthaltene Bezüglich Art. sich die die Präzisierung, darin enthaltene die darin dass die Präzisierung, dass rechtfertigt sich BauG rechtfertigt 73bis BauG
Art. 73bis Bezüglich
als Zonenplänen als in den Regelung (Abs. 1) 1) sich sich auf auf die die in den Zonenplänen Bauten (Abs. “geschützten“ Bauten die "geschützten" über die Regelung über
"schützenswert" bezeichnete bezieht. Bauten bezieht. bezeichnete Bauten “schützenswert”
Im übrigen steht entgegen. nichtsentgegen. Baugesetzes nichts des Baugesetzes Teilrevision des der Teilrevision Genehmigung der der Genehmigung steht der Im übrigen
C. C. "InnertobeI" und"Innertobel" Joseph" und St. Joseph" Zonenpläne 1:2'000 "Meierhof -- St Miraniga", "Meierhof "Valata -- Miraniga", 1:2'000 "Valata Zonenpläne a) a) Grösse Grösse der der Bauzonen Bauzonen .
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unweitgehendunMit Beschluss Regierung weitgehend die Regierung wies die 1994 wies September 1994 26. September vom 26. 2468 vom Nr. 2468 Beschluss Nr. Mit
überbaute Wohnbauzonen im im Umfang Umfang von von rund rund 18 18 ha ha zur zur Überarbeitung Überarbeitungan andie dieGeGeüberbaute Wohnbauzonen meinde zurück. Ausschlaggebend Ausschlaggebend dazu dazu war war die die offensichtliche offensichtliche Unvereinbarkeit Unvereinbarkeitder der meinde zurück.
ausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven mit mit dem dem Bundesgesetz Bundesgesetz über überdie dieRaumplaRaumplaausgeschiedenen Wohnbauzonenreserven
nung (RPG) vom vom 22. 22. Juni Juni1979, welches eine eine bedarfsorientierte bedarfsbrientierte Bauzonenplanung nung (RPG) 1979, welches Bauzonenplanung
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vorschreibt. Die Die damals vorschreibt. damals von von der der Gemeinde Gemeinde angestellten angestellten Überlegungen Überlegungenzur zurRechtfertiRechtfertinicht Regierung nicht der Regierung von der konnten von gung Wohnbauzonenperimeter konnten übergrossen Wohnbauzonenperimeter des übergrossen gung des
nachvollzogen werden, werden, weshalb . nachvollzogen weshalb im im oben oben erwähnten erwähnten Regierungsbeschluss Regierungsbeschluss eine eine ReRe— wurde. gefordertwurde. hagefordert mindestens 66 ha um mindestens duktion der der Reserven Reserven um duktion
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In der der Folge ln Folge unterzog unterzog die die zuständige zuständige kommunale kommunale Planungsbehörde Pla’nungsbehörde die die zurückgewiezurückgewiesene Fläche von Gemeindeverder GemeindeverAn der Überarbeitung. An geforderten Überarbeitung. der geforderten ha der 18 ha rund 18 von rund
sammlung vom 7. Juli 1995 nach Obersaxennach vonObersaxen Stimmberechtigtenvon dieStimmberechtigten beschlossen die 1995 beschlossen die erfolgtem vorgängigem vorgängigem gemeindeinternen Mitwirkungsverfahren die und Mitwirkungsverfahren Auflage? und gemeindeinternen Auflageerfolgtem
zurückgewiesen’en umfassendenzurückgewiesenen haumfassenden 18ha insgesamt 18 den insgesamt auf den bezug auf in bezug neue Planung in
Perimeter. Aus Aus den Perimeter. den entsprechenden entsprechenden drei drei Zonenplänen Zonenplänen 1:2'000 1:2’000Teilrevision TeilrevisionOrtsplaOrtsplaa-
»Meierhof-St. Josef welche “sich, welche ergibtsich, „Valata-Miraniga“ergibt und„Valata-Miraniga" Josef"und nung 1995 „Innertobel“, „Meierhof-St. 1995 „Innertobel", nung Flächen (wiederum) einer Wohnbauzone Flächen (wiederum) einer Wohnbauzone und und welche welche einer einer Nichtbauzone Nichtbauzone zugeschiezugeschie—
den wurden. den wurden. Dem Dem PlanungsPlanungs—und undMitwirkungsbericht Mitwirkungsbericht vom vom August August 1995 1995lässt lässtsich sichentent— nehmen, nehmen, dass dass die die neu neu einer einer Nichtbauzone Nichtbauzone zugeschiedenen zugeschiedenenunüberbauten unüberbautenFlächen Flächen
insgesamt 59'467 59'467 m Regierung der Regierung Aufforderung der der Aufforderung Gemeinde der die Gemeinde womit die messen, womit m2 messen, insgesamt
praktisch hundertprozentig hundertprozentig nachgekommen nachgekommen ist. Nichtbau— geschaffenen Nichtbauneu geschaffenen den neu Bei. den ist. Bei praktisch
zonen handelt um sogenannte sogenannte zweite zweite NutzungseNutzungse— durchwegs um fast durchwegs übrigen fast im übrigen sich im es sich handelt es zonen
tappen. Aus tappen. Aus dem dem neu neu erlassenen erlassenen Art. Art. 9bis 9bis des des kommunalen kommunalen Baugesetzes Baugesetzesergibt ergibt sich, sich,
dass in zweiten Nutzungsetappe dass und dass werden und erteilt werden Baubewilligungen erteilt keine Baubewilligungen Nutzungsetappe keine der zweiten in der dass
eine Umteilung eine Umteilung in in die die erste erste Nutzungsetappe Nutzungsetappe bei bei Vorliegen Vorliegen eines einesausgewiesenen ausgewiesenenBeBedarfs erfolgt, darfs erfolgt, wobei wobei diese diese Umteilung Umteilung im im ordentlichen ordentlichen (Wieder-) (Wieder-)Einzonungsverfahren Einzonungsverfahren
abzuwickeln sein wird. Derartige abzuwickeln sein wird. Derartige zweite zweite Nutzungsetappen Nutzungsetappen stellen stellen nach nach ständiger ständiger PraPra—
xis der xis der Regierung Regierung Nichtbauzonen Nichtbauzonen dar, dar, und und sie sie werden werden daher daherals alszulässiges zulässigesInstrument Instrument zur Vornahme Vornahme von anerkannt. Bauzonenreduktionen anerkannt. von Bauzonenreduktionen zur
Aufgrund der der vorliegenden vorliegenden Revision kann die die Forderung der Regierung Aufgrund Revision kann Forderung-der Regierung als als erfüllt erfüllt bebetrachtet werden, auch trachtet werden, auch wenn wenn sich sich der der Umfang Umfang des des von von der der Gemeinde Gemeinde nicht nicht mehr mehr eineeinezonten Landes (59'407 (59’407m2) m2)zufolge zufolgedes desErgebnisses Ergebnissesder derBeschwerdeferfahren Beschwerdeferfahrennoch noch
leicht (nämlich (nämlich um leicht um rund rund 1'300 1’300 m2) m2) reduziert. reduziert.
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b) Zweite Nutzungsetappe auf den Parzellen b) Parzellen Nr. Nr. 1153 1153bis bis1165, 1165 westlich westlichFraktion FraktionSan San! Marti
Die Genehmigung Die Genehmigung der der zweiten zweiten Nutzungsetappe NutZungsetappe auf auf den den Parzellen Parzellen Nr. Nr. 1153 1153bis bis1156 1156
.
westlich westlich der der Fraktion Fraktion San San Marti Marti wird wird mit mit dem dem Hinweisverbunden, Hinweis-verbunden, dass dassbei beieiner einerallfälallfälligen späteren ligen späteren Umteilung Umteilung in in die die rechtskräftige rechtskräftige Bauzone Bauzone keine keinebundesrechtswidrige bundesrechtswidrige l
darf. werden darf. Kleinbauzone geschaffen geschaffen werden ‚ Kleinbauzone
c) Forstwirtschaftszone im Bereich Bereich der der ehemaligen ehemaligen Deponie Deponie Tschafragga/Mira Tschafragga/Mira c) ForsMirtschaftszonejm Die Gemeinde vom 7. 7. Juli Die Gemeinde hat hat mit mit der der vorliegenden vorliegenden Ortsplanungsteilrevision Ortsplanungsteilrevision vom Juli 1995 1995 im im Bereich Bereich der der ehemaligen ehemaligen Deponie Deponie Tschafragga/Mira TschafraggalMira anstelle anstelleder dervon vonder derRegierung Regierung
zur Überarbeitung zur Überarbeitung zurückgewiesenen zurückgewiesenenLandwirtschaftszone Landwirtschaftszone eine eineForstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone
beschlossen, da vom 7. 7. September September 1981 beschlossen, da das das Areal Areal gemäss gemäss Rodungsbewilligung Rodungsbewilligung vom 1981 resp. reSp.
6. Februar 6. Februar 1989 1989für füreine eineErsatzaufforstung Ersatzaufforstung vorgesehen vorgesehen ist. ist. Ebenfalls Ebenfallsmit mitSchreiben Schreiben
vom 7. Änderung der vom 7. Juli Juli 1995 1995 ersuchte ersuchte der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand um um eine eine‘Änderung derRodungsRodungs—' bewilligung zwar dahingehend, bewilligung und und zwar dahingehend, dass dass die die Ersatzaufforstung Ersatzaufforstung andernorts andernortsals alsurur—
sprünglich vorgesehen vorgesehen realisiert sprünglich realisiert werden werden soll. soll. Das Das Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahrenbezüglich bezüglich der demnach zu zu sistieren, bis entschieden der fraglichen fraglichen Forstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone ist ist demnach sistieren. bis entschieden ist, ist, ob ob
dem Gesuch Gesuch um um Änderung Änderung der dem _der Rodungsbewilligung Rodungsbewilligung stattgegeben stattgegeben werden werdenkann kannoder oder
nicht. nicht.
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Im übrigen können die Zonenpläne Zonenpläne 1:2'000 - Miraniga", - St. Im übrigen können die 1 :2'000 "Valata "ValataMraniga“ "Meierhof "MeierhofSt.JoJo-
seph" und seph" und "Innertobel" "Innertobel" genehmigt genehmigt werden. werden.
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D. Weitere Planung Weitere Planung
Mit der Genehmigung der der vorliegenden vorliegenden Teilrevision Teilrevision der Frage die Frage kann die Ortsplanung kann der Ortsplanung
der Bauzonengrösse Die werden.Die betrachtetwerden. erledigt betrachtet als erledigt Obersaxen als Gemeinde Obersaxen der Gemeinde in der Dauzonengrösse in der
sich diesich Pendenzen‚die weiteren Pendenzen, die weiteren Gemeinde die die Gemeinde nun davon aus, dass die geht nun Regierung geht
aus dem Beschluss Nr. 2468 GederGebezüglich der namentlich bezüglich 1994 namentlich September 1994 26. September vom 26. 2468 vom
im unmittelbarim ergeben,unmittelbar 1:10'000ergeben, Zonenplanes 1:10'000 des Zonenplanes und des Erschliessungspläne und nerellen Erschliessungspläne
Anschluss bringt. Abschluss bringt. zum Abschluss Genehmigung zum diese Genehmigung an diese Anschluss an
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Gestützt auf Gestützt auf Art.
Art. 37
37 Abs. Abs. 3_3 und und Art.
Art. 37a 37a KRG
KRG beschliesst die beschliesst die Regierung: Regierung:
Die am am 7. 7. Juli beschlossene Teilrevision Teilrevision des - 1. Juli 1995 1995 beschlossene des Baugesetzes Baugesetzes vom vom 24. 24. SeptemSeptem1. Die
genehmigt. wird genehmigt. ber 1993 1993 wird ber
2. 2.
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Der Zonenplan Zonenplan 1:2'000 folgender mit folgender wird mit 1995 wird Juli 1995 7. Juli vom 7. Miraniga“ vom “Valata -- Miraniga" 1:2'000 "Valata Der
Änderung genehmigt: Änderung genehmigt:
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-- Die DieParzelle ParzelleNr. Nr.1803 1803ininder derFraktion FraktionMisanenga Misanengawird wirdentsprechend entsprechenddem dem AusAus--
gang diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens Beschwerdeverfahrens der der Wohnzone Wohnzone W2, W2, erste gang des des diesbezüglichen erste Nutzungsetappe, Nutzungsetappe, zugewiesen. zugewiesen.
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3. Der Zonenplan "Meierhof Der Zonenplan1:2'000 112'000 “Meierhof- St. - St.Joseph" Joseph"vom vom7.7.Juli Juli1995 1995wird wirdmit mitfolgenfolgen-
.dem Vorbehalt Vorbehalt und und mit mit folgender folgenderÄnderung Änderunggenehmigt: genehmigt:
a) a) Das Das Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren bezüglich bezüglichder derForstwirtschaftszone Forstwirtschaftszone im im Gebiet Gebiet
Tschafragga/Mira wird TschafraggalMira wird sistiert, sistiert, bis bis über über die die Frage Frage des des Standortes Standortes der der ErsatzaufErsatzaufforstung Klarheit forstung Klarheit herrscht. herrscht.
Der östlichste Abschnitt der Parzelle Parzelle Nr. b) Der b) östlichste Abschnitttder Nr. 503 503 beim beim Schulhaus Schulhaus'in der der Fraktion Fraktion
Meierhof wird entSprechend des diesbezüglichen diesbezüglichen BeschwerdeMeierhof wird entsprechend dem dem Ausgang Ausgang des Beschwerde-
verfahrens der der Wohnzone W2, zweite zweiteNutzungsetappe, Nutzungsetappe, zugewiesen. zugewiesen. verfahrens Wohnzone W2,
(Abgrenzung: Verlängerung Verlängerung der der westlichen westlichen Grenzlinie Grenzlinie der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 502.) 502.) (Abgrenzung:
Der Zonenplan1:2'000 1:2‘000 "Innertobel"vom vom7.7.Juli Juli1995 1995wird wirdmit mitdem Hinweisgege4. Der Zonenplan "Innertobel" dem Hinweis
nehmigt, zweiten in die erste nehmigt, dass dass eine eine allfällige allfällige künftige künftige Umteilung Umteilung der der zweiten in die erste NutNut?
zungsetappe im im Bereiche 1153 -- 1156 1156 im im Westen Westen der der Fraktion Fraktion zungsetappe Bereiche der der Parzellen Parzellen Nr. Nr. 1153
“San Marti keine keine bundesrechtswidrige bundesrechtswidrige Kleinbauzone zur Folge Folge haben haben darf. darf.
5. Die DieBeschwerden Beschwerdenwerden werdenininseparaten separatenRegierungsbeschlüssen Regierungsbeschlüssen behandelt. "behandelt. notBeschlussesnotdiesesBeschlusses aufgrunddieses “dieaufgrund beauftragt.die wirdbeauftragt, Raumplanungwird fürRaumplanung Amtfür Das 6. Das Amt
wendigen wendigen Kennzeichnungen Kennzeichnungen in in den den Plänen Plänen vorzunehmen. vorzunehmen.
notArt notSoweit für der Planung irgendwelcher Art Bewilligungen irgendwelcher Planung Bewilligungen Verwirklichung der die Verwirklichung für die Soweit
wendig sind. bleibt wendig sind, bleibt der der Bewilligungsentscheid Bewilligungsentscheid der der zuständigen zuständigen Behörde Behörde oder oder vorbehalten. Amtsstelle Amtsstelle vorbehalten.
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DerGemeindevorstand GemeindevorstandObersaxen 8. Der Obersaxenwird wirdangewiesen, angewiesen,den denwesentlichen wesentlichenInhalt Inhaltdes des
. vorliegenden vorliegenden Beschlusses geeigneter Form Beschlusses in in‘geeigneter Form bekanntzugeben. bekanntzugeben.
9. EsEswerden werdenfür fürdas dasGenehmigungsverfahren Genehmigungsverfahrenkeine keineKosten Kosten erhoben. erhoben.
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10. Mitteilung an— Mitteilung an 10-
Namens der Regierung Regierung Namens der
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Dr. ch Dr.Alia Alieech
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Kanzleidirektor: Der Kanzleidirektor:
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Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération