Quartierplan Tellostrasse
Procédure de plan de quartier · Chur
Document
- Numéro
- 13.GDE657
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 5 nov. 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
3901_B_QP_Tellostrasse_SRB.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Stadt Chur Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 5. November 2013
mitgeteilt am
12. Nov. 2013
SRB.2013.657 Quartierplan Tellostrasse; Genehmigung Das Planungsbüro STW AG für Raumplanung, Chur, hat im Auftrag als Grundeigentümerin der gemäss dem Generellen Gestaltungsplan im quartierplanpflichtigen Gebiet liegenden Parzellen Nrn. 6210 und 450 (Teilbereich) den Quartierplan Tellostrasse eingereicht. Die Erarbeitung ist in Zusammenarbeit mit Reto Zindel Dipl. Architekt ETH, Tamins, der Vogt Landschaftsarchitekten AG, Zürich, und der BKS Ingenieure und Planer AG, Chur, erfolgt. Der Quartierplan regelt die Überbauung durch 13 Gebäude sowie die Erschliessung und die Umgebungsgestaltung. Die Freihaltefläche, wie im Generellen Gestaltungsplan definiert, wird zugunsten einer besseren Überbaubarkeit unter Einhaltung des Aussichtschutzes im Quartierplan angepasst. Die freizuhaltende Fläche wird dabei insgesamt grösser. Die Baukommission hat sich anlässlich der Sitzung vom 7. Mai 2013 mit dem Quartierplan befasst und stellt dem Stadtrat einstimmig den Antrag, dass der Quartierplan genehmigt werden kann. Der Quartierplan ist ab dem 7. Juni 2013 während 30 Tagen öffentlich aufgelegen. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit dem Erhalt der Grundbuchanmeldung am 7. Oktober 2013 konnten die Dienstbarkeiten gemäss Quartierplanbestimmungen Art. 29 bereinigt werden und der Quartierplan zur Genehmigung freigegeben werden. Beschluss 1.
Der Quartierplan Tellostrasse wird genehmigt.
2.
Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 4 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung.
3.
Afficher tout le texte
Die Vereinbarung vom 4. Mai 2012 (letzte Unterschrift) inkl. Plan vom 2. April 2012 betreffend Strassenprojekt und Verschiebung der Baulinie zwischen dem Kanton Graubünden und den Grundeigentümern der Parzellen Nr. 6209, 12048, und 449 gilt als Bestandteil des Quartierplans.
4.
Das Tiefbau- und Vermessungsamt wird beauftragt, die Baulinienanpassung gemäss V5 Erschliessungsplan vorzunehmen und im städtischen Baulinienplan darzustellen.
5.
Der Präzisierung des Freihaltebereichs gemäss Generellem Gestaltungsplan, zugunsten einer besseren Überbaubarkeit unter Einhaltung des Aussichtschutzes, wird zugestimmt. Bei der nächsten Anpassung der Grundordnung ist die entsprechende Fläche im Generellen Gestaltungsplan anzugleichen.
6.
Der Quartierplan ist im Grundbuch anzumerken. Der Stadtarchitekt wird hiermit ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.
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Für den Quartierplan wird eine Gebühr von abwarten).
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
9.
Mitteilung an
(inkl. MwSt) erhoben (Rechnung
STW AG für Raumplanung, Gäuggelistrasse 7, 7000 Chur Departement 3(DEP3S) Hochbauamt(HBAA) Abteilung Planung (PLANA) Tiefbau- und Vermessungsamt(TBVAA) Grundbuchamt(GBAA) Rechtskonsulent(REKOL) Finanzkontrolle (FIKOA) Finanz- und Liegenschaftenverwaltung (FLVS)
Namens des Stadtrates DeYStadtschreib
Markus Frauenfelder
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération