Quartierplan Unteres Böschengut 1. Änderung
Procédure de plan de quartier · Chur
Document
- Numéro
- 05.GDE498
- Type
- Procédure de plan de quartier
- Commune
- Chur
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 8 août 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
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Ra Stadt Chur
Beschluss des Stadtrates
Sitzung vom 8. August 2005 (SRB 498)
Quartierplan „Unteres Böschengut‘“, erste Änderung (Erweiterung Perimeter), Genehmigung
Der Perimeter des Quartierplans „Unteres Böschengut" soll erweitert werden, damit zusätzlich zu den sieben bereits gebauten Einfamilienhäusern zwei weitere erstellt werden können.
Die Quartierplanänderung lag ab dem 22. April 2005 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Frist ist eine Einsprache bezüglich des Waldabstandes eingegangen. Die Einsprache wird in einem separaten Entscheid beurteilt.
Gemäss Vernehmlassung der Forstorgane handelt es sich beim nördlich angrenzenden Wald um Niederwald. Es sind somit 5 m Waldabstand einzuhalten. Um diese Vorgabe einhalten zu können, ist das Baufenster „Erweiterungsbau offen Garten“ beim Haus A, Grundstück Nr. 11'150, von 4.5 m auf 4.0 m zu reduzieren. Die Baukommission beantragt die Genehmigung der Quartierplanänderung unter Berücksichtigung des Antrages der Forstorgane.
Beschluss
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1. Die erste Änderung am Quartierplan „Unteres Böschengut“ wird genehmigt. Die Einsprache wird in einem separaten Beschluss behandelt und der Entscheid gleichzeitig mit diesem Genehmigungsbeschluss zugestellt.
2. Die Quartierplanunterlagen gemäss Art. 3 der Quartierplanbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der Genehmigung, wobei folgende Pläne das Revisionsdatum 22. Juni 2005 aufweisen: Bestandesplan, Gestaltungsplan, Profilierungsplan und Terrainschnitte. Die Bauprofile sind bis zur Rechtskraft dieses Entscheides stehen zu lassen.
3. Das Baufenster „Erweiterungsbau offen Garten“ beim Haus A, Grundstück Nr. 11150, ist von 4.5 m auf 4.0 m zu reduzieren, damit der 5 m-Abstand vom Niederwald eingehalten werden kann. Die Planunterlagen sind entsprechend anzupassen (siehe Ziff. 2 vorstehend).
4. Die Quartierplanänderung ist im Grundbuch anzumerken.
5. Für die Behandlung der Quartierplanänderung wird eine Gebühr von lerhoben (Rechnung abwarten).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Rekurs eingereicht werden. Der Rekurs hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
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Mitteilung an
Bearth & Deplazes Architekten AG, Wiesentalstrasse 7, 7000 Chur Departement 3
Hochbauamt (2-fach)
Tiefbau- und Vermessungsamt
Grundbuchamt
Forst- und Alpverwaltung
Finanz- und Liegenschaftenverwaltung
Finanzkontrolle
Rechtskonsulent
Namens des Stadtrates
Der Stadtpräsident Der Sfadtschreib
IC. Na
Christian Boner Markus Frauenfelder
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération