Teilzonenplan Geissbergstrasse - Genehmigung

Plan de zones · Gossau (SG)

Document

Numéro
1997-8710
Type
Plan de zones
Commune
Gossau (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
18 janv. 1995
Approuvé
26 mars 1997
Publié
31 janv. 1995
En vigueur depuis
26 mars 1997

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement des Kantons St.Gallen

26. März 1997

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9202 Gossau

VI! 87 Gossau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindeammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Teilzonenplan Geissbergstrasse Der Plan sieht vor, einer Fläche von rund 2'000m2, die nach dem geltenden Zonenplan der Landwirtschaftszone zugeschieden ist, der Wohnzone W2 zuzuweisen. Das Gebiet liegt am südlichen Rand des Siedlungsgebietes, im Bereich der Herisauerstrasse. Die fragliche Fläche grenzt teilweise auf drei Seiten an überbaute Bauzone, teilweise ragt sie in die offene, land­ wirtschaftlich genutzte Ebene hinein. Das Planungsamt erhob gegen die vorgesehene Neueinzonung den Einwand, dass der gel­ tende Zonenplan erhebliche unüberbaute Flächen aufweise. Aufgrund von Rekursverfahren über von Ihnen abgelehnte Einzonungsbegehren von anderen Grundeigentümern (teilweise übriges Gemeindegebiet) blieb das vorliegende Genehmigungsverfahren sistiert. Diese Ver­ fahren sind in der Zwischenzeit erledigt. Die Prüfung des Genehmigungsgesuches für den Teilzonenplan Geissbergstrasse ergibt folgendes: 1. Eigentliche Neueinzonungen für Wohnbauten von Flächen, die rechtsgültig der Landwirt­ schaftszone zugeschieden sind, sind einerseits aufgrund der noch vorhandenen unüberbauten Flächen bzw. andererseits wegen den grossen Flächen, die dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden sind, grundsätzlich nicht möglich. Eine abweichende Beurteilung ist allenfalls denkbar, wenn es um eine blosse Abrundung der Bauzone geht. 2. Im vorliegenden Fall hat sich der Grundeigentümer bereit erklärt, die Ueberbauung auf die Parz. Nr. 3949 zu beschränken. Der unüberbaute, nach Süden gerichtete Abhang des Grundstücks Nr. 3880, der ebenfalls neu eingezont werden soll, soll demgegenüber unüberbaut bleiben. Sie haben mit Schreiben vom 18. Februar 1997 den vorgeschlagenen Kuppen­ schutz gebilligt. Unter diesen Umständen wird sich die geplante Ueberbauung im wesentlichen auf jene Flä­ che beschränken, welche auf drei Seiten von Bauzone umgeben ist. Es ist deshalb vertretbar, die geplante Einzonung als Abrundung der Bauzone zu betrachten und somit zu genehmigen.

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Baudepartement Generalsekretariat

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat

Beilagen: • Genehmigter Erlass • Lärmgutachten • Einzahlungsschein Kopie: Herrn lie. iur. Leo R. Gehrer, Rechtsanwalt, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen weiter an: • Rechtsabteilung • Planungsamt (3)

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