Überbauungsplan Felbenmaadbüchel

Plan d'affectation spécial · Oberriet (SG)

Document

Numéro
2004-2660
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberriet (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
7 juin 2004
Approuvé
21 oct. 2004
Publié
23 juin 2004
En vigueur depuis
21 oct. 2004

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03,T a x 071 229 39 60

21. Oktober 2004

%

Gemeinderat Oberriet Rathaus Staatsstrasse 92, Postfach 282 9463 Oberriet

Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: >

Teilzonenplan 'Felbenmaadbüchel1

>

II. Änderung Baureglement

>

Überbauungsplan 'Felbenmaadbüchel' [Ergänzung zum kommunalen Richtplan]

Im Zusammenhang mit den Erlassen ist folgendes festzuhalten: Die Gewerbe- Industriebetriebe stellen einen wichtigen und prägenden Bestandteil der Wirt­ schaft in Oberriet dar. Das Leitbild Ihrer Gemeinde sieht daher auch ausdrücklich vor, den überdurchschnittlich hohen Anteil an Betrieben und Arbeitsplätzen im 2. Sektor (Gewerbe- Industrie) zu halten bzw. zu fördern. Weil nur noch begrenzt unüberbaute Flächen in der Indu­ striezone vorhanden sind, und weil für die Erweiterungen anschliessend an die bestehenden Industriegebiete überall Böden mit Fruchtfolgeflächen-Qualität beansprucht würden, haben Sie eine Gesamtschau vorgenommen. Als Ergebnis dieser Gesamtschau erwies sich die Schaffung eines neuen Industriegebietes am Standort 'Felbenmaadbüchel' als zweckmässigste Lösung. Die als übriges Gemeindegebiet (üG) geltenden Flächen im Gebiet 'Letzau' und längs der Eich­ austrasse in Oberriet sollen ausschliesslich der Erweiterung bestehender Betriebe Vorbehalten bleiben, Neuansiedlungen sollen in diesen Gebieten nicht erfolgen. Die Fläche übriges Ge­ meindegebiet beim Autobahnanschluss Kriessern soll für eine 'Allmeindnutzung' (zeitlich be­ grenzte Nutzung als Festplatz / Ausstellungsgelände / Reitanlässe) reserviert werden und einer entsprechenden besonderen Nutzungszone zugeführt werden. Neuansiedlungen oder Aus­ siedlungen von Firmen, die innerhalb der Dörfer schlechte Voraussetzungen aufweisen, sollen zukünftig im neuen Industriegebiet 'Felbenmaadbüchel' verwirklicht werden. Die Industriezone 'Felbenmaadbüchel' bedeutet hinsichtlich der Grössenordnung und an dem Standort eine teilweise Änderung des Regionalen Hauptrichtplanes der Interkantonalen Regio­ nalplanungsgruppe Rheintal (IRPG-Rheintal). Weil es sich um ein wesentliches Vorhaben han­ delt, wurde die Änderung dem zuständigen Gremium der IRPG-Rheintal vorgelegt. Ein zustim­ mender Bericht dieses Gremiums liegt vor. Mit ein Ziel der erwähnten Gesamtschau über die Entwicklung der Gewerbe- Industriegebiete war es, von den unkoordinierten Einzelfallentscheiden weg zu kommen. Für die nächste Zu-

Oberriet Gen. TZP ÜP Felbenmaadbüchel EiT 2160

kunft soll der Bedarf für neue Gewerbe- Industrieflächen im Gebiet 'Felbenmaadbüchel' abge­ deckt werden können. Dem entsprechend haben Sie das neue Industriegebiet grosszügig aus­ gelegt. In dem Sie in den Erlassen (Teilzonen- und Überbauungsplan) das ganze Gebiet der öffentlichen Auflage und dem fakultativen Referendum unterstellten, wurde der Bevölkerung das Vorhaben in der vollen Tragweite aufgezeigt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zu begrüssen. Bei der Genehmigung des Teilzonen- und Überbauungsplanes drängt sich jedoch entsprechend Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) eine Etappierung auf. Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist eine Teilfläche von rund 7.8 ha Industrie­ zone angrenzend an das Areal des Unterwerkes der NOK in Richtung Süden. Der südliche Teil des Industriegebietes wird von der Genehmigung vorläufig zurückgestellt. An den Besprechun­ gen im Vorverfahren wurden Sie auf diese Etappierung aufmerksam gemacht. Sie sind damit einverstanden. Mit der II. Änderung des Baureglementes erfolgt eine detaillierte Aufteilung der Grünzone ent­ sprechend dem Zweck der jeweiligen Grünzone (gemäss Art. 17 BauG). Die Anpassung ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Von der Genehmi­ gung zurückgestellt werden im Teilzonen- und Überbauungsplan der Teil südlich der Melio­ rationsstrasse. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 600.- (Teilzonenplan Fr. 500.-; II. Änderung Baureglement Fr. 150.-; Überbauungsplan Fr. 950.-).

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

StraussBeilagen: - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein .----------Kopie: _-— " - Rechtsabteilung ^ - Amt für Raumentwicktong - Amt für Umweltschutz; Baugesuchsadministration Oberriet Gen. TZP ÜP Felbenmaadbüchel EiT 2160

Plan mit besonderen Vorschriften

Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Felbenmadbüchel

Kanton St. Gallen Gemeinde Oberriet

Sofern nachstehend und im zugehörigen Plan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements inkl. Zonenplan der Gemeinde Oberriet sowie des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1).

edtstätterstrasse

A rt. 7

Strasse 1 Die Erschliessung fü r den M otorfahrzeugverkehr hat ausschliesslich über die Altstätterstrasse und die Rietstrasse zu erfolgen.

Pfäffi

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 ÜBERBAUUNGSPLAN

Geltungsbereich

A bstellplätze 1Offene Autoabstellplätze sind m it wasserdurchlässigen Materialien auszuführen. 2 Es sind ausreichend gedeckte Veloabstellplätze an geeigneten Lagen zu erstellen.

1Diese besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan mit dem Gültigkeitsbereich festgelegte Gebiet.

E w -U n terw erk Felbenmaadbüchel

Felbenmaadbüchel 1 : 2500

A rt. 8

LEBENSRÄUME UND SIEDLUNGSÖKOLOGIE

Art. 2 Zweck

1Dieser Überbauungsplan mit besonderen Vorschriften dient a) einer haushälterischen Nutzung des Bodens und geordneten Besiedlung insbesondere im Bereich der Hochspannungsleitung, b)der Sicherung des Verkehrsraumes für die Groberschliessung durch die Eisenbahn (Anschlussgeleise), den motorisierten Verkehr (Erschliessungsstrasse) und für eine sichere und direkte Anbindung des Gebietes für den Fuss- und Radverkehr, c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, und deren verbesserten Vernetzung, d) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes.

W idenmaad

A rt. 9

Ökologischer Ausgleich / V ernetzung 1A u f den Grünbereichen Freihaltung (GF) werden gezielt Trittsteinbiotope fü r Amphibien/Reptilien erstellt. Trittsteinbiotope beinhalten verschiedenartige Stillgewässer sowie eine Gestaltung eines vielfältigen Kleinreliefs m it Versteckmöglichkeiten.

A rt. 10

Landschaftliche Eingliederung / Bepflanzung 1 Flachdächer sind - soweit technisch und betrieblich möglich - extensiv zu begrünen und als Ersatzlebensraum fü r flugfähige Tierarten wie Vögel, Libellen, Schmetterlinge bzw. Pflanzenarten auszugestalten. 2 Bei der Umgebungsgestaltung sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

Festlegungen ÜBERBAUUNGS- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN Gültigkeitsbereich

Art. 3 Baulmie zur Sicherung des Anschlussgeleises

sowie Fuss- und Radweg

1Die Realisierung der Groberschliessung des Industriegebietes erfolgt grundsätzlich etappenweise von Norden nach Süden. 2 Nur die Erschliessung durch das Anschlussgeleise erfolgt von Süden nach Norden.

Baulmie zur Sicherung Ausbau Erschliessungsstrasse sowie Erstellung Fuss- und Radweg und Strassenabstand Grünbereich Naturschutz

Art. 4 Grünbereich Freihaltung

am

Vom Gemeinderat erlassen

1 . G. 0 %

Vernetzung

Hinweise

Öffentlich aufgelegt

vom

23.MH’bis 22^/ 4

Vom Baudepartement des Kts.St.Gallen genehmigt

am

2 1. Okt. 2004

B ! b ! ete n Lachen

Hochspannungsleitung mit Bereich Anlagegrenzwert überschritten Groberschliessung Rad- und Fusswege

ERSCHLIESSUNGSBESTIMMUNGEN

Linienführung Anschlussgeleise offenes Gewässer

Art. 5 Richtungspunkte

1Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Rad- und Fusswegerschliessung ein Streifen von 3.00 m Breite freizuhalten. 2 M it der Erstellung der Groberschliessung sind direkte und sichere Rad- und Fussweganbindungen nach Oberriet, Montlingen, Kriessern und Altstätten gemäss dem Plan Ergänzung zum kommunalen Richtplan zu erstellen.

Art. 6 Anschlussgeleise

1Durch die Baulinie am östlichen Rand des Gebietes wird im Überbauungsplangebiet der Verkehrsraum für die Erstellung eines Anschlussgeleises gesichert. 2 Im Bereich zwischen der Baulinie und dem Anschlussgleise sind nur Anlagen und Bauten für den Bahnbetrieb, sowie für das Lade- und Umladeverfahren gestattet.

eingedoltes Gewässer

Mit Ermächtigung, der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Meliorationsleitungen bestehende Wege

100 SPAARGAREN P A R T N E R AG

14. Januar 2004 14. Januar 2004

R AUM PLAN U NG

Postfach 1111

Glärnischstrasse 7

Telefon 055-211 18 17

UM W ELTSCHUTZ

8640 Rapperswil

[email protected]

Telefax 055-211 18 21

Datum: 12. Mai 2004

30.08.2004

Plan-Gr.

Auftrag / Plan

105/30

3295_04_U P_2500

Nutzungsvorschriften 1Im Nord- wie im Südteil des Gebietes, w o der Anlagegrenzwert gemäss NISV eingehalten ist, ist die Erstellung von Parkplätzen für Angestellte nicht zulässig. Dies gilt solange die Parkplätze unter der Hochspannungsleitung, im Bereich w o der Anlagegrenzwert überschritten ist, verwirklicht werden können. 2 Im rot schraffierten Bereich der Hochspannungsleitung gilt grundsätzlich ein Bauverbot für Hochbauten. Ausnahmsweise können in diesem Bereich Bauten vom Eidg. Starkstrominspektorrat mit Zustimmung der NOK bewilligt werden.

Richtungspunkte Rad- und Fusswegerschliessung

Der Gemeindepräsident Der Gemeinderatsschreiber

Etappierung

200 m

Naturschutzgebiet H ilpert H!/oert

A rt. 11

Entwässerung 1 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Zufahrten, Wege und Plätze sind grundsätzlich m it wasserdurchlässigen Materialien zu befestigen. 2 Soweit es die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse erlauben, ist das Dachwasser oberflächlich versickern zu lassen. 3 Im Grünbereich Freihaltung entlang des Naturschutzgebietes Hilbert sind Versickerungs- und Retentionsanlagen fü r das Oberflächenwasser zu ermöglichen.