Teilzonenplan Moosstrasse - Genehmigung

Plan de zones · Oberriet (SG)

Document

Numéro
2013-2611
Type
Plan de zones
Commune
Oberriet (SG)
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
4 mars 2013
Approuvé
22 août 2013
Publié
3 avr. 2013
En vigueur depuis
22 août 2013

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep a rtem e n t, A m t fü r R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 5 4 , 9 0 01 St.G allen

A-Post Gemeinderat Oberriet Staatsstrasse 92 9463 Oberriet

22. August 2013

Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Moosstrasse

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Nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Oberriet liegt die Parzelle Nr. 1888 mit einer Grundfläche von 850 m2 teilweise in der Kernzone K2 (630 m2) und teilweise in der Landwirtschaftszone L (220 m2). Die Parzelle Nr. 1888 ist heute mit den beiden Ge­ bäuden Assek.-Nrn. 1570 und 1571 überbaut. Neudorfstrasse 9, Oberriet, beabsichtigen, die beste­ henden Bauten auf der Parzelle Nr. 1888 an der Moosstrasse 4 in Oberriet abzubrechen und ein neues Doppeleinfamilienhaus zu erstellen. Im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 1888 verläuft der Moosbach. Aufgrund der bestehenden Zonierung im Bereich der Parzel­ le Nr. 1888 verletzt das geplante Bauvorhaben die Übergangsbestimmungen der revidier­ ten eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV). Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll ein Teil der Parzelle Nr. 1888 von der Landwirt­ schaftszone L in die Kernzone K2 eingezont werden. Im Gegenzug soll ein flächenglei­ ches Stück der Parzelle Nr. 1888 von der Kernzone K2 in die Landwirtschaftszone L ausgezont werden. Dieser flächengleiche Zonenabtausch führt dazu, dass das geplante Bau­ vorhaben durch eine leichte Verschiebung realisiert werden kann, ohne dass die Über­ gangsbestimmungen der GSchV verletzt werden. Der Teilzonenplan ist in der Zeit vom 3. April 2013 bis 2. Mai 2013 öffentlich aufgelegen. Einsprachen sind keine eingegangen. In der Zeit vom 17. Juni 2013 bis 16. Juli 2013 wur­ de der Teilzonenplan dem fakultativen Referendum unterstellt. Nachdem innert der zur Verfügung gestellten Referendumsfrist das Referendum nicht ergriffen wurde, liegt ein zustimmender Entscheid der Bürgschaft vor. Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilunq Tiefbauamt Rechtsdienst

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