Überbauungsplan Moos

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1964-0167
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
30 oct. 1964
En vigueur depuis
30 oct. 1964

Carte

1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN

TELEFON (071) 22 88 24 RORSCHACHERSTRASSE 28

ST. GALLEN, 14. Oktober 1964 St/D

An die Bauverwaltung der Stadt St. Gallen Amtshaus, Neugasse

9004 St. Gallen

Betr. Ueberbauungsplan Moos, St. Gallen.

nn

Nachdem der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1774 vom 5. Oktober 1964 den gegen diesen Ueberbauungsplan erhobenen Rekurs abgewiesen hat, kann der Plan vom Baudepartement genehmigt werden (vgl. Antrag des Stadtrates in der Vernehmlassung vom 16. April 1964, Prot.-Nr.4469).

Afficher tout le texte

In den Akten befindet sich indessen nur ein einziges genehmigungsfähiges Exemplar (mit Markierungslinien) dieses Ueberbauungsplanes, welches während des Verfahrens überzeichnet wurde. Wir bitten Sie deshalb, zwei neue Ausfertigungen des Planes zu erstellen und uns zur Genehmigung zukommen zu lassen. Ausser dem Genehmigungsvermerk des Gemeinderates sollte der Plan auch die Daten der öffentlichen Auflage tragen. In der Beilage senden wir Ihnen als Muster den erwähnten Ueberbauungsplan (bitte retour), sowie zu unserer Entlastung den während des Rekurses

eingereichten Beschattungsplan vom Januar 1964.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Baudepartement des Kantons St. Gallen Der jurist. Mitarbeiter:

Beilagen erwähnt. \% — u ana Kopie an: (Dr. H. Steiner)

- Stadtrat St. Gallen Rathaus, Bahnhofplatz, 9000 St.Gallen

- Kantonales Hochbauamt St. Gallen.

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN

TELEFON (071) 2288 24 RORSCHACHERSTRASSE 28

ST.GALLEN, 3. November 1964 St/D

An die

Bauverwaltung

der Stadt St. Gallen Amtshaus, Neugasse

9004 St. Gallen

Betr. Ueberbauungsplan Moos, St. Gallen.

Zurückkommend auf Ihr Schreiben vom 28. Oktober 1964 senden wir Ihnen in der Beilage ein Exemplar des von uns genehmigten Ueberbauungsplanes samt besonderen Vorschriften. Ausserdem erhalten Sie zwei während des Rekursverfahrens eingelegte Pläne zuhanden Ihrer Akten zurück.

Mit vorzüglicher Hochachtung:

Baudepartement des Kantons St. Gallen Der jurist. Mitarbeiter:

(Dr. H. Steiner)

Beilagen erwähnt.

Kopie an: - Stadtrat St. Gallen, Rathaus, Bahnhofplatz, 9000 St.Gallen

- Kantonales Hochbauamt Herrn Kantonsbaumeister M. Werner, 9000 St. Gallen.

Plan

A" /

UBER B AU U N G S PLA N

MOOS

M. 1:1000

O

A

W eiher

s

Afficher tout le texte

/ /

Z" -"V,/

/A-V '*#■' *w

i;zvrn f V ÏÂT

\x

>A*o/ *nd]

SA,

A ra s s e

—

4

V

MARKIERUNGSLINIE ! 1 ’

IT.

GESCHOSSZAHL UMGRENZUNG DES

A

,

W

ÜBERBAUUNGSPLANES

a

f

en

GRÜNZONE Sig W

ST. GALLEN DEN 15.6.1963

GE.25.1.1964 C.A

HOCHBAUAMT DE

ÄDT ST. GALLEN

Plan

-

0 effentiliche Planauflage vom 28» Juni - 18.Juli 1963

In d e r während des E in s p r a c h e v e r f a h r e n s abgeändertien Form genehmigt; S t Gallen, den % % Im Namen des Gaméindsraîj Dei PdW&ont:

Der Sekretär %

Gestiütiztiauf ERB E r . 1774 vom 5.C kti.l964 Vom Baudeporternent

desKantCd:, r J- hn

g e n e h m ig t a m 3 0 . Okt. 1964 Der Regierungsrat;

/ f f /

besondere Vorschriften

1

E n twurf:-dee- Stodtratee■vom 11, Februar 1 9 6 fr

Besondere Vorschriften zum Ueberbauungsolan —

M o o s

Äiw--;

Gestützt auf Art.2 und 75 ff- der Bauordnung vom 27. Februar 1925 erlässt der Gemeinderat zum Ueberbauungsplan Mc-.s folgende Vorschriften : A r t .1

Geltungs­ bereich

Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan l:looo schwarz umrandete Gebiet im Moos. Der Plan bildet einen integrierenden Bestandteil dieser V or­ schriften. 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthal­ ten, finden die Bestimmungen der geltenden städtischen Bauordnung ergänzend Anwendung. Gesamtwirkung

Art. 2

Die Hochhäuser sind architektonisch und masstäblich mit besonderer Sorgfalt auszubilden. Sie sind der­ art in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein­ zufügen, dass eine ästhetisch befriedigende Gesamtwir­ kung erzielt wird.

Gebäudehöhe

Art. 5 Die schwarzen Ziffern imschwarzen Ring bezeichnen

die zulässige Geschosszahl, inbegriffen das Erdgeschoss.

Markierungs­ linien

Art. 4 Die im Plan gestrichelt eingetragenen roten Linien

sind Markierungslinien. Die Bauten haben die durch die Markierungslinien b e zeichnete Lage und Stellung einzu­ nehmen. Für den Grundriss und die Flächenausdehnung der Bauten sind die Markierungslinien richtungsgebend.

-

Höhenlage der Bauten

2 -

Art. 5 1

Die Bauten sind in ihrer Höhenlage dem gewachsenen

Terrain möglichst anzugleichen.

2

Die Baupolizeibehörde kann, um eine bessere E i n ­

fügung der Bauten in das Gelände zu erzielen, E rd­ auffüllungen, Bepflanzungen oder einen geeigneten An­ strich des Gebäudesockels vorschreiben. Art .6

Dachgestal­ tung und Dach­ aufbauten

Die Bauten sind flach abzudecken; Dachaufbauten sind mit Ausnahme von Abs.2 nicht zulässig. 2 Technisch unumgängliche Aufbauten sind in ihren Ausmassen möglichst zu beschränken und nach der Ge­ bäudemitte abzurücken.

Feuerpolizei­ liche Vorschrif ten

Art. 7 ^ Die Hochhäuser sind in feuerbeständiger Kon­

struktion zu erstellen.

2

Das Haupttreppenhaus muss an einer Aussenfassade

liegen und ist feuerbeständig und als selbständiger Raum zu erstellen. Die Treppe muss, zwischen den Wangen gemessen, mindestens 1.2o m breit sein.

Art. 8 Garagen

1

Es sind Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund gemäss Art.92ter des Nachtragsgesetzes zum Gesetz über das Strassenwesen vom 6 .März I9 6 I zu erstellen.

2

Freistehende Garagen sind nicht zulässig.

Garagen sind als Unterkellerung am Hang oder in den Sockelgeschossen zu erstellen. 3

Vor jedem Garageplatz ist auf privatem Grund eine Abstellfläche von mindestens 5 . 0 m vorzusehen; bei G a ­ ragen mit direkter Ausfahrt zur Strasse muss dieser V o r ­ platz mindestens 5-5o m lang sein. Die Neigung der Zu­ fahrtsrampe soll lo % nicht übersteigen.

-

3

-

Art. 9 Terrainge­

staltung

^Grössere Terrainabgrabungen oder -aufschüttungen sowie Differenz- und Grenzmauern, deren sichtbare Höhe l.o m übersteigt, sind bewilligungspflichtig.

2

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Stadt­

oder Landschaftsbild oder die Verkehrsübersicht beein­ trächtigt w ü rden. Landschafts­ schutz

Die im Ueberbauungsplan grün angelegte Fläche (Töbeli) muss als solche mit dem Baumbestand erhalten bleiben.

Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.

St.Gallen, den

25. Febr. 1964 Im Namen des Gemeinderates

(revwSs-s

Wh d»««-

r. Ckt, d q 6 4-

V b m Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

3 0. Okt. 1964 8AUDEW\RTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN . DER REG'ERUNdSRAT;