Überbauungsplan Oberhofstetten
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 1978-0167
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 24 août 1978
- En vigueur depuis
- 24 août 1978
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEM ENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 213111
LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
9001 s t . g a l l e n ,
24. A u g u s t 1978
Stadtrat St. Gallen 9001
St. Gallen
Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte,
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Sie haben uns in Na chachtung von Art. (sGS 731.1;
abgekürzt BauG)
31 des Baugesetzes
den folgenden Planungserlass
zur Genehmigung eingereicht: Ueberbauungsplan Oberhofstetten. Die Prüfung hat ergeben,
dass der Erlas s recht- und zweck
mässig ist. Er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art.
31 Ba u G und Art.
die Verwaltungsrechtspflege Nr.
94 des Gesetzes über
(sGS 951.1)
in Verbindung mit
26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gem ei nde
verwaltung
(sGS 821.5 und 821.51)
v e r f ü g t das Ba u d e p a r t e
ment: 1. Der angeführte Planungserlass wir d genehmigt. 2. Die Gebühr für diese V erfügung b e t rä gt Fr.
450.— .
Mit freundlichen Grüssen Baudepa rt eme nt des Kan to ns St. Gallen Der Regierungsrat: sig. Dr. W. 6eig«
Beilagen: - Einzahlungsschein - Planungserlass (einfach) Kopie a n : - Planungsamt - RF/BD (2)
Dr. W.
Geiger
Plan
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UBERBAUUNG5PLAN OBERHOFSTETTEN M. 1=1000
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HOCH - UND TIEFBAUAMT DER STADT ST GALLEN
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DER STADTINGENIEUR ;
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DER STADTBAUMEISTER
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ST. GALLEN
DEN 7. JANUAR
1978 / BO
rev. 17.1.78 /
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besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften
zum
Ueberbauungsplan "Oberhofstetten" '( Vom
20. Juni 1978
)
Gestützt auf A r t . 22 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972
( im folgenden "BauG")
erlässt der Gemeinderat zum U e
berbauungsplan "Oberhofstetten"
Ge lt ung s bereich
folgende Vorschriften:
Art. 1 ^Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan
.1:1000 schwarz umrandete Gebiet "Oberhofstetten" .
2
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.
Art. 2 Zugelassene
Bauten 1
In den Teilgebieten A + B sind Einzel- und D o p p e l - *
häuser zulässig.
2
Im Teilgebiet A sind auch Reihenhäuser zulässig,
so
fern deren Ausführung gruppenweise nach einheitlichem Plan erfolgt.
-
2
-
Art. 3 Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu g e stalten, dass hinsichtlich Massstab,
Gliederung, Mat e r i a l
wahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 4 Geschosszahl
^Im Planungsgebiet sind Bauten mit maximal zwei Vollgeschossen und Dachausbau zulässig.
2Talseits dürfen die Bauten höchstens zweigeschossig in Erscheinung t r e t e n .
Art. 5 Ausdehnung
der Bauten
1In den Teilgebieten A und B sind Bauten von maximal 20 m Länge zulässig.
Durch eingeschossige Garageanbauten
kann die Länge auf 25 m ausgedehnt werden.
Bei Reihenhäusern ist eine Länge von maximal 36 m zulässig.
Sie sind zu gliedern durch Versetzung im Gr u n d
riss und Staffelung in der Höhe. Die Gebäudetiefe ist auf 14 m beschränkt.
3Die Gebäudelänge bezeichnet die längste F ass a d e n abmessung.
4Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine G e r a d e , die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.
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—
Firstrichtung und Stellung der Bauten
3
—
Art. 6 Im Teilgebiet A, ausgenommen in den schraffierten
Flächen,
haben Reihenhäuser die im Plan eingetragene
Firstrichtung einzuhalten.
Sie müssen giebelständig
zusammengebaut werden.
Grenz- und Ge bä u d e a b stände, M e h r längenzu schlag , Strassenabstand
Art. 7 ^Der grosse Grenzabstand beträgt 10 m, der kleine
5 m. Für Reihenhäuser mit einer Länge von mehr als 20 m erhöhen sich diese Abstände auf 12 m, bzw.
6 m.
^Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,
der kleine G r e n z a b
stand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf,
so ist der grosse Grenzabstand ge gen
über der Westfassade einzuhalten.
^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baupolizeikommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen GrenzabStandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
5In Zweifelsfällen bestimmt die Baupolizeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche G e b ä u d e seite .
^Gegenüber Fassaden von mehr als 12 m Länge erhöhen sich die ordentlichen Grenzabstände um einen Achtel der Mehrlänge.
7
Bei versetzten,
geschweiften oder schief zur Grenze
stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen.
Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise
unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem G r e n z a b stand und dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.
In Sonderfällen regelt die Baupolizeikommission
sinngemäss die Anwendung des Mehrlängenzuschlages.
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Bei zusammengebauten Gebäuden ist für die B e rechnung des Mehrlängenzuschlages die ganze Zeile m a s s gebend .
9Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.
10Der Abstand zur Grenze von öffentlichen Strassen und Wegen hat mindestens 5 m zu b e t r a g e n . Ueberdies muss zur Strassen- oder Wegachse ein Abstand eingehalten sein, der mindestens dem für die Strassenfassade zutreffenden Grenzabstand,
einschliesslich allfälligem Me hrl ä n g e n z u
schlag, gemäss Abs.
Abstand g e genüber Wäldern und Feldgehölzen
1-8 entspricht.
Art.
8
"*"Die im Plan eingetragene Waldabstandslinie darf von Bauten nicht überschritten werden. 2
*
Die Begrenzung der gemäss A r t .15 als Feldgehölze
unter Schutz gestellten Flächen ist im Plan verbindlich eingetragen.
Gegenüber diesen Flächen haben Bauten einen
Mindestabstand von 5 m e i n z u h a l t e n .
-
Höhenlage der Bauten und Anlagen
5
-
Art. 9 ^Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so fest
zulegen,
dass diese sich gut ins Strassenbild und in die
Ueberbauung einfügen.
Dabei sind sowohl die natürliche
als auch die künstliche Terraingestaltung sowie die B e ziehung zur Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen.
20berkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1 m über dem gewachsenen Boden im Schwerpunkt des G e b ä u d e grundrisses liegen.
Terrainabgrabungen oder -auffüllungen
Art.
10
Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Ge ländes im Sinne von A r t . 7 8 lit.g BauG und sind bewilligungs pflichtig.
Dac hge st al tung, D ac h ausbau und D a c h au f bauten
Art.
11
1Die Bauten sind mit Giebeldächern zu versehen; Dachneigung hat zwischen 30° und 45° a.T.
2 Die Kniestockhöhe,
die
zu b e t r a g e n .
gemessen von Oberkant Dachboden
bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und D a c h haut, darf 80 cm nicht übersteigen.
.,
2 Die zusammengerechnete Frontlänge der Dachaufbauten und Ausschnitte aus der Dachfläche darf gesamthaft bei zweigeschossigen Bauten nicht mehr als einen Drittel,
bei
eingeschossigen Bauten nicht mehr als die Hälfte der zu gehörigen Fassadenlänge betragen.
Bei zweigeschossigen
Bauten ist die Breite der einzelnen Aufbauten auf 1,50 m beschränkt.
^Die Dächer sind mit dunklem Material ei n z u d e c k e n .
-
6
-
»
Art.
Wegverlegungen
12
Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung all en falls erfolgende Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das Verfahren nach Strassengesetz Vorbehalten.
Abstellflächen für M o t o r f a h r zeuge
Art.
13
Oberirdische Garagen können in den Erdgeschossen der Bauten oder an diese angebaut sowie als freiste hende Bauten erstellt werden.
Ferner können Garagen
als Unterkellerung am Hang oder in Sockelgeschossen von eingeschossigen Bauten erstellt w e r d e n . Bei zweige schossigen Bauten ist der Einbau von Garagen in Sock el geschossen nicht g e s t a t t e t .
Art.
G r e n z - ,Gebäudeund Strassenabstände der Garagen
14
1Für freistehende Garagen beträgt der Grenzabstand
3m. 2
Doppelgaragen können auf der Grenze zusammenge
baut werden.
^Freistehende Garagen haben von Bauten auf dem gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m e i n zuhalten .
4
Freistehende Garagen haben einen Strassenabstand
von 3 m, bei direkter Ausfahrt in die Strasse einen solchen von 5,50 m einzuhalten.
—
Geschützte Feld gehölze und g e schützter Baum
7
Art.
—
15
"*"Die im Plan hellgrün angelegten Flächen stehen unter Schutz im Sinne von A r t . 2 der Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere
(NaturschützVerordnung)
vom 17.Juni 1975.
Sie
müssen in ihrer bisherigen Art erhalten bleiben. 2
Der im Plan hellgrün angelegte Baum ist unter
Schutz gestellt und darf nicht gefällt werden.
Ge me i n s c h a f t s antenne
Art.
16
Im Ueberbauungsplangebiet ist nur eine G e m e i n schaf tsantennen-An läge zulässig.
Einzelantennen im
Freien sind nicht gestattet.
S c hl us sbe stimmungen
Art.
17
^Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft. 2
Mit dem Inkrafttreten dieses Uebe rb auu ngs planes
wird der Ueberbauungsplan "Oberhofstetten" mit b e sonderen Vorschriften vom 28.Oktober 1 9 6 9 / 2 3 .September 197 0 aufgehoben.
St.Gallen,
den
20. Juni 1978
Im Namen des Gemeinderates Der Präsident:
Der Stadtschreiber:
Dem Ueberbauungsplan ist als Information eine unverbindliche Planungsidee im Massstab 1:1000 beigegeben.
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am
2 4. AUG. 1978 D^r Regieptiflgsrat: