Überbauungsplan Sonnmattstrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1979-0161
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
14 août 1979
En vigueur depuis
14 août 1979

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN TELEFON (071) 21 3111

LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54

9001 ST. GALLEN,

Stadtrat St. Rathaus 9001

St.

14. August 1979

Gallen

Gallen

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Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Stadtammann, sehr geehrte Herren Stadträte,

Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 731.1;

31 des Baugesetzes

abgekürzt BauG) den folgenden Planungserlass

zur Genehmigung eingereicht:

- Ueberbauungsplan Sonnmattstrasse mit bes onderen V o r ­ schriften.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zwecks m a ssi g ist. Er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art.

31 BauG und Art 94 des Gesetzes über die

Verwaltungsrechtspflege 26.01

(sGS 951.1)

in V e r bi ndu ng mit Nr.

des Gebührentarifs für die Staats- und G em ein d e v e r ­

wal tun g

(sGS 821.5 und 821.51) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

250.-.

Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St.

Gallen

Der Regierungsrat: B e i lag e : - Planungserlass (1-fach) - Einzahlungsschein Kopie a n : Planungsamt und RF/BD

ti.g. l'io W ü lüü.jir Dr. W. Geiger

Plan

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UBERBAUUNGSPLAN 50NNMATT5TR. M 1=1000 VOM

BESCHLOSSEN

STADTRAT

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ÖFFENTLICH

AUFGELEGT

VOM

: 13. FEBRUAR 1979

7 MÄRZ

BIS

6. APRIL

Zürcher Srrasse /

^

VOM GEMEINDERAT

ERLASSEN

12. JUNI 1979 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am

1 4. AUG. 1979 VOM

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1

BAUDEPARTEMENT GENEH

ST GALLEN „ DEN

Regierungsrat:

13. FEBRU AR

1979

UMGRENZUNG

PLANUNGSGEBIET

ABGRENZUNG

ZWISCHEN

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TEILGEBIET

B

7450 U

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WALDABSTANDLINIE ÖFFENTLICHER FUSSWEG

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WALD

TEILGEBIET

A

UND

B

besondere Vorschriften

Besondere Vorschriften

zum

Ueberbauungsplan " Sonnmattstrasse"

(

Vom 12. Juni 1979

Gestützt auf Art. 1972

)

22 des Baugesetzes vom 6. Juni

(im folgenden "BauG")

erlässt der Gemeinderat zum

Ueberbauungsplan "Sonnmattstrasse"

Plan und Ge lt ung s­ bereich

Art.

folgende Vorschriften:

1

"'"Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet "Sonnmatt st ras se" .1) 2

Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,

finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie des BauG ergänzend Anwendung.

Nutzung

Art. 2 Im Planungsgebiet sind Wohnbauten und nichtstörende

Gewerbebetriebe zulässig.

"*"^Dem Ueberbauungsplan ist als Information eine unverbind­ liche Planungsidee im Massstab 1:1000 beigegeben.

- 2 -

Art. 3 Gestaltung

''"Bauten und Anlagen sind auch so zu gestalten , dass hinsichtlich Massstab , Gliederung , Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Mit dem Baugesuch sind für die in A r t . 12 dieser Vorschriften genannten Teilgebiete Gestaltungskonzepte e i n z u r e i c h e n . Sie sollen enthalten:

Material- und Farb­

wahl, Grünflächen und Spielanlagen sowie die Bepflanzung.

Art.

Geschosszahl

4

■''Im Teilgebiet A 1 sind Bauten mit maximal vier V o l l g e ­ schossen ohne Dachausbau und im Teilgebiet A vier V o l l g e ­ schosse mit Dachausbau z u l ä s s i g . i

2

Im Teilgebiet B sind Bauten mit maximal drei V o l l g e ­

schossen ohne Dachausbau zulässig.

Art.

A u s n ü tzu ng s­ ziffer

5

"'ln den Teilgebieten A und A 1 beträgt die maximale A u s ­ nützungsziffer 0,80; 2

im Teilgebiet B beträgt sie 0,50.

Für die Ausnützung anrechenbar ist die Parzellenfläche

innerhalb vermarkter Grenzen, Teilgebiete A, A l

soweit sie sich innerhalb der

und B befindet und nicht für öffentliche

Strassen und Trottoirs benötigt wird.

Ausdehnung der Bauten

Art.

6

1Im Planungsgebiet sind Bauten von maximal 60 m Länge zulässig;

die Gebäudetiefe ist auf 14 m beschränkt.

- 3 -

2

Bauten von mehr als 30 m Länge sind durch V e r ­

setzung im Grundriss zu gliedern. 3 Die Gebäudelänge bezeichnet die längste F as saden­ abmessung .

4Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion der äussersten Gebäudekanten auf eine Gerade, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.

Stellung der Bauten

Art.

7

Die Bauten sind parallel zur Zürcher Strasse zu stellen ; in den Teilgebieten A und A 1 sowie im Bereiche des abgewinkel­ ten Lärmschutzwalles können sie auch rechtwinklig zur Zürcher Strasse gestellt werden. Abweichungen v. + 5° a.T.

Grenz- und Gebäu dea b­ stände , Mehr längenzuschlag, Strassenabstand

Art.

sind zulässig.

8

1In den Teilgebieten A und A 1 beträgt der grosse G r e nz ab ­ stand 14 m, der kleine Grenzabstand 7 m. Im Teilgebiet B r e d u ­ zieren sich diese Grenzabstände auf 12 m bzw.

6 m.

2 Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade,

der kleine Grenzabstand

auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.

3Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Län gs­ fassaden auf,

so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der

Westfassade einzuhalten.

- 4 -

^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und W e s t fas sad en kann die Baupolize iko mmi ss ion die A uf teilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fa ssaden gestatten.

^In Zweifelsfällen bestimmt die B aup oli zeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.

^Gegenüber F assaden von mehr als 12 m Länge erhöht sich der grosse oder kleine Grenzabstand um einen Achtel der Mehrlänge.Der M ehr lä ngenZuschlag beträgt höchstens

5 m.

n

Bei versetzten,

geschweiften oder schief zur Grenze

stehenden Bauten oder Bauteilen kann ein F lächenausgleich erfolgen.

Dabei darf der Mehr lä nge nZu sc hla g teilweise u n ­

terschritten werden, we n n die dem Gebäude senkrecht vo r­ gelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Grenzabstand und dem Mehrlän gen zus ch lag ergebenden Freifläche entspricht. In Sonderfällen regelt die B aup ol izeikommission sinngemäss die A n wen du ng des Mehrlängenzuschlages. O

Bei zusammengebauten Gebäuden ist für die B e r e c h ­ nung des Mehrlänge nZu sc hla ges die ganze Zeile m a s s g e b e n d .

^Der Gebä ud eab sta nd entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen G r e n z a b s t ä n d e .

10Von der Grenze der Parzelle Grundbuch Brüggen Nr. 3670 ist mit oberirdischen Bauten und Anlagen in jedem Fall ein Abstand von mindestens 12 m einzuhalten.

- 5 -

Der Abstand zur Grenze von öffentlichen Strassen und Wegen hat mindestens 5 m zu betragen.

Ueberdies muss

zur Strassen- oder Wegachse ein Abstand eingehalten sein, der mindestens dem für die Strassenfassade zutreffenden Grenzabstand, schlag,

einschliesslich allfälligem Mehr län ge nZu ­

gemäss Abs.

Abstand gegenüber Wäldern

1-8 entspricht.

Art. 9 ■''Die im Plan eingetragene Waldabstandslinie darf von

Bauten nicht überschritten werden. 2

Unterirdisch ist mit Bauten ein Mindestabstand von

10 m ab Stockgrenze einzuhalten.

Höhenlage der Bauten und Anlagen

Art.

10

^ Die Höhenlage jeder Baute oder Anlage ist so festzu­

legen,

dass diese sich gut ins Strassenbild und in die Ueber-

bauung einfügen.

Dabei sind sowohl die natürliche als auch

die künstliche Terraingestaltung sowie die Beziehung zur ' Niveaulinie der Strasse zu berücksichtigen. 2

Oberkant Erdgeschossfussboden darf nicht höher als

1,20 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talseitigen Umrisslinie der Baute liegen.

3Wenn das gewachsene Terrain eine Neigung von mehr als 10° a.T.

aufweist,

darf Oberkant Erdgeschossfussboden m a x i ­

mal 2,50 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talsei­ tigen Umrisslinie der Baute liegen.

1

— 6 —

Terrainabgrabungen oder -auffüllungen

Art.

11

Terrainabgrabungen und -auffüllungen von mehr als 1 m Höhendifferenz gelten als eingreifende Veränderungen des Geländes im Sinne von Art.

7 8 lit.g BauG und sind b e ­

willigungspflichtig. Art.

D ac hge ­ staltung

12

In den beiden Teilgebieten,

östlich des abgewinkelten

Lärmschutzwalles zwischen der Zürcher- und der S o n n m a t t s t r a s s e , sowie innerhalb d e r •Schleife der Sonnmattstrasse, bietsweise einheitlich, zugelassen.

sind g e ­

geneigte Dächer oder Flachdächer

Im restlichen Teilgebiet sind nur Flachdächer

erlaubt. Art.

Schallschutz

13

Zum Schallschutz ist der im Plan eingezeichnete L ä r m ­ schutzwall vor Bezug der Bauten auf eine Kronenhöhe von mindestens 3,50 m, ab OK,Trottoir gemessen,

aufzuschütten

und mit Büschen zu bepflanzen. Art.

Wegverle­ gungen

14

Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung allenfalls erfolgende Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das V e r ­ fahren nach St ra ssengesetz V o r b e h a l t e n . Abstellflächen für Mot o r f a h r ­ zeuge

Art.

15

Garagen können als unterirdische Einstellhallen sowie

als Unterkellerung am Hang erstellt werden.

Ferner können

Garagen in Sockelgeschossen oder in Erdgeschossen von Bauten sowie als freistehende Bauten erstellt werden.

- 7 -

Art.

G r e n z - , Gebäudeund Strassenabstände der G a ­ ragen

16

Für freistehende Garagen beträgt der Gre nzabstand 3 m. Doppelgaragen können auf der Grenze zusammengebaut

werden. 3 Freistehende Garagen haben von Bauten auf d e m gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m einzuhalten. ^Freistehende -Garagen haben einen Strassenabstand von 3 m, bei direkter Ausfahrt in die Strasse einen solchen von 5,50 m einzuhalten.

Art.

Gemeinschafts­ antenne

17

E inzelantennen im Freien sind nicht gestattet.

Im

Ueberbauungs pla ng ebi et ist nur eine GemeinschaftsantennenAn lage oder der Anschluss an ein Kabelnetz zulässig. Art.

Kinderspiel­ plätze

18

Innerhalb des Siedlungsgebietes sind mögl ich st ebene und besonnte Kinderspielplätze anzulegen.

Die Grösse hat m i n ­

destens 10% der zu W oh nzw eck en genutzten Geschos sf läc he zu b e ­ tragen.

Die Kinderspielflächen sind durch eine öffentlich

rechtliche Eigent ums be sch rän ku ng zu sichern.

Schlussbe­ stimmungen

Art.

19

^Diese Vorsc hr ift en erwachsen mit der Ge nehmigung durch das kantonale Bau departement in R e c h t s k r a f t .

J

8

2

Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften wird im

Bereiche des üeberbauungsplanes

"Sonnmattstrasse" der

Ueberbauungsplan "Russen" mit besonderen Vorschriften vom 30. September 1968 / 1. Dezember 19 69 aufgehoben.

St.Gallen,

den

12. Juni 1979

Im Namen des Gemeinderates

Vom Baudepartement des Kantons St. Galten genehmigt am

1 4. AUG. 1979 Dör Regierupgsrsti