Überbauungsplan Hirtenweg 2. Etappe
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 1980-0161
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 4 déc. 1979
- Approuvé
- 21 juil. 1980
- Publié
- 19 déc. 1979
- En vigueur depuis
- 21 juil. 1980
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN LÄMMLISBRUNNENSTRASSE 54
TELEFON (071)213111
9001 ST. GALLEN,
21. Juli 1980
Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001
St. Gallen
Genehmigung eines Planungserlasses
Sehr geehrter Herr Stadtam ma nn, sehr geehrte Herren Stadträte,
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. (sGS 731.1;
abgekürzt BauG)
31 des Baugesetzes
den folgenden Planungserlass
zur Genehmigung eingereicht:
- Ueberbauungsplan Hirtenweg
(2. E t a p p e ) .
Die Prüfung hat ergeben, dass der Erlass recht- und zweck m ä s sig ist.
Er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art.
31 BauG und Art.
Verwaltungsrechtspflege
(sGS 951.1)
94 des Gesetzes über die in V e r b i n d u n g mit Nr.
26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und G e m e i n d e v e r wal tu ng
(sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Der angeführte Planungserlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.
300.-.
Mit freundlichen Grüssen Baudepartement des Kantons St. Der Vorsteher:
sig. Dr. W. Geiger Beilagen : - Planungserlass - Einzahlungsschein Kopie a n : Planungsamt und RF/BD
Dr. W. Geiger, Regierungsrat
Gallen
Plan
STADT ST GALLEN ÜBERBAUUNSPLAN 1 =1000 HIRTENWEG 2.ETAPPE STADT RAT
ÖFFENTLICH
BESCHLOSSEN
AUFGELEGT
VOM GEMEINDERAT
: k . DEZ. 1979
VOM 19.12.79
ERLASSEN
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BIS 18.1.80
KIRCHLISTRASSE
VOM
:
I VOM
BAU DEPARTEMENT
/ V
GENEHMIGT
!/
ST. GALLEN , DEN
LEGENDE UMGRENZUNG PLANUNGSGEBIET WALD
ooooo
-
ÖFFENTLICHER
FUSSWEG
GESCHÜTZTE
BÄUME UND HECKEN
GESCHÜTZTE
BAUTE
GESCHÜTZTES
# * # *
BAULINIE
WEGKREUZ
TEILGEBIET
A
TEILGEBIET
B
VERWEILPLATZ
ABGRENZUNG ZWISCHEN TEILGEBIET
A
UND B
..
besondere Vorschriften
», %/ Besondere Vorschriften
I
zum
Ueberbauungsplan "Hirtenweg". 2. Etappe (Vom ..22, .April .19.8.0........... )
Gestützt auf Art. 22 des Baugesetzes vom G.. Juni 1972 (im folgenden "BauG") erlässt der Gemeinderat zum Ueberbau ungsplan "Hirtenweg" 2. Etappe folgende Vorschriften:
Art. 1 Geltungs
bereich
1Die Vorschriften gelten für das im Ueberbauungsplan 1:1000 schwarz umrandete Gebiet zwischen Kirchlistrasse, Hirtenweg, Tanneichenbach und Hirtenstrasse.
p
Soweit diese Vorschriften keine Regelung enthalten,
finden die Bestimmungen der städtischen Bauordnung sowie das BauG ergänzend Anwendung.
Art. 2 Zugelassene
Bauten
^Im Teilgebiet A sind als Wohnbauten nur freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser zulässig. 2
Im Teilgebiet B sind auch Reihenhäuser sowie Mehr
familienhäuser zulässig.
Gestaltung
Art. 3 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten,
dass hinsichtlich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 4 Geschosszahl
^Es sind Bauten mit maximal zwei Vollgeschossen zu lässig. 2
Talseits dürfen die Bauten im Teilgebiet A höchstens
zweigeschossig in Erscheinung treten.
Ausdehnung der Bauten
Art. 5 ^Im Teilgebiet A sind Bauten von maximal 22.0 m Länge
zulässig. Durch eingeschossige Garageanbauten kann die Länge auf 2 5 . 0 m ausgedehnt werden. 2
Im Teilgebiet B sind Bauten von max. 36 m Länge zu
lässig, deren Gebäudetiefe darf 14 m nicht überschreiten.
Firstrichtung und Stellung der Bauten
Art. 6 ^Die Firstrichtung der Bauten im Teilgebiet A ist in
die Gefällsrichtung des Hanges zu legen ; für eingeschossi ge Anbauten können Quergiebel erstellt werden. 2"
Die Längsausdehnung der Bauten hat der vorgeschrie benen Firstrichtung zu entsprechen.
Grenz- und Gebäudeab stände
Art. 7 ^Im Teilgebiet A beträgt der grosse Grenzabstand
10 m, der kleine 5 m. 2
Im Teilgebiet B beträgt der grosse Grenzabstand
12 m, der kleine 6 m.
3
Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach
Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigenGebäudeseiten einzuhalten. ^Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längs fassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten. ^Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden kann die Baupolizeikommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. 6In Zweifelsfällen bestimmt die Baupolizeikommission die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite. 7
Ist eine Baute länger als 12 m, so erhöht sich der
grosse oder kleine Grenzabstand gegenüber der betreffenden Fassade um einen Achtel der Mehrlänge. Ab 18 m Fassadenlänge gilt ein Fünftel der Mehrlänge über 12 m. ^Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehen den Bauten oder Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Da bei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht zur Grenze vorgela gerte Grundstückfläche der sich aus den Vorschriften Abs. 1-7 ergebenden Freifläche entspricht. 9Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände.
Abstand von der Strasse und von We gen
Art. 8 Der Abstand zur Strassengrenze hat mindestens 5.0 m
zu.betragen. Ueberdies muss im Teilgebiet A bergseits der
-
4
-
Strasse zur Achse der Verkehrsanlage ein Abstand eingehal ten sein, der mindestens dem für die strassenseitige Fas sade zutreffenden Grenzabstand
einschliesslich allfälligem
Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 7 Abs. 1 bis 8 entspricht. Im Bereiche von Wegen sind die Grenz- und Gebäudeab standsvorschriften einzuhalten. Zudem haben Bauten einen Ab stand von mindestens 4.0 m von der Achse öffentlicher Wege einzuhalten. 3Zur Orientierung wird im Plan der Strassenkörper ein getragen. Für den verbindlichen Verlauf des Strassentrassées sind das Verfahren nach Strassengesetz und die Ausführungs pläne massgebend.
Abstand ge genüber Tann eichenbach und Wald
Art. 9 ^Die westlich vom Tanneichenbach gezogene Baulinie
gilt für oberirdische Bauten und Anlagen und legt auch den Mindestabstand gegenüber dem Wald fest. ^Unterirdische Bauten und Anlagen dürfen diese Bau linie um höchstens 5 m überschreiten.
Art. 10 Gebäudehöhe
Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5‘0 m; sie wird nach Art. 60 BauG berechnet.
Höhenlage der Bauten und Anlagen
Art. 11 ^Die Höhenlage
jeder Baute oder Anlage ist so festzu
legen, dass diese sich gut ins Strassenbild und in die Ueberbauung einfügen. Dabei sind sowohl die natürliche als auch die künstliche
Terraingestaltung sowie die Beziehung
zur Niveaulinie der
Strasse zu berücksichtigen.
2A1s Richtlinien gelten: - im T e i l g e b i e t A, b e r g s e i t s d e r n e u e n E r s c h l i e s sungsstrasse,
soll O b e r k a n t E r d g e s c h o s s f u s s b o d e n
n i c h t h ö h e r als d e r g e w a c h s e n e B o d e n p u n k t des G e b ä u d e g r u n d r i s s e s
im Schwer
liegen;
- im T e i l g e b i e t A, talseits d e r n e u e n E r s c h l i e s sungsstrasse,
soll
in der e r s t e n B a u t i e f e O b e r
kant Erdgeschossfussboden nicht
höher als Ober
kant Trottoir liegen; in diesem Fall gilt, dass Bauten bergseits nur eingeschossig in Erscheinung treten dürfen; - im übrigen Teilgebiet
A u n d i m . T e i l g e b i e t B soll
O b e r k a n t E r d g e s c h o s s f u s s b o d e n n i c h t h ö h e r als
1,2 m ü b e r d e m g e w a c h s e n e n T e r r a i n e n t l a n g d e r t a l s e i t i g e n U m r i s s l i n i e der B a u t e liegen.
3wenn das gewachsene Terrain eine Neigung von mehr als 10° a.T. aufweist, darf talseits das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung treten. Oberkant Erd geschossfussboden soll jedoch nicht höher als 2,5 m über dem gewachsenen Terrain entlang der talsertrgen
m
risslinie der Baute liegen. Wenn die Neigung des gewach senen Terrains so stark ist, dass sich ein zweites Sokkelgeschoss ergibt, kann die Baupolizeibehörde eine He rabsetzung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse um m -in Ha schoss verfügen.
Terrainabgrabungen und -auf füll ungen
Art. 12 Terrainabgrabungenoder
-auff«Hungen von mehr als
L m H ö h e n d i f f e r e n z gelten als eingreifende Veränderungen los Geländes im Sinne von Art.78 lit.g BauG und Sin d beilligungspfliehtig.
—
achgestaltung achausbau und achaufbauten tu Teilgebiet A
6
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10 autres articles
Art. 13 ^Die Bauten sind im Teilgebiet A mit Satteldächern
zu versehen; die Dachneigung hat zwischen 30° - 45° a.T. zu betragen. Die Dachflächen beidseits des Firstes ha ben die gleiche Neigung einzuhalten. 2 Die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Dachboden
bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und Dach haut, darf 80 cm nicht übersteigen. Der Dachraum darf ausgebaut werden. Die Breite der einzelnen Aufbauten sowie von in der Dachfläche liegenden Fenstern ist auf 1,50 m beschränkt. Grössere Breiten können zugelassen werden, wenn sich die Aufbauten oder die liegenden Dachfenster gut in die architektoni sche Gesamtwirkung der Baute und in die Dachgestaltung einfügen. Bei zusammengebauten Häusern haben die Dach aufbauten von der Nachbargrenze einen Abstand von 1,5 m einzuhalten.
4Ausschnitte aus der Dachfläche sind bei eingeschos sigen Bauten gestattet. Gesamthaft dürfen Dachaufbauten und Dachausschnitte nicht mehr als 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge betragen. ^Bei zweigeschossigen Bauten sind keine Dachaufbauten und Dachausschnitte gestattet. ^Die Dächer sind mit dunklem Material einzudecken.
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Aussichts schutz
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Art. 14 Südseits der Strasse und des Hirtenweges ist für
die Spaziergänger eine angemessene Aussicht zu erhal ten. Einfriedungen dürfen hier höchstens 1,2 m hoch sein und Pflanzungen oder Anlagen müssen den Durch blick nach der Talseite ausreichend frei lassen.
Art. 15 Bäume und
Hecken
Die im Ueberbauungsplan eingetragenen Bäume und Hecken werden gemäss Art. 99 Abs. 3 BauG unter Schutz gestellt. Sie dürfen durch Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Natürlich abgehende Bäume und Hecken sind nach Weisung des Gartenbauamtes durch Neupflanzungen zu ersetzen. Diese öffentlich-rechtli che Eigentumsbeschränkung wird im Grundbuch angemerkt.
Art. 16 Geschützte
Objekte
1Das Haus Hirtenstrasse 5 ist in seinem Bestände und in der äusseren Erscheinung zu erhalten. Bauliche Veränderungen und Fassadenrenovationen sind bewilligungs pflichtig. 2
Das Wegkreuz an der östlichen Ecke des Planungs
gebietes ist in seinem Bestände zu erhalten. Bauliche Veränderungen sind bewilligungspflichtig. ^Diese öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän kungen werden im Grundbuch angemerkt.
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Art. 17 Imgebungsìchutz
Im Sichtbereich der geschützten Liegenschaften, Haus Hirtenweg Nr. 7 und Haus Hirtenstrasse Nr. 5 sind Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung besonders sorg fältig zu gestalten, sodass eine städtebaulich
gute
Gesamtwirkung erzielt wird.
fegverlegunjen
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Grenz-, Ge bäude- und Strassenabstand der Garagen
Art. 18 Für die im Zusammenhang mit der Ueberbauung allen
falls notwendige Verlegung der öffentlichen Wege bleibt das Verfahren nach Strassengesetz Vorbehalten.
Art. 19 Oberirdische Garagen können in den Erdgeschossen
der Bauten oder an diese angebaut sowie als freistehende Bauten erstellt werden. Ferner können Garagen als Unter kellerung am Hang oder in Sockelgeschossen von einge schossigen Bauten erstellt werden. Bei zweigeschossigen Bauten ist der Einbau von Garagen in Sockelgeschossen nicht gestattet.
Art. 20 1Für nicht in Sockelgeschossen eingebaute Garagen
beträgt der Grenzabstand 3,0 m. ^Doppelgaragen können auf der Grenze zusammengebaut werden. ^Freistehende Garagen haben von Bauten auf dem gleichen Grundstück einen Gebäudeabstand von 6 m einzu— halten.
4Nicht in Sockelgeschossen eingebaute Garagen haben einen Strassenabstand von 3,0 m, bei direkter Ausfahrt in die Strasse einen solchen von 5,5 m einzuhalten.
Art. 21 Einzelanten
nen
Einzelantennen im Freien sind nicht gestattet.
Art. 22 Schlussbe
stimmungen
Diese Vorschriften erwachsen mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Rechtskraft.
St.Gallen, 22. April 1980
Im Namen des Gemeinderates Der Präsiden]
i
Der Stadtschreiber:
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehm igt am