Gestaltungsplan Achslengut

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1990-0163
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
5 juin 1990
Approuvé
19 nov. 1990
Publié
18 déc. 1989
En vigueur depuis
19 nov. 1990

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

_________________

K

___________________________________

B audepartem ent

^

Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 S t.Gallen

des Kantons St. Gallen

St.

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Gallen,

19. No v e m b e r

Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

1990

Stadtrat 9001 St.

Gal le n

Gene hmi gun g eines Gem ein de er la ss es

Sehr geehrter Herr S ta dt am ma nn Sehr geehrt e St ad trä te

Sie haben uns 731.1;

in Na ch a c h t u n g von A r t . 31 des Ba ug es et ze s

abgekürzt BauG)

folgenden Erlass

(sGS

zur G e ne hm ig un g e i n g e ­

reicht :

- G e s t a l t u n g s p l a n A c h s l e n g u t mit b e s o nd er en V o r s c h r i f t e n

In A n w e nd un g von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. über die V e r w a l t u n g s r e c h t s p f l e g e Nr.

26.01 des Ge bü hr e n t a r i f s

wa ltu ng

(sGS 821.5)

(sGS 951.1)

1 des Gesetzes

in Ve rb in d u n g mit

für die Staats- und G e m e i n d e v e r ­

ve rfü gt das Baudepartement:

1. Der an gef üh rte Er la ss wird genehmigt. 2. Die Gebü hr

Mit

für d i e s e Ver fügung beträgt Fr.

1000.— .

fre un dl ic he n G r ü s s e n Der Vo r s t e h e r ; sig. Dr. W. Geiger Dr. W. Geiger R e gi er un gs ra t

Beilage: - G e ne hm ig te r Erlass - Einzahlungsschein Kopie: - Re ch ts a b t e i l u n g - Pl an un gsa mt - Re ch n u n g s f ü h r e r

(2) (2)

Plan

/

S ta d t S t.G alle n

.nmim

Gestaltungsplan 1:500

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5 08 0 */2 S

Achslengut, gemäss Art. 28 Baugesetz vom GJuni 1972

o9 o o

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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

G

D

o

Der Stadtammann:

1 4. Nov. 1989

am:

Im Namen des Stadtrates tadtschreiber:

OEFFENTLICH AUFGELEGT 1 8. Dez.

1989 1 ?. Jan. 1990

vo m : b is:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN AM:

r

5. Juni 1990 Der Stadtschreiber:

9

2036

Präsident des Grossen Gemeinderates:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

Der Vorsteher des Baudepartementes:

19, Nov, 1990

%

Bollhalder & Eberle, Dipl. Architekten ETH/HTL/SIA, St.Gallen Eigenmann + Rey, Raumplaner BSP, St.Gallen Wieser + Co, Ingenieurbüro, St.Gallen

Architektur: Planung: Erschliessung:

O

10

15

20

25m

s

Verbindliche Planelemente Umgrenzung Plangebiet Teilbaugebiete 1, 2, 3 Baubereiche Hauptbauten H1 - H4 Baubereiche Vorbauten

\

Baubereiche Nebenbauten Baulinie für Sockelbauten

¥

Gebiet mit Regelbauvorschrift

i

\

Freihaltegebiet Grüngebiet Schlittelhang Erschliessungsfläche öffentlich

%

Erschliessungsfläche Anlieferung, Parkierung Trottoir Einverständniserklärung Gestaltungsplan Achslengut

Parz. Nr.

Notzufahrtsweg LKW Unterschrift

Eigentümer

Schnitt C-C

im Namen des Bürgerrates St, Gallen

Ortsbürgergemeinde St.Gallen

§er Fräefdent:

Z

ßer Rataschreiber ;

l^ h is U

St.Gallen,

• • •

Notzufahrtsweg PW

o o o

Fussweg öffentlich

0

Zufahrt Tiefgarage

'w

Wendemöglichkeit

^0503773

Gesperrte Durchfahrt

oo

MNANZVE '^VALTUNG des Kantons SLGaljen

Finanzdepartement des Kantons St.Gallen

Der Vorsteher:

Schnitt B -B

Bäume, Allee Hecke, Baumgruppen

St.Gallen,

Hinweise Bauverwaltung 4034

d e r StadtSt.Gallen

Politische Gemeinde St.Gallen St.Gallen,

oo. 0\J ’

iauvoVstand :

1990

Stadtraf

%

Wald Fussweg Schnitt A -A

Hochbauamt Datum: 1.12 88

besondere Vorschriften

BESONDERE VORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ACHSLENGUT, ST.GALLEN

A.

1.12.1989

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Art.

1

Geltungsbereich Diese besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St. Gallen.

Art.

2

Gesamtproiekte der Teilbaugebiete 1-3 Die Teilbaugebiete 1-3 können je nur als Gesamtprojekte dem Baubewilligungsverfahren unterworfen werden. Die Realisierung der einzelnen Teilbaugebiete hat in der Reihenfolge ihrer Numerierung zu erfolgen. Das Gesamtprojekt eines Teilbaugebietes kann nur bewil­ ligt werden, wenn die Realisierung der Bauten gesichert ist.

B.

ERSCHLIESSUNGSVORSCHRIFTEN

Art.

3

Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung des ganzen Planungsgebietes hat vollumfänglich über die im Plan bezeichneten Er­ schliessungsflächen und Notzufahrtswege zu erfolgen. Die öffentliche Erschliessungsfläche ist gegenüber den übrigen Erschliessungsflächen gestalterisch abzuheben. Sie ist so auszubilden, dass darauf ein LKW gewendet werden kann. An den im Plan bezeichneten Stellen ist die Ein- und Ausfahrt für Fahrzeuge mit geeigneten baulichen Massnahmen zu verhindern. Zufahrten zu den Tiefgaragen sind nur im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen gestattet. Die Notzufahrtswege für PW und LKW sind durch geeignete Massnahmen für den übrigen Verkehr zu sperren. An den im Plan bezeichneten Stellen ist eine Wendemöglichkeit vorzusehen.

2

Art.

4

Parkierunq Pro 10 Wohnungen sind mindestens 8 Autoabstellplätze unterirdisch zu erstellen. Für Besucher sind zusätzlich 5 % der erforderlichen Parkplätze oberirdisch bereit­ zuhalten. Oberirdische Abstellplätze sind nur auf den im Plan bezeichneten Erschliessungsflächen zulässig. Im Gebiet mit Regelbauweise richtet sich die Parkierung nach dem Parkplatzreglement der Stadt St. Gallen.

Art.

5

Fusswege An den im Plan bezeichneten Stellen ist durch den Grundeigentümer ein öffentlich begehbarer Fussweg zu erstellen und zu erhalten.

C.

ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN

Art.

6

Bauqebiet (Teilbaugebiete 1, 2 und 3) Hochbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Baube­ reichen erstellt werden. Ausserhalb der Baubereiche sind nur Anlagen oder unterirdische Bauten gestattet.

Art.

7

Baubereiche für Hauptbauten Hl. H 2 . H3 . H4 Hauptbauten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Baube­ reichen erstellt werden. Die Baubereiche für Hauptbau­ ten legen die maximale Längen-, Breiten- und Höhenaus­ dehnung der Gebäudegruppen fest und sind im Grundriss und Schnitt dargestellt. Für die Baubereiche der Hauptbauten gelten die in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellten Vorschriften. Baubereich

Hl

H2

H3

H4

max. Geschosszahl max. Gebäudehöhe

4 14.50

4 14.50

3 11.00

3 14.50

max. Firsthöhe

16.50

16.50

13.00

16.50

talseits sicht­ bares Sockelgegeschoss

ja

nein

nein

ja

3

Der Dachgeschossausbau ist nur im Rahmen der Wohnung im 3., resp. 2. Obergeschoss gestattet. Entsprechend den einzelnen Teilbaugebieten sind mind. 5 % der Wohnungen behindertengerecht auszustatten. Art.

8

Höhenlage der Hauptbauten Die Höhenlage der Hauptbauten ist so festzulegen, dass bezüglich Dachlandschaft eine einheitliche Gesamtwir­ kung erzielt wird. Dabei sind die Traufhöhen innerhalb der Teilbaugebiete 1 und 2 jeweils auf gleichem Niveau, im Teilbaugebiet 3 entsprechend dem Terrainverlauf gegen Osten in der Höhe gestaffelt anzuordnen. Zur Erreichung dieser Zielsetzung kann die Baupolizeibe­ hörde eine Ausnahmebewilligung nach Art. 77 Abs. 1 lit. c BauG erteilen.

Art.

9

Baubereiche für Vorbauten In den Baubereichen für Vorbauten sind den Hauptbauten vorgestellte Gebäudeteile in Form von Baikonen, Lauben­ gängen, Veranden, Wintergärten und Erweiterungen des Wohnraumes gestattet. An den Hauptbauten Hl und H2 dürfen die Vorbauten max. dreigeschossig, an den Haupt­ bauten H3 max. zweigeschossig erstellt werden (vgl. Skizze). Hauptbauten H3

Hauptbauten Hl und H2

3. OG

2. OG

2. OG

1. OG

1. OG

EG

EG

H = Baubereich für Hauptbauten V = Baubereich für Vorbauten

W.— a— | a|

k l*— s— k l

4

Geschlossene oder verglaste Vorbauten sind gestattet, wenn sie in ihrer Ansicht gesamthaft höchstens einen Drittel an der westseitigen und zwei Drittel an der ostseitigen Fassade der Hauptbaute einnehmen (vgl. Skizze).

Art. 10 Baubereiche für Nebenbauten

Die Baubereiche für Nebenbauten legen die maximal zulässigen Längen- und Breitenmasse der Nebenbauten fest. Nebenbauten dürfen nur in Leichtbauweise erstellt werden. Bis zur Traufe gemessen dürfen sie höchstens 2.70 m in Erscheinung treten.

Art. 11 Baulinie für Sockelbauten

Sockelbauten zur Realisierung der Autoeinstellhallen sowie Stützmauern zur Geländeterrassierung dürfen entlang den Baulinien für Sockelbauten eingeschossig bis zu einer maximalen Höhe von 4.00 m in Erscheinung treten; sie sind zu begrünen.

Art. 12 Freihaltegebiet

Das Freihaltegebiet dient als Spielwiese und ist von Hochbauten freizuhalten. Unterirdische Bauten wie über­ deckte Einstellhallen sind gestattet.

5

Art. 13 Grünqebiet

Im Grüngebiet ist der Wieslandcharakter zu erhalten. Mit Ausnahme des Schlittelhangs sind Nutzgärten er­ laubt. Bauten, die diesen Zwecken dienen, sind zuläs­ sig.

D.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 14 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestal­ ten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Ueberbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwir­ kung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird.

Art. 15 Umqebunasaestaltung

Mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Erschliessungs­ elemente ist die ganze Umgebung verkehrsfrei zu halten. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die Notzufahrtswege sind fussgänger- und kinderfreund­ lich zu gestalten. In den im Plan bezeichneten Bereichen sind einheimische hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die eingezeichneten Hecken und Baumgruppen sind zu erhalten.

Art. 16 Kinderspielplätze

Im Baubereich H4 sind im Erdgeschoss frei zugängliche Aufenthalts- und Spielplätze mit einer totalen Fläche von mind. 500 m2 zu erstellen. Für Kleinkinder sind entsprechend der Aufteilung der Familienwohnungen in der Nähe der Hauseingänge mind. 10 Spielplätze zu je ca. 50 m2 Fläche zu gestalten.

E. ENERGIEVORSCHRIFTEN

Art. 17 Heizungsversorqunq

Im Planungsgebiet ist eine zentrale Heizungsanlage vorzusehen.

NO.

Genehmigt «.Gauen, den

t 4. NOV. 1989

im Namen des Sledtralee Der Stadtammann;

Der Stadtachrelbw:

Genehmigt

5. JUfll 1990

StGallen, den Im Namen des Grossen Gemeinderatei,

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am 1 9. NOV. 1990 Der Vorsteher:

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