Überbauungsplan Nördliche Lachen

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1995-0163
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
15 nov. 1994
Approuvé
7 août 1995
Publié
6 juil. 1994
En vigueur depuis
7 août 1995

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

__________________________ f / i r . ? ? Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Fax 071 21 39 60

Baudepartement des Kantons St.Gallen

7. August 1995

Stadtrat 9001 St. Gallen

Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Nördliche Lachen mit besonderen Vorschriften In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vier­ zehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

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8ig. Dr. W. Kagi Dr. W. Kägi Regierungsrat

NUBO0712.DOC

Baudepartement Sekretariat

Beilage: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung (2) Planungsamt Rechnungsführer (2)

NUB00712.DOC

Plan

/

Stadt St.Gallen

Legende: Festlegungen:

Überbauungsplan 1 :500 Nördliche Lachen

Baubereiche für Hauptbauten Freihalteflächen Baubereiche für Nebenbauten

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6.Juni 1972

Fläche für Rarkierung Baubereich für Tiefgarage

Der Stadtammann:

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VOM STADTRAT BESCHLOSSEN Baumstandorte / zu erhaltender Baum

AM:

# Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Schonaustrasse

4202

Perimeter

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OEFFENTLICH AUFGELEGT

Hinweise:

VOM: BIS:

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G. Juli 1994

Strasseninteressenlinie eingedolter Feldibach

VOM GROSSEN GEM EINDERAT g§2ASSEN

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AM:

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Die Präsidentin des Grossen Gemeinderates:

^ Der Stadt Schreiber:

Schnittprofil 1:100 Vi L J

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AM:

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Schnittprofillmie

Der Vorsteher des Baudepartementes:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIG

1

7, Aug, 1995

Innerhalb des Geltungsbereiches dieses Planes oder unmittelbar angrenzend befindet sich kein Wald im Sinn der Waldgesetzgebung Für das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen St. Gallenj de Der Kantonsförster

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7. Juli 1995

In Rechtskraft erwachsen am

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bis

Öffentliche Planauflage vom b

Max. 12.00 m .

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Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen DeryVm-etiW ;

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Hochbauamt Datum: Mai 1994

besondere Vorschriften

Überbauungsplan

"Nördliche

Lachen"

Besondere Vorschriften

30. Dez. 1994

Parzellen Nrn.: 1945, 2734, 2735, 1547, 2515, 1549, 1117, 1116, 1115, 1114, 1818, 1946

Art. 1 Geltungsbereich

Der Überbauungsplan, bestehend aus einem Situationsplan M 1:500 und besonderen Vorschriften, gilt für das im Plan umgrenzte Gebiet. Soweit durch den Überbauungs­ plan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der rechtsgültigen Bau­ ordnung der Stadt St.Gallen.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt eine gute städtebauliche Gesamtwirkung der Bauvolu­ men als räumliche Begrenzung der 4-geschossigen Wohnzone zu den noch weitgehend unbebauten Nachbarzonen für öffentliche Bauten und Anlagen und eine zweckmässige und rationelle Erschliessung. Im weiteren soll die Wahrung des typischen Gebiets­ charakters gesichert werden.

Art. 3 Überbauung

In den Baubereichen für Hauptbauten sind vier Vollgeschosse und gemäss Schnittprofil zwei Dachgeschosse zulässig. In den Freihalteflächen sind keine Bauten zulässig. In den Baubereichen für Nebenbauten sind kleine An- und Nebenbauten bis zu einer Grösse von maximal 15 m2 erlaubt.

Art. 4 N u tz un g

-

Es darf ein Geschoss für nichtstörende Gewerbebetriebe genutzt werden, sofern sie das Wohnen und die Wohnnutzung des Innenhofes nicht beeinträchtigen. In den übrigen Geschossen ist nur Wohnnutzung zugelassen.

-

Bei Neubauten haben die Umgebungs- und Gebäudegestaltung bezüglich Behinderten­ freundlichkeit dem anpassbaren Wohnungsbau zu entsprechen.

2

Art. 5 Erschliessung

-

Die Fahrzeug- und Fussgängererschliessung erfolgt generell über die den Planungs­ perimeter umschliessenden Strassen und Trottoirs. Der Innenhof ist vom Fahrzeug­ verkehr freizuhalten.

-

Befestigte Flächen, die nicht dem motorisierten Fährverkehr dienen und ober­ irdische Fahrzeugabstellplätze sind generell wasserdurchlässig auszugestalten.

Art. 6 Gestaltung

-

der

Bauten

Bauten und Anlagen sind, für sich alleine und in ihrem Zusammenhang mit der bau­ lichen Umgebung, architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung er­ reicht wird.

-

Bei der Wahl der Dachformen ist dem typischen Gebietscharakter Rechnung zu tragen, dabei dürfen die Dachneigungen nicht über die im Schnittprofil angegebenen Linien hinausragen.

-

Dachaufbauten und allfällige Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss zu­ lässig. Im zweiten Dachgeschoss sind nur liegende Dachflächenfenster zulässig.

-

Art. 7

Firstrichtungen haben in der Regel parallel zur Strasse zu verlaufen.

Gestaltung -

der

Umgebung

Die Umgebungsgestaltung der einzelnen Parzellen sowie die Gestaltung der Frei­ flächen hat unter Berücksichtigung der Nachbarparzellen zu erfolgen und ist mit der Baueingabe einzureichen.

-

Der im Plan bezeichnete Baum ist zu erhalten.

-

An den im Plan bezeichneten Standorten sind standortgerechte, hochstämmige Laub­ bäumen zu pflanzen.

-

Unterirdische Parkieranlagen dürfen das gewachsene Terrain nicht wesentlich ver­ ändern und müssen für eine ansprechende Bepflanzung eine genügende Überdeckung aufweisen. Zufahrtsrampen haben sich besonders gut einzufügen.

3

#

Art. 8 Freihalteflächen

Die Freihalteflächen sind geeignet zu begrünen. Sie sollen auch als Aufenthalts- und Spielflächen dienen und sind darum durchgängig nutzbar auszugestalten.

Art. 9 Park ieru n g

-

Oberirdische Fahrzeugabstellplätze dürfen nur auf den im Plan dafür vorgesehenen Flächen erstellt werden. Die Parkierung ist so anzuordnen, dass keine Karrosserieteile in den öffentlichen Grund hineinragen.

- Unterirdische Parkieranlagen sind in dem dafür ausgeschiedenen Baubereich zulässig. Die entsprechende Anzahl oberirdischer Fahrzeugabstellplätze muss aufgehoben und in Freihaltefläche umgewandelt werden. - An geeigneten Standorten sind genügend und gut zugängliche Veloabstellplätze zu er­ stellen.

Art. 10 E n e r g i e

- Die Heizzentralen sind nach Möglichkeit an die städtische Gasversorgung anzuschliessen; dabei ist unter Beachtung der städtischen Energieprioritäten auf eine möglichst geringe Umweltbelastung und einen sparsamen Energieverbrauch zu achten. -

Die Gebäudehülle von Neubauten hat den Zielwert der SIA-Empfelungen 380/1 zu erfü lle n.

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

Der Stadtammann:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:

BIS:

P 6. Juli 1994 - 5. Aug. 1994

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ER AM

Der Präsident des g rossen Gemeinderates:

1 5. Nov. 1994 Der Städtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:

7, Aug. 1995

Der Vorsteher des Baudepartementes