Überbauungsplan Areal Friedau, Hebelstrasse
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 1997-0161
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 16 janv. 1996
- Approuvé
- 18 avr. 1997
- Publié
- 10 avr. 1995
- En vigueur depuis
- 18 avr. 1997
Carte
4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
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18. April 1997
Stadtrat 9001 St. Gallen
St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Überbauungsplan Areal Friedau, Hebelstrasse
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.
Afficher tout le texte
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
slg. Dr. W. Kftgt Dr. W. Kägi Regierungsrat
8 IH 0 0 7 2 7 DO C
Baudepartement Generalsekretariat
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)
B IH 00727 DOC
-2 -
Plan mit besonderen Vorschriften
77
Stadt St.Gallen
DIE SITUATION BASIERT AUF DER VERMESSUNGSMUTATION C91163KU DES VERMESSUNGSAMTES ST.GALLEN VOM 10.4.31 UND WURDE MITTELS CAD RECHNERISCH AUFGEARBEITET. DIE HÖHEN KOTEN SIND AUF DIE ENTSPRECHENDEN PUNKTE EINZELN EINGEMESSEN WORDEN. DIE ZU ERHALTENDEN BÄUME DES INVENTARS SIND EBENFALLS EINGEMESSEN WORDEN.
GOTTHELFSTRASSE
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Überbauungsplan 1:500 Areal // FRIEDAU // Hebelstrasse
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Gemäss Art. 23 Baugesetz vom 6 Juni 1972
Der Stadtammann:
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM:
21, März #95 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
voM: 1 0, April 1895 BIS:
1 0' M & Ì
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLASSEN
AM:
55/43 inuM
Of
1 G, Jan, 199G
Der Stadtschreiber:
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
^ \ Der Vorsteher des E^udepartementes:
AM: I
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Situation 1:500
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1 8, April 1997
780.20
INNERHALB DES GELTUNGSBEREICHES DIESES PLANES ODER UNMITTELBAR ANGRENZEND BE FINDET SICH KEIN WALD IM SINN DER WALD GESETZGEBUNG.
776.20 774.50
Für Jas^/elkswHiseF
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Der Kantonsförster:
768.70
769.20
770.40
6. April 1995
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10. April 1995
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BIS:
1o . Mai 1995
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755.43
Martin V.Müller dipi.M.Arch. SIA 8055 Zürich und 9015 St.Gallen
ARCHITEKTUR UND PLANUNG : 5
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IN RECHTSKRAFT ERWACHSE^!
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
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775.00
Ansicht Hebelstrasse
HOCHBAUAMT Datum
Legende / Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baubereich A Baubereich B
Besondere Vorschriften
Art. 5 ln Abweichung zu BO Art.27.3 darf die zusammengerechnete
Frontlänge aller Dachaufbauten nicht mehr als 1Z4 der Länge der zugehörigen Fassade betragen.
Baubereich C Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und der Bauordnung der Stadt St.Gallen.
Grünbereich Verkehrsfläche Privat
ART. 1
Bestehender, zu erhaltender Baumbestand wegfallender Baum
Art. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten mit Ausnahme von Kaminen
sind nicht gestattet.
Art. 6 ZWECK
Die im Überbauungsplan bezeichneten best. Bäume sind zu erhalten.
Art. 7 Baulinie für Neubauten
Baulinie für unterirdische Bauten
Die Neubauten im Überbauungsplan sind so gegliedert,dass sie die Abstufung der Häuser Hebelstrasse 2 bis 8 reflektieren und aufsteigend die Proportion des Gebäudes Hebelstr.7 erreichen.
Begrenzungslinie Sockelbauten
VA
Ein- und Ausfahrt
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Fussgänger-Erschliessung
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Die offenen Besucherparkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.
Im Baubereich A gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 768.70 / 774.50 müM Im Baubereich B gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 769.20 Z775.00 müM
Hauptfirstrichtung
ERSCHLIESSUNG Die verkehrsmässige Erschliessung hat über die Hebel- und Bitzistrasse und die im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen.
ÜBERBAUUNG
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UMGEBUNGSGESTALTUNG Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen mit Angaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze und der Ent sorgungseinrichtungen. Auf der im Plan bezeichneten Fläche ist ein Kinderspielplatz zu erstellen.
Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und städtebaulich guten Überbauung unter Berücksichtigung der im geschützten Ortsbild vorherrschenden Typologie.
Neu zu pflanzende Bäume
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Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
GELTUNGSBEREICH / VERBINDLICHKEIT Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sowie das Modell sind weg leitend.
Parkierungsflächen
DACHGESTALTUNG
Mit dem Baugesuch sind überdeckte Abstellplätze für Velos und Mofas nachzuweisen.
Art. 8 RÜCKSICHT AUF BEHINDERTE
Die Umgebungsgestaltung sowie alle Erdgeschosswohnungen müssen behindertengerecht erschlossen und gestaltet sein.
Zaun mit Pfeilern wie entlang Geliertstrasse Im Baubereich C gelten folgende Überbauungsvorschriften: 1 Sockelgeschoss in Böschung,4 Hauptgeschosse mit Dachaufbau max. Gebäude-ZFirsthöhe 770.40 Z776.20 müM
Hinweise
Art. 9 Entlang dieser Begrenzungslinie ist die Fassade vom Niveau der
Hebelstrasse bis zur Höhenkote von max. 758.00 müM hinter diese Linie zu setzten.Zusätzlich ist ausschliesslich eine Brüstung bis max. 1.0 m Höhe über diese Kote gestattet.
Im Grünbereich ist eine Pavillionbaute eingeschossig max. 20.0 m2 für Spielplatz und Gartennutzung zulässig.
Geschütztes Kulturobjekt
Für den Zugang zur Tiefgarage ist eine eingeschossige Nebenbaute zulässig, deren Grösse und Lage den technischen Anforderungen angepasst sein kann.
Kinderspielplatz Kompostierplatz Bregenzung Hartplätze best. Bauten 755.43
Höhenbezugspunkt Gz.Pt.4389 T
Art. 4
Art. 10 BALKONE UND ECKTÜRME
Balkone und Ecktürme dürfen auf der Südwestseite die Baulinie um max. 1.50m überragen aber nicht mehr als 40% der Fassaden länge ausmachen.
ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG Bauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Typologie, Massstäblichkeit,Gestaltung,Materialwahl und Farbgebung,insbe sondere auch bezüglich Dachgestaltung besonders gut in das geschützte Ortsbild einzuordnen.
BEGRENZUNGSLINIE SOCKELBAUTE
Art. 11 BEFRISTUNG
Der Überbauungsplan wird auf 10 Jahre befristet. Wird innerhalb dieser Frist mit den Bauarbeiten nich begonnen, gilt der Über bauungsplan als aufgehoben.