Gestaltungsplan Bernhardswies

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1997-0164
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
13 févr. 1997
Approuvé
4 août 1997
Publié
13 mai 1996
En vigueur depuis
4 août 1997

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

s 7y? y Baudepartement des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen

4. August 1997

VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Bernhardswies - Gestaltungsplan Bernhardswies Der Gestaltungsplan ist vorgeprüft worden, die Zonenplanänderung nicht. Die Prüfung im Ge­ nehmigungsverfahren ergibt, dass die beiden Erlasse recht- und zweckmässig sind und ge­ nehmigt werden können.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 2 0 0 .- (Fr. 2 0 0 .- für die Zonenplanänderung; Fr. 1'0 0 0 .- für den Gestaltungsplan).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Afficher tout le texte

Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

«ta- Dr. W Kögl Dr. W. Kägi Regierungsrat

BIH01056DOC

Baudepartement Generalsekretariat

Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Rechtsabteilung Planungsamt (3)

BIH01056 DOC

-

2

-

besondere Vorschriften

Gestaltungsplan Bernhardswies, St. Gallen

21. Januar 1997

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den Besonde­ ren Vorschriften sowie den Beilageplänen (Richtprojekt) mit Datum vom 23. Februar 1996. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestal­ tungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). Die Beilagepläne mit dem Richtprojekt bilden einen integrierenden Bestandteil des Gestaltungsplanes. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliess­ lich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu er­ folgen.

Art. 3 Parkierung / Veloabstellplätze

1 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind, sofern nicht unterkellert, mit wassergebundenen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. 2 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 225 Parkplätze zulässig. Davon sind max. 60 Parkplätze für das bestehende Ge­ werbe vorzusehen. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupoli­ zeibehörde eine Reduktion der maximalen Parkplatzzahl anordnen. 3 An den im Plan bezeichneten Stellen sind gedeckte Veloabstellplätze oder -räume zu erstellen.

Art. 4 Bestehende Bauten

Neu-, Um- und Ausbauten im Rahmen des bestehenden Volumens sowie Zweckänderungen im Rahmen der Nutzungszone sind gestattet.

Gestaltungsplan Bernhardswies - Besondere Vorschriften

Art. 5 Seite 2

Grundflächen für Hauptbauten 1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die ma­ ximale horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen­ ausdehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Hö­ henkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenanga­ ben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zuläs­ sig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vor­ zügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse.

Art. 6 Baubereiche V

1 In den Baubereichen V dürfen Gebäudeteile in Form von Baikonen, Terras­ sen, Laubengängen, Veranden und Wintergärten sowie auch Anlagen, insbe­ sondere für Lärm- und Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung und Bepflan­ zung erstellt werden. Sie dürfen gesamthaft auf einem Drittel der Fassaden­ länge verglast werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die ent­ sprechenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen.

Art. 7 Baubereiche N

Innerhalb der Baubereiche N dürfen nur eingeschossige Bauten ohne anre­ chenbare Geschossflächen, mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3.50 m und einer maximalen Firsthöhe von 5.00 m (gemessen ab hangseits gestaltetem Terrain) erstellt werden.

Art. 8 Umgrenzung

Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdeh­ nung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Talseits dürfen Untergeschosse (Sockelgeschosse) bis zur gemäss Planein­ trag maximalen Höhenkote in Erscheinung treten.

Art. 9 A rkad enb aulin ie

Die Arkadenbaulinie gibt an wo und wie weit das Sockel- und das Erdge­ schoss zur Freihaltung von Arkaden zurückgesetzt werden muss.

Gestaltungsplan Bernhardswies - Besondere Vorschriften

Art. 10 Seite 3

Architektonische Gestaltung 1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit­ lichkeit der gesamten Überbauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Beilagepläne (Richtprojekt) sind für die Gestaltung richtungs­ weisend. 2 Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung ein­ zureichen. 3 Neue Hauptbauten sind mit Flachdächern und einer extensiven Dachbe­ grünung zu versehen.

Art. 11 Um gebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architekto­ nische Gestaltung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Als Privatgärten gelten den angrenzenden Wohnungen zugeordnete Frei­ räume. 3 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, ein­ heimische Bäume zu pflanzen.

Art. 12 S p ie lp lä tz e

1 Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind entsprechend der Woh­ nungsverteilung Kleinkinderspielplätze zu erstellen. 2 Die im Plan bezeichneten Flächen sind als Spielwiese /-plätze zu gestalten.

3 autres articles

Art. 13 Kom postieranlagen

Im Gestaltungsplangebiet sind genügend Möglichkeiten zur Erstellung von Kleinkompostieranlagen zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungs­ verfahren festzulegen.

Art. 14 Entw ässerung

1 Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, ist nicht verschmutztes Ab­ wasser, wie Dachwasser, Strassen- und Platzwasser versickern zu lassen oder in öffentliche Gewässer abzuleiten. 2 Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und ihre Entwässerung hat wenn möglich über das Bankett zu erfolgen.

Seite 4

Gestaltungsplan Bernhardswies - Besondere Vorschriften

Art. 15 Energie

1 Für die Energieversorgung ist ein Gesamtenergiekonzept zu erstellen. Es ist ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung der Stadt St. Gallen anzu­ streben. 2 Der Heizenergiebedarf der Neubauten hat die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1, Energie im Hochbau (Ausgabe 1988) einzuhalten. 3 Der Elektrizitätsbedarf der Haustechnik darf die Anforderungen der SIAEmpfehlung 380/4 nicht überschreiten.

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gesfaltüngsplan Bernhardswies einverstanden: MDC Max Dätwyler AG Hechtackerstr. 12

2828,

4745

MDC Max Dätwyler AG

Politische Gemeinde St. Gallei

3035

4743,

U n te rs c h rift" 9014^St. Gallen

Grundeigentümer

Parz. Nr.

4744

Lißfgenschaftenamt d e ^S ta b t-S trG a llè rf^-

Einfache Gesellschaft zwische: 1. Dieralto Consulting & Trad 2. Leuzinger Wilhelm, Abtwil

- 4. Aug. 1997

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS» ST. GALLEN