Überbauungsplan Sittertal Nord

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1997-0166
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
26 août 1997
Approuvé
11 déc. 1997
Publié
17 mars 1997
En vigueur depuis
11 déc. 1997

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St.Gallen

11. Dezember 1997

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat St.Gallen 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: - Zonenplanänderung Sittertal Nord - Überbauungsplan Sittertal Nord (mit besonderen Vorschriften) Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Bezüglich der "Vorrangfläche Flussufer mit Verkehrsflächen" ist festzuhalten, dass für Veränderungen inner­ halb des 10m Waldabstandes das Verfahren nach Art. 77 Abs. 2 BauG einzuhalten ist. Mit dem Ueberbauungsplan kann der Waldabstand nach Art. 58 BauG lediglich bis auf 10m re­ duziert werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlass werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1700.-- (Fr. 200.-- für den Teilzonenplan; Fr. T 5 0 0 .- für den Ueberbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes: sig Dr. P Raad Dr. P. Flaad

B IH 01 4 98 DO C

Baudepartement Generalsekretariat

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Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt (3) Rechtsabteilung

B IH 01498.D O C

-

2

-

Plan

Stadt St. Gallen

Legende W0716.22

Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Überbauungsplan 1:1000 Sittertal Nord

Baubereich A / B / C / D Baubereich fü r Anlagen / Nebenbauten Hofbereich Vorrangfläche Flussufer / m it Verkehrsflächen / m it Anlagen Umgebungs- / Spielbereich Verkehrsfläche privat

w

Parkierungsbereich

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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Baulinie fü r Bauten 583.80

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

am:

DER s>

Der Stadtammann:

M arkierungslinie

* 137°

Zu- und Wegfahrt unterirdische Garagen

- 4, März 1997

Fu ss weg

583 . 34 ,

Im Namen des Stadt rates Der Stadtschreiber:

O —[>

R ichtungspunkt Fahrweg

O— D>

R ichtungspunkt Fussweg

J

Geschützte Bauten und Anlagen

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom: 1 7,

März 1997

bis:

\^ \\\>

1 6. April 1997

Erhaltenswerte Bauten

*1380

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERLAS!

Dé/ Präsident'clés §rossen Gemeinderates:

AM:

&

2 6 , AU9'

H in w e is e

Mögliche Erweiterungsbaute Kraftwerk

Der Stadtschreiber:

Öffentliche Strasse ]

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

AM:

1 1. Dez, 1997

S itte rta l

W4712.02

Bestehender Baum #

Z

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes : D

mm

W4717.02

P. Flaad

Ö ffentlicher Fussweg

Geschütztes Ufergehölz Wald Stockgrenze

PLANUNG:

EIGENMANN REY RIETMANN, RAUMPLANER BSP, ST. GALLEN

Wald- und Stockgrenze wurden im Detailplan Nr. 31 festgelegt.

071 / 222 07 03

Gewässer Bestehende Ufermauer 0

10

20

30

40

50m

Hochbauamt Datum: 09.12.1996

© 583.34 W4709

Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen / Überbauungsplan Sittertal Nord

9.12.1996

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG), der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO), so­ wie der Schutzverordnung Sitter- und Wattbachlandschaft vom 23. Novem­ ber 1992. Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Perimeters dieser Schutzver­ ordnung. 2 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:1000 und den Beson­ deren Vorschriften mit Datum vom 9. Dezember 1996. 3 Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt eine architektonisch und ortsbaulich gute Er­ gänzung sowie Schutz der bestehenden Fabrikanlage, eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Gewerbe und Kultur, die Regelung der Erschliessung des Gebietes sowie den Schutz, die Erhaltung und ökologische Aufwertung des naturnahen Flusslaufes bzw. Ufers der Sitter.

Art. 3 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt ausschliesslich über die Sittertalstrasse. 2 Innerhalb des Planungsgebietes sind zwischen den Richtungspunkten zur Realisierung von Fahrweg-, respektive Fusswegverbindungen Lichtraumprofile von mindestens 5.00 m Breite und 4.50 m Höhe, respektive 2.00 m Breite und 2.50 m Höhe freizuhalten.

Art. 4 Parkierung, Parkierungsbereich

1 Abstellplätze für Motorfahrzeuge dürfen ausserhalb der Bau- und Hofbereiche nur innerhalb des im Plan bezeichneten "Parkierungsbereiches" sowie der "Vorrangfläche Flussufer mit Anlagen" angeordnet werden. 2 Die Anzahl Parkplätze ist im Baugesuchsverfahren aufgrund der Norm der Ver­ einigung Schweizerischer Strassenfachleute, SN 641 400, vom Mai 1993, sowie exakter Nutzungsangaben zu definieren.

2

Art. 5 Bestehende Bauten

Bestehende Bauten ausserhalb der Baubereiche sind abzubrechen, sofern im angrenzenden Baubereich Neubauten erstellt werden.

Art. 6 Baubereiche

Innerhalb der Baubereiche gelten in Abweichung zu den Bestimmungen in der Bauordnung der Stadt St.Gallen folgende maximale Gebäudehöhen: Baubereich Gebäudehöhe (Kote in m.ü.M.)

A

B

C

D

593.50

596.50

599.50

gem. BO

Gebäudelänge, Grenz- und Gebäudeabstände sowie Mehrlängenzuschlag ge­ mäss BO finden innerhalb der Baubereiche keine Anwendung.

Art. 7 Markierungslinien

Neubauten im Bereich der Markierungslinie sind mit der Fassade an diese Linie zu stellen.

Art. 8 Hofbereiche

Die Hofbereiche dienen der baulichen Gliederung innerhalb der Baubereiche und der Erschliessung. Sie dürfen nicht überbaut werden. Unterirdische Bauten sind erlaubt.

Art. 9 Baubereich für Anlagen und Nebenbauten

Innerhalb des "Baubereiches für Anlagen und Nebenbauten" ist eine Fussgängerbrücke und ein Turbinenhaus (maximale Grundfläche 50 m2) zulässig.

Art. 10 Vorrangfläche Flussufer

1 Die "Vorrangfläche Flussufer" dient dem Schutz des Flusslaufes sowie der Re­ vitalisierung und Aufwertung des gesamten Ufers der Sitter. Das Flussufer ist in seinem charakteristischen Erscheinungsbild, in seiner natürlichen Eigenart und Dynamik sowie als Lebensraum spezialisierter Pflanzen und Tiere zu erhalten und entsprechend aufzuwerten (z.B. Ausflachungen, Entfernung standortfremder Gehölze, Pflanzung standorttypischer Gehölze etc.) und zu pflegen. 2 In den im Plan bezeichneten Bereichen dürfen Verkehrsflächen, respektive Anlagen zur Erschliessung und Parkierung erstellt werden. Belagsgestaltungen etc. haben sich den obigen gestalterischen und ökologischen Zielsetzungen un­ terzuordnen.

3

Art. 11 Umgebungs- und Spielbereich

Die Umgebungs- und Spielbereiche sind abgestimmt auf die Benutzerbedürf­ nisse als Grünflächen auszugestalten. Es dürfen keine Bauten erstellt werden. Anlagen sind nur im direkten Zusammenhang mit den angrenzenden Bauten zu­ lässig (Aussensitzplätze, Lichtschächte, Aussentreppen etc.)

Art. 12 Architektonische Gestaltung

Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit, Gestaltung , Materialwahl und Farbgebung gut in die bestehende Fa­ brikanlage und das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.

6 autres articles

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1 Mit dem ersten Baugesuch ist jeweils ein Umgebungsgestaltungsplan für die angrenzende Umgebung einzureichen mit Angaben der Begrünung und Bepflan­ zung, der Wege und Plätze sowie deren Belagsarten und der Ent­ sorgungseinrichtungen. 2 Mit dem Baugesuch für Neubauten am Flussufer respektive mit Aufhebung der bestehenden und Erstellung der neuen Erschliessungsstrasse entlang der Sitter ist ein Revitalisierungs- und Pflegekonzept für das Flussufer einzureichen. Mit Erstellung der Neubauten respektive der neuen Strasse sind im entsprechenden Bereich die vorgesehenen Massnahmen gemäss diesem Konzept auszuführen.

Art. 14 Rücksicht auf Behinderte und Betagte

1 Bauten mit 6 und mehr Wohnungen müssen einen rollstuhlgängigen Zugang aufweisen. Die Wohnungen sind im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie ihres einzelnen Zugangs so zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Be­ dürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden können. 2 Der Zugang zu den einzelnen Wohnungen ist so zu gestalten, dass wenigstens der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts möglich ist.

Art. 15 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept einzureichen, welches über folgende ökologi­ sche Anforderungen Aussagen macht: - Erhaltung der Lebensräume für Tiere (wie Fledermäuse oder Nisthilfen für Mauer- und Alpensegler) - Umgang mit dem Meteorwasser (wie Versickerung, Zuführung in den Vorfluter oder Verwendung als Brauchwasser) 2 Flache und leicht geneigte (bis 15° a.T.) Dachflächen von Neubauten sind, so­ weit sie nicht begehbar gestaltet werden, extensiv zu begrünen.

4

Art. 16 Energie

Der Energieverbrauch der Neubauten an nicht-erneuerbaren Energien für Hei­ zung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 190 MJ/m2a nicht über­ schreiten. Sofern das Wasserkraftwerk nicht weiter betrieben werden kann und andere Optionen zur effizienten Energieerzeugung und -anwendung nicht in Fra­ ge kommen, gelten für die Energiekennzahl die Zielwerte der SIA-Richtlinie 380/1.

Art. 17 Geschützte Bauten und Anlagen

Die im Plan als geschützt bezeichneten Bauten und Anlagen gelten als Schutz­ gegenstände gemäss Art. 98 Baugesetz des Kantons St.Gallen und sind zu er­ halten.

Art. 18 Erhaltenswerte Bauten

Die im Plan bezeichneten erhaltenswerten Bauten sind für das Siedlungsbild wie auch die Siedlungs- und Industriegeschichte von Bedeutung. Sie sind nach Mög­ lichkeit zu erhalten und dürfen nur dann abgebrochen werden, wenn das Bedürf­ nis einer Neuüberbauung die Interessen der Erhaltung überwiegt.

Stadt St. Gallen

Überbauungsplan 1:1000 Sittertal Nord

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN

4. März 1997

AM:

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vom :

1 7. März 1997

b is:

1 6. IW 1997 D e/ Präsident1cies ^rossen Gemeinderates:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT AM:

t o 1997

26.

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i.

W/rwL

Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT

1 1 . Dez. 1997

am :

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes: D

PLANUNG:

10

P. Flaad

!ä 071 / 222 07 03

EIGENMANN REY RIETMANN, RAUMPLANER BSP, ST. GALLEN

20

30

40

50m

| l 3|

*

I

Hochbauamt Datum: 09.12.1996