Gestaltungsplan Gerhalden- / Goethestrasse
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 1998-0163
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 22 avr. 1997
- Approuvé
- 22 janv. 1998
- Publié
- 18 nov. 1996
- En vigueur depuis
- 22 janv. 1998
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
22. Januar 1998
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat St. Gallen 9001 St. Gallen
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: - Gestaltungsplan Gerhalden-ZGoethestrasse Der Erlass ist vorgeprüft, die Bemerkungen sind berücksichtigt worden. Er ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. I'OOO.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes I f * Dr. P Fiaad
Dr. P. Flaad
BIH01606.DOC
Baudepartement Generalsekretariat
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt (3) Rechtsabteilung
BIH01606.DOC
-
2
-
Plan
^386
/
Stadt St. Gallen
Legende Festlegungen
Gestaltungsplan 1:500 Gerhalden-/ Goethestrasse
Umgrenzung Plangebiet Bestehende Bauten Grundfläche Hauptbauten Grundfläche Attikageschosse / Vordach Baubereich E Baubereich V Umgrenzung Untergeschosse
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
4591
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3547
Fussweg Verkehrsfläche privat / Notzufahrt VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Parkierung
AM:
Ein- / Ausfahrt Tiefgarage
12, Nov, 1996
1
w
Richtungspunkt
GH>
©
Der Stadtammann:
Anzahl Vollgeschosse
r
714.00
Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
( 7 1 0 .0 0 )
Kote Erdgeschoss in m.ü.M.
VOM:
^ 8 , R 0& # 9 6
Zu erhaltende Stützmauer
BIS:
k. ü. üez. 1935
Im Namen des Stadt rates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
Zu erhaltender Gartenzugang Freifläche
VOM GROSSEN GEMEINDERAT
701.56
am:
I e
Privater Aussenraum / Terrasse
2 2. April 1987
Die Präsidentin des Grossen Gemeinderates
% f. Wikficrf Der Stadtschreiber:
Spielwiese Zu erhaltende Hecke
oooooo
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Zu ersetzende Hecke Neu zu pflanzende Hecke
AM:
Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes Dr. P. Flaad
2 Z Jan. 1998
Zu erhaltender Baum / Gehölzgruppe
/
Zu fällender Baum
o #
Neu zu pflanzender bzw. zu ersetzender Baum
Architek Planung:
Container
Hinweise 710.00
0701.56
nman
10
HÖhenkOte in m.Ü.M. (gestaltetes Terrain) Höhenbezugspunkt in m.ü.M. 666$
15
nn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
20
25m
071 227 30 10 071 222 07 03
Hochbauamt Datum: 31.10.1996
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen / Gestaltungsplan Gerhalden-, Goethestrasse
31.10.1996
Besondere Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1-9 mit Datum vom 31.10.1996. 2 Die vorliegenden besonderen Bestimmungen gelten für das im Gestaltungs plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bau ordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind, sofern nicht unterkellert, mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. Die übrigen Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. 3 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 27 Park plätze zulässig. Bei wesentlichen Projektänderungen kann die Baupolizei behörde eine Anpassung der maximalen Parkplatzzahl anordnen. 4 An gut zugänglicher Stelle sind in der Tiefgarage Möglichkeiten für Velo abstellplätze vorzusehen. 5 Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung ein Streifen von mindestens 2.0 m Breite freizuhalten.
Art. 3 Bestehende Bauten
Das bestehende Gebäude, Assekuranz Nr. 2801, bildet ein Schutzgegenstand nach Art. 98 Baugesetz und ist dementsprechend zu erhalten. Die Erhaltungs pflicht erstreckt sich generell auf die Gebäudestruktur, die Fassaden und den Dachstock gemäss den Beilageplänen. Veränderungen des heutigen Bestandes im Sinne der Beilagepläne sind zulässig.
2
Art. 4 Grundfläche Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maxi male horizontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenaus dehnung wird mittels Geschosszahlen, respektive Gebäudehöhen in Höhen koten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe ge stattet. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.00 m sind nur zulässig, wenn dadurch das charakteristische, sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung, Höhen der einzelnen Gebäudekörper) gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Bauten mittels Höhenkoten in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Unter-, respektive Sockelgeschosse. 4 Anlagen, insbesondere für den Sonnenschutz, zur Fassadenreinigung, Bepflanzung und Kamine sind auch ausserhalb der Grundflächenabgrenzungen gestattet.
Art. 5 Grundfläche Attikageschosse
1 Die Grundflächen für Attikageschosse umschreiben die maximale Aus dehnung der zulässigen Attikageschosse und deren Vordächer. Die maximale Höhe richtet sich nach einer Kote, welche 3.50 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegt. Technisch unumgängliche Aufbauten und Erschliessungs bauten sind ausserhalb der Grundfläche und über die Höhenbeschränkung hinaus zulässig. 2 Die skelettartige Kranzkonstruktion im Attikageschoss darf in der horizontalen Ausdehnung bis zur Umgrenzung der Grundfläche für Hauptbauten reichen und dort abgestützt werden. Der dadurch überbaute Bereich darf weder ausgebaut, noch verglast werden.
Art. 6 Baubereich E
Im Baubereich E dürfen nur Bauten erstellt werden, die der Erschliessung des bestehenden Gebäudes und der Tiefgarage dienen.
Art. 7 Baubereich V
1 Im Baubereich V dürfen Gebäudeteile in Form von Baikonen und Wintergärten erstellt werden. 2 Die maximale Höhe dieser Gebäudeteile richtet sich nach den für die entspre chenden Hauptbauten festgelegten Gebäudehöhen (inkl. Brüstung).
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3
Art. 8 Umgrenzung Untergeschosse
Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdeh nung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Die Überdeckung hat mindestens 50 cm zu betragen.
Art. 9 Dachgestaltung
1 Die Neubauten sind flach abzudecken. 2 Die Dachflächen der Attikageschosse sind mit einer extensiven Begrünung zu versehen.
Art. 10 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheit lichkeit gewahrt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Mit der Baueingabe ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzurei chen.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. 2 Die Freifläche dient den Bewohnern als Spiel- und Erholungsfläche. Mit Aus nahme von privaten Aussenbereichen (Sitzplätze, Terrasse), Fusswegen, Einfriedungen, Anlagen zur Belichtung und Belüftung der Untergeschosse sowie kleinen An- und Nebenbauten gemäss BO sind keine Bauten und Anlagen gestattet. 3 Der im Gestaltungsplan bezeichnete zu erhaltende Baumbestand ist durch geeignete Massnahmen vor, während und nach der Bauzeit fachgerecht zu schützen. 4 Als neu zu pflanzende und zu ersetzende Bäume sind bis zur Fertigstellung der Neubauten typische Bäume zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch gleichwertige Arten zu ersetzen.
Art. 12 Alters- und behindertengerechtes Bauen
Die Neubauten haben einen rollstuhlgängigen Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss und hinsichtlich der Türbreiten sowie des Zugangs zu den einzelnen Wohnungen so zu gestalten, dass die Wohnungen im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden können.
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1 autre article
Art. 13 Energie
Die Gebäude und haustechnischen Anlagen sind so auszuführen, dass eine Energiekennzahl-Wärme von 330 MJ/m2a (Haus Nord) und 380 MJ/m2a (Haus Süd) nicht überschritten wird.
Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Gerhalden-, Goethestrasse einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Unterschrift
575 Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung : Der Leiter des Planungsamtes : Dr. R. Flaad
2 2 . Jan. 1998