Gestaltungsplan Tschudi- / Ruhbergstrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
1999-0162
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
24 nov. 1998
Approuvé
27 janv. 1999
Publié
11 mai 1998
En vigueur depuis
27 janv. 1999

Carte

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Fichiers

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Texte

Genehmigungsverfügung

_________________

Ä

Baudepartem ent des Kantons St.Gallen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen V x V

27. Januar 1999

Telefon 071 229 30 03, FaxC)71 229 39 60

Stadtrat 9001 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

Gestaltungsplan Tschudi-ZRuhbergstrasse

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiterdes Planungsamtes

G-StGallen Genehmig bdbih 0272 19990127.doc

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-StGallen Genehmig bdbih 0272 19990127.doc

Plan

/

Stadt St. Gallen

Legende %

Festlegungen

Gestaltungsplan 1:500 Tschudi- / Ruhbergstrasse

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten Baubereich Vordach

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Baubereich für Balkone

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Tschudistrasse

Umgrenzung Untergeschosse Der Stadtammann:

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

Fussweg

■$ DER

2 8. April 1

Verkehrsfläche privat

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

Parkierung

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM:

Mai 1996 1 0 . Juni 1998

.1 1 -

BIS:

VA

Ein- / Ausfahrt Sammelgarage

710.50

Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. Freifläche

:

VOM GROSSEN GEMEINDERAT ERL AM:

2 4. Nov. 1998

f «ia

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

Grünfläche

ZK

Zu pflanzender Baum

hf

Der Stadtschreiber:

Bestehender Baum ####

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT am:

Mit Ermächtigung Der Leiter ctes Planungsamtes:

2 7 .Jan. 1999

Hinweise

/ -

Architektur:

Architekturgemeinschaft: Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Niggli + Zbinden, Architekten BSA, Rosenbergstrasse 93, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Planung:

10

15

20

25m

Zu pflanzende Hecke

071 22730 10 071 277 25 01 071 222 07 03

X 688.30

Höhenkote In m.ü.M.

069369

Höhenbezugspunkt in m.ü.M.

▼

Stadtplanung Datum: 26.03.1998

■■■■■■■■■■

Hauszugang

(gestaltetes Terrain)

besondere Vorschriften

#//////////

Stadt St. Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Tschudi- / Ruhbergstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:

Der Stadtammann:

2 8. Apri! 1998 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:

ÖFFENTLICH AUFGELEGT vo m :

1 1. M si

BIS;

1998

1 0. Juni 1998

VOM GROSSEN GEMEINDERAT

Der Präsident des Grossen Gemeinderates:

2 4. Nov, 1998

AM:

Der Stadtschreiber:

VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMI am:

2 7. Jan. 1999

Mit Ermächtigung Der Leitendes Planungsamtes: C2— c a -< 2 -

Architektur: Planung:

Architekturgemeinschaft Gebrüder Senn, Architektur + Bautreuhand, Burggraben 16, 9004 St. Gallen Niggli + Zbinden, Architekten BSA, Rosenbergstrasse 93, 9000 St. Gallen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 227 30 10 071 277 25 01 071 222 07 03

Stadtplanung Datum: 26.03.1998

Gestaltungsplan Tschudi-/ Ruhbergstrasse - Besondere Vorschriften

Art. 1 Seite 2

Geltungsbereich 1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen 1-14 mit Datum vom 26.03.1998. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan um­ grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor­ schriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gal­ len (BO). 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planele­ mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die zulässigen oberirdischen Parkplätze sind im Plan festgelegt. Sie sind mit wasser­ durchlässigen Belägen (z.B. Chaussierung) auszuführen. Die übrigen Parkplätze sind in Sammelgaragen anzuordnen. 3 Für die Überbauung gemäss diesem Gestaltungsplan sind maximal 17 Parkplätze zulässig. Für Bewohner von Nachbarliegenschaften sind zusätzlich maximal 14 Park­ plätze zulässig. Ein entsprechender Bedarfsnachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. 4An gut zugänglicher Stelle sind Velo- und Kinderwagenabstellplätze zu erstellen.

Art. 3 Grundfläche Hauptbauten

1Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximale hori­ zontale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mit­ tels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis ma­ ximal 1.00 m Höhe gestattet. Über der festgelegten Gebäudehöhe dürfen keine weite­ ren Dach- respektive Attikageschosse erstellt werden. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind nur zulässig, wenn die städtebaulich vorzügliche Qualität gewahrt bleibt.

Gestaltungsplan Tschudi-/ Ruhbergstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 3

3 Die Anzahl der zulässigen Geschosse ist im folgenden Schemaschnitt festgelegt:

Gebäudehöhe max. 707.50

_SZ___

Gebäudehöhe max. 710.50 ^7 Dachgeschoss 3. Obergeschoss 2. Obergeschoss

Ruhbergstrasse (699.20)

1. Obergeschoss Erdgeschoss

Tschudistrasse (690.40) „

?^Se<fl?elgeschoss 1. Sockelgeschoss Untergeschoss

Schema-Querschnitt

Art. 4 Baubereich Vordach

Die Dachfläche des obersten Geschosses (Niveau 710.50 m.ü.M.) darf bis zur Aussenkante des bezeichneten Bereiches reichen.

Art. 5 Baubereich für Balkone

Im diesem Bereich dürfen bis zur Begrenzung offene oder verglaste, der Fassade Vor­ gesetzte Balkone erstellt werden.

Art. 6 Umgrenzung Untergeschosse

Die Umgrenzung der Untergeschosse legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest.

Art. 7 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Im Baugesuchsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung einzu­ reichen. 3 Die Neubauten sind flach abzudecken. 4 Die Dachflächen sind, mit Ausnahme der den Dachwohnungen zugeordneten Terras­ sen, mit einer extensiven Begrünung zu versehen.

Gestaltungsplan Tschudi-/ Ruhbergstrasse - Besondere Vorschriften

Seite 4

5An der Nordfassade sind die beiden vorspringenden Gebäudeteile sowie das Ge­ schoss auf Höhe der Strassenecke Ruhberg-Tschudistrasse als vertikal respektive ho­ rizontal architektonisch besonders in Erscheinung tretende Elemente auszugestalten.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Bebauung abge­ stimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. ( 2 Die Freiflächen sind als Spiel- und Aufenthaltsflächen fachgerecht zu gestalten und zu begrünen. 3 Die Grünflächen sind zu bepflanzen. 4An den im Plan bezeichneten Stellen sind standortgerechte, hochstämmige Bäume und Hecken zu pflanzen. 5 Im Bereiche der geschlossenen Fassadenflächen kann eine fachgerechte Fassaden­ begrünung vorgesehen werden. Das Konzept ist im Baubewilligungsverfahren vorzule­ gen.

Art. 9 Energie, Ver- und Entsorgung

1 Der Energiebedarf der Überbauung an nicht erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwasser darf die Energiekennzahl von 370 MJ/m2a nicht überschreiten. Der Nachweis ist vor Baubeginn zu erbringen. 2 Im Bereich des unteren Hauszuganges an der Tschudistrasse sind Absteilmöglich­ keiten für die hauseigene Abfallentsorgung vorzusehen.

Einverständniserklärung: Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit dem Gestaltungsplan Tschudi-/ Ruhbergstrasse einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer Dr. Fur. E. M. Jud Rediuanwalt

401, 1978

Unterschrift