Gestaltungsplan / Überbauungsplan Girtannersberg -> Änderung
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2000-0164
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 avr. 2000
- Approuvé
- 26 juil. 2000
- En vigueur depuis
- 26 juil. 2000
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St.Gallen
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
26. Juli 2000
VII 1 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungs-ZÜberbauungsplan 1:1000 Girtannersberg (Änderung des Planes vom 28.5.1999) Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
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Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes
St Gallen G-GP-ÜP Girtannersberg BDLeA 0021 20000726.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
Sl Gallen G-GP-ÜP Girtannersberg BDLeA 0021 20000726.doc
Plan
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Legende Festlegungen Umgrenzung Gestaltungsplan, neu
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Baubereich für Sockelbaute begrünt Baubereich für unterirdische Bauten, Ergänzung Baubereich für technische Aufbauten, Ergänzung
V A
Zu- und Wegfahrt Anlieferung ZNotzufahrt, neu
Gestaltungs- / Überbauungsplan 1:1000 Girtannersberg Änderung des Planes vom 28.5.1999
Hinweise j
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Wasserbassin (Ententeich), entfällt ' Zufahrt / Notzufahrt, neu
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Trottoir / Fussweg. neu
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN AM:
Der Stadtammann:
26. A p r il 2000
I
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER: Grundstück Nr.: 4631
Grundstück Nr.: 2735
Helvetia
HOCHBAUAMT
DES KTS. ST.GALLEN DER KANTONSBAUMEISTER
10.50
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Schweizerische Versieh
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r Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
AM:
2 6, JULI 2000
Architektur: Planung:
Herzog & de Meuron Architekten, Reihnschanze 6, 4056 Base Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, St. Gallen
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20
25m
Rechtskräftiger Gestaltungsplan vom 28.5.1999
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Legende Festlegungen Umgrenzung Gestaltungsplan Umgrenzung Überbauungsplan Frelhaltegeblet Grünanlagen
IF
Grundfläche für Hauptbauten
+ 1Z.50
Grundfläche für Sockelbaute,
begrünt
Baubereich für unterirdische Bauten Baubereich für technische Aufbauten Anzahl Vollgeschosse V A
Zu-und Wegfahrt Parkhaus
VA
Zu- und Wegfahrt Anlieferung Geschützter Baum Zu fällender schützenswerter Baum Zufahrt Trottoir / Fusaweg
Bestehender Baum Zu fällender Baum Neuer Baum Bestehendem Wasserbassin (Ententeich) Zonengrenze + - 0.00
= 724.70 m.ü.M.
061 385 57 58 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 07.4.2000
besondere Vorschriften
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Stadt St. G allen
Änderung
Besondere Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM:
Der Stadtammann:
26. April 2000 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ZUSTIMMUNG DER BETROFFENEN GRUNDEIGENTÜMER: Grundstück Nr. 4631 HOCHBAUAMT DES KTS. ST.GALLEN DER KANTONSBAUMEISTER : /
-
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT
Grundstück Nr. 2735
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft
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Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
AM: 2 6. JULI 2000
Architektur: Herzog & de Meuron Architekten, Rheinschanze 6, 4056 Basel
061 385 57 58
Planung:
071 222 07 03
Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
W
Stadtplanung Datum: 23.3.2000
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Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg
Seite 2
Ingress:
Rechtsgültige Vorschriften vom 28.5.1999 (Hinweis) Neue Vorschriften (Festlegung)
Art. 1 Geltungsbereich
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan/Überbauungsplan, den beson deren Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-6 vom 10. Oktober 1991. Die vorliegenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan/Überbauungsplan um grenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt St.Gallen (im folgenden abgekürzt BO). Alle in der Legende der Pläne als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Planbestandteile sind richtungsgebend.
Art. 2 Grundflächen
Die Grundflächen legen Lage, Stellung und Geschosszahl der Bauten sowie die Gebäude höhe verbindlich fest. Diese Festlegungen ersetzen die entsprechenden Vorschriften über die Regelbauweise gemäss Bauordnung der Stadt St.Gallen. Das Überschreiten der Grundflächen bzw. der Gebäudehöhen ist, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht zulässig. Das Unterschreiten ist um maximal 1.00 m zulässig, sofern das charakteristische, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten zueinander (Stellung; Gebäudehöhen der einzelnen Gebäudeteile) gewahrt bleibt. Eine etappenweise Realisierung der Bauten ist zulässig.
Art. 3 Baubereiche
Die Baubereiche legen die maximale Ausdehnung der Baukörper fest. Der Baubereich für unterirdische Bauten gilt für unterirdische Bauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten und ausserhalb des Baubereiches für Sockelbauten. Unterirdische Bauten im Bereich der Grünanlagen sind mit mindestens 50 cm Erdma terial zu überdecken.
Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg
Art. 4 Seite 3
Nutzung Alle Geschossflächen innerhalb des Gestaltungsplanes dürfen für gewerbliche Zwecke ge nutzt werden.
Art. 5 Dachgestaltung
Hauptbauten haben Flachdächer aufzuweisen. Brüstungen dürfen die Gebäudehöhe um maximal 1.00 m überragen. Dachaufbauten gemäss Art. 29 BO sind über die maximalen Höhenbeschränkungen hinaus zulässig. Innerhalb der besonders bezeichneten Baubereiche dürfen technische Aufbauten die Gebäudehöhe bis maximal 3.50 m übersteigen. Die Dachflächen sind zu begrünen. Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind jedoch ge stattet.
Art. 6 Freihaltegebiet
Innerhalb des Freihaltegebietes dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Ausge nommen sind technisch notwendige Schächte zur Belichtung und Belüftung der angren zenden Untergeschosse, technisch notwendige Fluchtröhren mit Ausstiegsbauten des Zivil schutzes sowie künstlerischer Schmuck und untergeordnete Wege im Rahmen der Parkge staltung.
Art. 7 Grünanlagen
Die im Plan bezeichneten Grünanlagen sind parkähnlich zu gestalten. An- und Nebenbau ten gemäss Art. 36 BO und Anlagen sind gestattet.
Art. 8 Parkierung
Innerhalb des Gestaltungsplangebietes dürfen total maximal 255 Autoabstellplätze, inklusi ve Besucherplätze erstellt werden. Diese sind in einer Parkgarage anzuordnen.
Art. 9 Architektonische Gestaltung
Bauten und Analgen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der ganzen Über bauung gewahrt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Änderung der Besonderen Vorschriften zum Gestaltungs- / Überbauungsplan Girtannersberg
Art. 10 Seite 4
Umgebungsgestaltung Mit Ausnahme der im Gestaltungsplan aufgezeigten Erschliessungselemente ist das Pla nungsgebiet verkehrsfrei zu halten. Die im Baubereich für Sockelbauten erstellten Bauten sind zu überdecken. Wo die Sockelbauten nicht zur Erschliessung begeh- oder befahrbar ausgestaltet werden, sind die Bauten zudem zu begrünen. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Gestal tung der Bauten abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Die im Plan als geschützt bezeichneten Bäume sind zu erhalten, respektive mit Jungpflan zen zu ersetzen und mit neuen Planzungen in das Umgebungsgestaltungs-Konzept miteinzubeziehen.
Art. 11 Gestaltungsplanpflicht
Das vom Überbauungsplan erfasste Gebiet darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestal tungsplanes gemäss Art. 28 Baugesetz überbaut werden.
Art. 12 Wohnnutzung / Nichtwohnnutzung
Bei einer Überbauung der Wohnzone W3 des Überbauungsplangebietes ist ein maximaler Nichtwohnungsanteil von einem Vollgeschoss zulässig.
1 autre article
Art. 13 Energievorschriften
Bei Neu- und Umbauten werden die Zielwerte der Empfehlung SIA 380/1 erreicht.