Überbauungsplan Walkebach, Winkeln

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2001-0164
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
15 mai 2001
Approuvé
21 juin 2001
Publié
21 mai 2001
En vigueur depuis
1 juil. 2001

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

21. Juni 2001

.

Stadtrat 9000 St. Gallen

VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

• Überbauungsplan 1:500 Walkebach, Winkeln

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitçr^es Planungsamtes

G-St. Gallen G -0P Walkebach BDLeA 0029 20010621 .doc

Baudepartement Planungsamt

-

I

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-St. Gallen G-OP Walkebach BDLeA 0029 20010621.doc

2-

Plan

Legende Festlegungen

Überbauungsplan 1:500 Walkebach, Winkeln

U m grenzung Plangebiet Gewässer- und G ehölzabstandslinie

gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Beschränkter Baubereich Vom Stadtrat beschlossen

Am:

1 5, Mai

Der Stadtpräsident

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Hinweise

Gewässer Gewässer, eingedolt Ufergehölz, geschützt

Öffentlich aufgelegt

Vom: bis:

2 1| Mal 2001 ; :

y

Vom Baudepartem ent genehmigt

Am: 21. Juni 2001

Planung:

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Planungsamtes

Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, 9004 St. Gallen

071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 11.06.2001

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen - Überbauungsplan Walkebach, Winkeln

Besondere Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Ge­ biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kan­ tonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Überbauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschrif­ ten und den Beilageplänen (Renaturierung Walkebach), alle m it Datum vom 5. April 2001. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemen­ te sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt die Erweiterung der bestehenden Gewerbebetriebe unter Berücksichtigung des geschützten Ufergehölzes, der teilweisen Öffnung des Walkebaches sowie der notwendigen Zugänglichkeit für Unterhaltsarbeiten am Walkebach.

Art. 3 Gewässer- und Gehölzabstandslinie

Die Gewässer- und Gehölzabstandslinie bezeichnet den minimalen Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber des Walkebaches, respektive der geschützten Ufergehölzgruppe. In diesem Bereich sind temporäre und dauernde Terrainveränderungen, Abgrabungen oder Aufschüttungen grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen sind Massnahmen, die im direkten Zusammenhang mit ökologischen Aufwertungen des Bachlaufes oder der Ge­ währleistung der Hochwassersicherheit dienen.

Art. 4 Beschränkter Baubereich

1 Innerhalb des im Plan bezeichneten beschränkten Baubereiches ist die Zugänglichkeit zum Walkebach für Unterhaltsarbeiten sicherzustellen. 2 Auf dem Niveau des Erdgeschosses (Kote ca. 645.00 m.ü.M) ist im bezeichneten Bereich eine Zu-, respektive Durchfahrt m it einer lichten Höhe von mindestens 4.50 m sicherzu­ stellen. Bauten dürfen entlang der Gewässer- und Gehölzabstandslinie punktuell abge­ stützt werden. Der Abstand zwischen den Stützen beträgt im Minimum 6.50 m. Fassaden­ verkleidungen sind erst ab der Höhe von 4.50 m über dem Zu-, respektive Durchfahrtsni­ veau zulässig. Dieser Absatz gilt nur für das Grundstück Nr. W4459.

Art. 5 Bachöffnung

Der Walkebach ist im Bereich der heutigen Eindolung gemäss Beilageplan zum Zeitpunkt der Realisierung neuer Bauten und Anlagen innerhalb des Überbauungsplanes auf dem Grundstück Nr. W2386 offenzulegen. 11 Jun. 2001