Gestaltungsplan Oberstocken
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2001-0166
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 9 janv. 2001
- Approuvé
- 14 sept. 2001
- Publié
- 22 janv. 2001
- En vigueur depuis
- 1 oct. 2001
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons StGalien
&
________________________________
^
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
14. September 2001
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Gestaltungsplan 1:500 Oberstocken Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
U. Strauss
G-Sl. Gallen G-GP Oberstocken BDLeA 0033 20010914.doc
Baudepartement Planungsamt
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-St. Gallen G-GP Oberstocken BDLeA 0033 20010914.doc
-
2
-
Plan
W3177
W005
S tadt St. Gallen W4893
Legende
W4751
W4750
Festlegungen
Gestaltungsplan 1:500 Oberstocken
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Um grenzung Plangebiet » H 'f
W0962 A
A .V V.
Bau- / M arkierungslinie
A A A.
4
/
Baubereich fü r Hauptbauten W0807
gem äss Art. 2 8 Baugesetz vom 6. Juni 1 9 7 2
Baubereich fü r Vorbauten
W0969 W1977
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
Anzahl Vollgeschosse
Der Stadtpräsident:
W1552
# 5 .3 0
max. Gebäudehöhe in m.ü.M .
19.50
M inim aler Gebäudeabstand in m
AM: Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
W4751 A A
\ ,; x;. . .
/
Um grenzung Untergeschoss
648.70
?
S tützm auer
ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM BIS:
Verkehrsfläche privat / Platz
22. Jan. 2001
10 A
AM:
A *
A
*
A
*
*
A
P arkierung offen
*
Zu- und W egfahrt Tiefgarage
A A A A A A A A A A A
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VOM BAUDEPARTEM ENT G E N E H M IG T
A
#
R ichtungspunkt N otzufahrt a: x ::: x : x :»
:
a
Hauszugangsseite
a
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M it Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
intensive Grünfläche
1 4, SEP, 2001 W1935
extensive Grünfläche
0 -\° 7-Q P rivater Aussenraum S pielplatz
xca. 642.17
Einzelbaum Architektur: Umgebung: Planung:
Felix Rebmann, dipi. Architekt SIA, Englischviertelstrasse 6, 8032 Zürich Walter Merk AG, Landschaftsarchitekt BSLA, Alpenrosenstr. 5, 8280 Kreuzlingen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
01 261 77 96 071 672 65 55 071 227 62 62
ca. 651. W4573 W5228
W4574
10
15
20
25m
a
Stadtplanung Datum: 08.12.2000
"A%" , VSAf , V
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A,
f A
Lärm em pfin dlichkeitsstu fe gemäss LSV Art. 43, A b s .l und Grossratsbeschluss über den Lärm schutz (GRB-LS) Art. 6, Abs. 1
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W193
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54 Æ
Hinweise W0963
Weg / T ro tto ir
W4896
Ruderaifläche bestehend
W0964 W2855
Baum / Heister W4616
W3062
Stockgrenze ^2854 Wald
\N2859
W0921
641.00)
W2931 W2858
Referenzpunkt in m.ü.M .
W0749
W28S7 W2862
Kote Erdgeschoss in m.ü.
besondere Vorschriften
S ta d t S t. G a lle n
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Oberstocken
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
D er Stadtpräsident:
AM: 09. Jan. 2001 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
ÖFFENTLICH AUFGELEGT
vow: 22. Jan. 2001 BIS: _ 20. Feb. 2001 VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:
Mit Ermächtigung Der Leiter des Planungsamtes:
1 4. SEP. 2001
Architektur: Umgebung: Planung:
Felix Rebmann, dipi. Architekt SIA, Englischviertelstrasse 6, 8032 Zürich Walter Merk AG, Landschaftsarchitekt BSLA, Alpenrosenstr. 5, 8280 Kreuzlingen Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
Ol 261 77 96 071 672 65 55 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 8.12.2000
Stadt St. Gallen
• Gestaltungsplan Oberstocken - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen V orschrif ten sowie den Beilageplänen m it Datum vom 8.12.2000. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des G estaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Verkehrserschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Lehnstrasse zu erfolgen. 2 Der Zugang zu den einzelnen Hauptbauten ist auf der bezeichneten Gebäudeseite anzu ordnen. 3 Zwischen den Richtungspunkten ist fü r eine Notzufahrt (Feuerwehr) ein Streifen von mindestens 4.0 m Breite freizuhalten.
Art. 3 Parkierung
1 Parkplätze sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Einzig im Bereich der im Plan festge legten Stellen sind maximal 6 oberirdische Besucherparkplätze zulässig. 2 Die erforderliche Anzahl Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren in Abhängigkeit der Nutzung festgelegt. 3 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe sind gedeckte und abschliessbare Veloab stellplätze bereitzustellen. Pro Zim m er ist ein Veloabstellplatz erforderlich.
C. Überbauung
Art. 4 Baubereiche
1 Die Baubereiche legen Lage und Stellung der Hauptbauten fest. Die maximale Höhen ausdehnung (exkl. A ttika) wird m itte ls Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.0 m Höhe gestattet. 2 Die horizontale Ausdehnung der Hauptbauten wird m itte ls Bau- und Markierungslinien sowie durch den bezeichneten m inim alen Gebäudeabstand festgelegt. Die ordentliche Gebäudelänge gemäss BO kom m t nicht zur Anwendung. 3 Unterschreitungen der Gebäudehöhe bis maximal 1.0 m sind nur zulässig, wenn da durch das charakteristische sowie das fü r die städtebaulich vorzügliche Q ualität mass gebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
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Gestaltungsplan Oberstocken • Besondere Vorschriften
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4 Vorbauten sind nur in den bezeichneten Baubereichen zulässig und dürfen unter Beach tung von Art. 7 Abs. 3 mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen.
Art. 5 Geschosse
1 Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bau ten eingetragen. Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungs plan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse. 2 Die Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und wo nicht begehbar, extensiv zu begrünen, soweit die Dachflächen nicht anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden. 3 Attikageschosse müssen allseitig mindestens 2.0 m von der Hauptfassade zurückver setzt sein. Die 45°-Regelung gemäss BO kom m t nicht zur Anwendung. 4 Über dem Nordflügel der Hauptbaute B ist kein Attikageschoss zulässig.
Art. 6 Um grenzung Untergeschosse
1 Die Um grenzung legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse aus serhalb der Grundflächen fü r Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie und die Grundfläche fü r Hauptbauten über schreiten. 2 Die Überdeckung der unterirdischen Bauten neben den Grundflächen fü r Hauptbauten b e trä g t m indestens 0.50 m Humusstärke, im Bereich m it Baum pflanzungen m inim al 1.00 m Humusstärke.
Art. 7 A rchitektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäb lichke it, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlich keit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche G esam twirkung und Ein gliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Fassaden der Hauptbaukörper sind in einer horizontalen Schichtung aufzubauen. Die Gliederung hat m it rundumlaufenden, leicht hervorgehobenen Geschossbändern und geschosshohen, in ihrer Position variablen Fassadenelementen zu erfolgen. 3 Balkone sind als Auskragung der Geschossplatten ohne sichtbare Stützen zu gestalten. Sie sind auf der jeweiligen Gebäudeseite nicht zu unterbrechen und haben von der Ge bäudeecke mindestens 1 m Abstand zu halten. Brüstungen sind transparent oder transluzid auszuführen. 4 Das A ttika hat als ein allseitig vom Hauptbaukörper zurückversetzter, transparenter Pa villon in Erscheinung zu treten. 5 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept sowie ein Modell einzu reichen.
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D. Umgebung
Art. 8 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat fü r die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den angrenzenden Freiraum abgestimmten Gesamtkonzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das ganze Plangebiet ein Umgebungs plan vorzulegen. Bei einer Etappierung ist die Umgebungsgestaltung auf das Gesamt konzept abzustimmen. 2 Im bezeichneten Bereich ist ein Spielplatz zu anzuordnen. 3 Der intensiven Grünflächen dienen als bespielbarer Freiraum und in den bezeichneten Bereichen als privater Aussenraum. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Davon ausgenommen sind: - Spiel- und Sitzplätze - Wege und Stützmauern - Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Untergeschosse und Tiefgaragen • Parkplätze im Bereich der bezeichneten Stellen - Kompostier- und Retentionsanlagen Die Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich vorzüglich in das Umgebungsgestaltungs konzept einfügen. Sie müssen im Umgebungsplan aufgezeigt werden. 4 Die extensiven Grünflächen sind als naturnahe Bereiche zu nutzen und zu gestalten. 5 Die Grünflächen sind m it standortgerechten, einheimischen Arten zu begrünen bezie hungsweise zu bepflanzen. 6 An den im Plan festgelegten Stellen sind standortgerechte, hochstäm mige Laubbäume zu pflanzen. Abgestim m t auf das Gesamtkonzept sind ausserdem mindestens 15 weitere solcher Bäume zu Pflanzen. 7 Der hofartige Bereich zwischen den Baubereichen A und B ist m it Sträuchern und Bäu men angemessen zu bepflanzen.
E.
Art. 9 Umwelt / Verschiedenes
Energie
1 Bei Neubauten g ilt für die Energiekennzahl Wärme (Heizung und Warmwasser) 50% der Zielwerte der SIA-Empfehlung 3 8 0 /1 , Energie im Hochbau, Ausgabe 1988. 2 Kann diese Energiekennzahl nicht erreicht werden, ist dies zu begründen. In diesem Fall ist ein Energiekonzept m it optim ierten Varianten zu erstellen, in denen neben den ener getischen und ökologischen Aspekten auch die P roblem atik zwischen dem technisch Machbaren und dem w irtschaftlich Tragbaren zu untersuchen sind. Das Energiekonzept ist spätestens vor Baubeginn einzureichen.
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Art. 10 Gestaltungsplan Oberstocken • Besondere Vorschriften
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Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Zudem- sind die Ansprüche standorttypischer, einheimischer Fauna und Flora zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Konzept zur Regenwasserbewirt schaftung vorzulegen. Dieses hat neben der Meteorwasserversickerung auch die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser zu untersuchen und ist im Fall, dass diese Mass nahmen technisch und betrieblich machbar und w irtschaftlich tragbar sind, zur Ausfüh rung zu bringen. Wo eine Fassung und gesammelte Ableitung unum gänglich ist, sind Re tentionsm assnahm en zu ergreifen. Die Retentionsanlagen sind als Bestandteil des zu erstellenden Gesamtkonzeptes im Umgebungsplan aufzuzeigen. 3 Im Plangebiet sind genügend Kleinkom postieranlagen und K ehrichtsam m elplätze zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 11 S icherheit
1 Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere von Frauen und Kindern so wie von älteren und gebrechlichen Personen ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführungen m it genügend Fluchtm öglichkeiten; einsehbare, übersichtlich und tra n s parent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser; Tiefgaragen m it Tageslicht und Aussenbezug. Insbesondere sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit un ausgewuchtete Bereiche zu vermeiden. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zusammen m it dem Umgebungsplan ein Konzept für die Aussenraumbeleuchtung einzureichen.
E inverständniserklärung
Die folgenden G rundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.
W1433, W 1976
Grundeigentüm er
St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG - 3. Sep. 2001
Unterschrift