Gestaltungsplan Adlerberg --> 2. Teiländerung
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2003-0160
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 10 déc. 2002
- Approuvé
- 28 mars 2003
- Publié
- 15 juil. 2002
- En vigueur depuis
- 1 mai 2003
Carte
10 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 StGallen
Baudepartement des Kantons St.Gallen
V Jx/
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Baudepartomant Z Rechtsabteilung
28. März 2003
Stadtrat 9000 St. GîUen
Eingang
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-1 . April 2003
Bearb. Nr.
/|
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Gestaltungsplan 1:200 Adlerberg (2. Teiländerung des Planes vom 30. April 1992)
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss Beilagen: - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G-St. Gallen G-2. TÄ GP Adlerberg BDLeA 20030328
Plan
Stadt St.Gallen
Legende
/ /
Festlegungen Änderung:
Aufhebung: Baulinie fü r Stützm auer
Gestaltungsplan 1:200
Baulinie fü r Sockelgeschoss 1
Adlerberg
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Baulinie fü r Sockelgeschoss 2 Baulinie fü r Sockelgeschoss 1+ 2
(2. Teiländerung des Planes vom 30. April 1992)
Baulinie fü r unterirdische Bauten
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Baubereich Nebenbauten Um grenzungslinie für Baubereich Hauptbaute A
Vom Stadtrat erlassen
2. Juli 2002
Um grenzungslinie fü r Baubereich Vordach
rz i
Der Stadtpräsident
10. Dez. 2002
Um grenzungslinie Attikageschoss Um grenzungslinie für Baubereich Vorbauten
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Ein- / Ausfahrt Anlieferung 665.00
K.
Öffentlich aufgelegt
o
V om; 15, Juli 2002 bis:
Max. Vollgeschosszahl Max. Höhe OK Sockelgeschoss resp. Hauptbaute in M.ü.m.
694.50
C2694 666.00
Vom Baudepartement genehmigt
2 8. März 2003
Baum
0
14. Aug. 2002
Am;
offene Besucher-Parkplätze
Hinweise
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
Zufahrt Tiefgarage, Anlieferung, Vorfahrt
a
666.00
I „...
Hinw eise (g ü ltig e Festlegungen gemäss rechtskräftigem Plan vom 30.4.1992) Architektur: Planung:
Bollhalder + Eberle, dipi. Architekten ETH, 9000 St. Gallen ERR Raumplaner BSP/FSU, 9004 St. Gallen
Um grenzung Plangebiet
071 243 53 53 071 227 62 62
Baulinie fü r Stützm auer
684.50
Baulinie fü r Sockelgeschoss 1
Stadtplanung Datum: 1.5.5.2002
.
Baulinie fü r Sockelgeschoss 2
Terrain
661.50
Baulinie fü r unterirdische Bauten
1
Kote Terrain in m.ü.M.
I
Um grenzungslinie fü r Baubereich Hauptbauten A+B Umgrenzungslinie Attikageschoss
661.00
C4057 Um grenzungslinie für Baubereich Vorbauten Ein- / Ausfahrt Tiefgarage
m y
Baum Max. Vollgeschosszahl
666.00
X
St. Jakobstrasse
C0936
X \ y
Max. Höhe OK Sockelgeschoss resp. Hauptbaute in M.ü.m.
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
iff t / / / / ' / /
Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg vom 30. April 1992 / 26. Juli 2000
gemäss Art. 28 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat erlassen
Am:
2. Juli 2002 10. Dez. 2002
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom :
Bis:
15. Juli 2002 14. Aug. 2002
Vom Baudepartement genehmigt Am:
2 8, März 2003
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
071 243 53 53 071 227 62 62
Architektur: Bollhalder + Eberle, dipi. Architekten ETH, 9000 St.Gallen Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, 9004 St. Gallen
4
Stadtplanung Datum: 15.5.2002
Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg
Seite 2
Legende: Fett, unterstrichen Gestrichen
Art.
1
= =
neu aufgehoben
Erlass G estützt auf Art. 28 des kantonalen Baugesetzes und auf Art. 82 d er Bauordnung-dor Stadt St. Galle n erlässt der Grosse Gemeinderat der Stadt St. Gallen einen Gestaltungsplan m it besonderen Vorschriften.
Art.
2
Geltungsbereich 1) Die besonderen Vorschriften gelten fü r das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften der Bauord nung der Stadt St. Gallen. 2) Die zum Gestaltungsplan gehörenden Beilagepläne Nr. 1 bis 17 vom 15.5.2002 sowie der Beilageplan Freiraumgestaltung vom 15.5.2002 zeigen die Gestaltung der Bauten sowie der Umgebung im Planungsgebiet auf. Die Beilagepläne gelten als richtungsweisend.
Art.
3
Festlegungen, Hinweise Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente des Gestaltungsplanes gelten als richtungsweisend.
Art.
4
Erschliessung Die verkehrsm ässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Ein- und Ausfahrten zu erfolgen.
Art.
5
Parkierung O berirdi sch sind an der im Gestaltungsplan bezeichnet en Stel le 5 Parkplätze fü r Besucher anzuordnef b Die ü brig en nach Park p latzreglement erforderlichen Abstellplätze werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt und sind in einer Tiefgarage zu erstellen.
Art.
6
Baulinie für Stützmauern Entlang den Baulinien fü r Stützmauern dürfen Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 2.00 m erstellt werden.
Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg
Art.
7
Seite 3
Baulinie für Sockelgeschosse 1) Sockelgeschosse innerhalb folgender Höhenkoten dürfen nur entlang der entsprechenden Baulinien für Sockelgeschosse in Erscheinung treten: Baulinie fü r Sockelgeschoss 1
661.50 - 666.00 m.ü.M.
Baulinie für Sockelgeschoss 2
665.00 - 669.30 m.ü.M.
2) Zusätzlich sind Brüstungen von maximal 1.20 m Höhe gestattet. Art.
8
Umgrenzungslinien für Baubereich Hauptbauten A + B 1) Innerhalb der Umgrenzungslinien fü r Baubereich Hauptbauten dürfen im Baubereich A m axim al 7 und im Baubereich B maximal 6 Vollgeschosse (Berechnung ohne Sockel- und Attikageschosse) erstellt werden. Zusätzlich gestattet sind technisch bedingte Dachaufbau ten gemäss D efinition in Art. 29 der Bauordnung der Stadt St. Gallen sowie Attikageschosse innerhalb der entsprechenden Umgrenzungslinien. 2) Über den im Plan festgelegten Gebäudehöhen dürfen Brüstungen bis maximal 1.20 m erstellt werden.
Art.
9
Umgrenzungslinien für Baubereiche Vorbauten / Vordächer 1) Innerhalb der Umgrenzungslinien fü r Baubereich Vorbauten dürfen den Hauptbauten Vor gesetzte Bauteile in Form von offenen Baikonen erstellt werden. 2) Innerhalb der Umgrenzungslinien für Vordächer darf ein punktuell abgestütztes Vordach
erstellt werden. Es darf weder umwandet noch verglast werden.
Art. 10 Gestaltungskonzept
1) Für die bauliche Gestaltung sind die Fassaden in den Beilageplänen 1 u n d -3 wegleitend. M aterialwahl und Farbgebung sind in einem Gesamtkonzept vorzulegen. Die B aupolizei kom m ission kann dieses verbindlich erklären. 2) Für die Umgebungsgestaltung ist bei der Baueingabe ein Umgebungsplan einzureichen.
3> Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Reklamekonzept einzureichen. 4> Flachdächer und Abdeckungen der Sockelgeschosse sind, so nicht begehbar, minde stens extensiv zu begrünen.
Art. 11 Baumbestand
!) Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bäume sind zu erhalten. An den im Plan eingezeich neten Stellen sind bis zur Fertigstellung der Bauten einheimische Laubbäume zu pflanzen und zu erhalten. % Abgehende-B äum e sind sofort zu ersetzen.-
Seite 4
Änderung Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Adlerberg
Art. 12 — Lärmschutz
Im Planungsgebi ot sind die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung der Im m issionsgrenz w e rte fü r d en Strassenlärm der S t-Jakobstrasso gemäss Art. 31 LSV vorzusohon. Im Baubowilligungsvorfahren ist der Nachweis zu erbringen^ dass fü r-tä fm em pfindlicho Räume, mit Ausnahm e von- Betriebsräum en gem äss Art. 12 LSV die Immissionsgrenzwerto dor Em pfind lichkeitsstufe III eingehalten werden.-
A rt.-1 3— Energiever sorgung Die im Gesta ltungsplan vorgesehenen Bauten sind von maximal zwei zentralen Hoizungsanlagen aus zu versorgeor
Art. 12 Archäologische Untersuchungen
Vor Inangriffnahm e von Tiefbauarbeiten innerhalb des Planungsgebietes ist dem kantonalen Am t fü r Kulturpflege betreffend archäologische Untersuchungen Meldung zu erstatten.
Art. 13 Sicherheit
Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten. Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtmöglichkeiten, klar ablesbare Weeführungen sowie einsehbare Eingangshai: len und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche.
Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich m it der Teiländerung des Gestaltungs planes Adlerberg einverstanden: Parz. Nr.
Grundeigentümer
C2694
HRS AG Generalunternehmung
C3832
Hans Jürg Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen
Unterschrift
Hedwig Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen M argrit Baer Leimatstr. 8, 9000 St. Gallen
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