Gestaltungsplan Rosenbüchel

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2003-0164
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
26 nov. 2002
Approuvé
17 juil. 2003
Publié
10 juin 2002
En vigueur depuis
1 sept. 2003

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

17. Juli 2003

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -

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Gestaltungsplan Rosenbüchel

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

ÜTStrauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung

G-StGa Geneh Rosenbüchel ThB 1202

Plan

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Ersatzpflanzung Art. 12 BV

Stadt St.Gallen

-il

Gestaltungsplan 1:500 Rosenbüchel Bestehende Gehölzgruppen siehe Beilageplan Umgebung gemäss Art. 28 Baugesetz vorn 6. Juni 1.972

Zonengrenze Landwirtschaftszone

Vom Stadtrat beschlossen

Am: 4. Juni 2002

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11

4

Der Stadtpräsident

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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt Vom: bis:

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mmsmm

10. Juni 2002 10. Juli 2002

.........

4

_______

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

ill

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten

WM

5

max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Baubereich Attika Baubereich Sockelbauten

4411

Umgrenzung Untergeschoss %

737.00

4

Zufahrt Zufahrtsbereich

4

734.90

—--

Vom B audepartem ent genehm igt

1 7. JuU 2003

Festlegungen

M IF

Der Stadtschreiber

Am:

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Legende

mm

Vom Grossen Gemeinderat: erlassen

Am: 2 6. Nov. 2002

-f: tfllV ---------------

■

Eiin-ZAusfahrt Tiefgarage

732.80

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

Parkierung (offen)

1

1 8 g

Wendeplatz Richtungspunkt öffentlicher Fussweg Richtungspunkt privater Fussweg

«

Spielplatz

■if- ' M Architektur: Freiraum: Planung:

SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004 St.Gallen Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstr. 57, 8006 Zürich EPR. Raum planer IBSP/FSLJ, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

Umgebungsfläche

726.50

071 227 30 10 01 360 57 57 071 227 62 62

Gehölzgruppe W4959

11*

Stockgrenze bestehend Stockgrenze Rodung

W0874

stockgrenze neu

Stadtplanung Datum: 24.4.2002

705.28

r

■

Bereich ohne Terraineinschnitte reduzierte W aldabstandslinie

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Bernhardswi

■.

Hinweise Strasse T ro tto ir

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M M

Hauszugang

r ■

Referenzpunkt in m .ü.IVI. Wald m it Stockgrenze Gewässer Zonengrenze

702.42

Perimeter Planungsgebiet rechtskräftiger G PL ; X ^4452

S~

%

292

T

/ / X)

W4458

W2436 W44S1

W445Q

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besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rosenbüchel gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom S tadtrat erlassen

s

Am: 4, Juni 2002

Der Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

10. Juni 2002 bis: 10. Juli 2002

Vom:

Vom Grossen G em einderat erlassen

Am:

26. Nov. 2002

Der Präsident des Grossen Gemeinderates

IMIWM

Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehm i

Am:

17. Juli 2003

a

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:

Architektur: SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004.St.Gallen' Freiraum: Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

071 227 30 10 O l 360 57 57 071 227 62 62

Stadtplanung Datum: 24.04. 2001

S tadt St. Gallen

- GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften

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A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor­ schriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6 m it Datum vom 24.04.2002. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten fü r das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 2 Erschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal­ tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Oberstrasse, respektive der im Plan eingezeichneten neuen Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz, welcher den Anforderungen ei­ nes 10-m-LKW genügt, anzuordnen.

Art. 3 Richtungspunkte

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen von 2 m Breite derart freizuhalten, dass darin eine entsprechend dem Planeintrag öffentliche oder priva­ te Fusswegverbindung zur Erschliessung der einzelnen Bauten erstellt werden kann.

Art. 4 P arkierung

1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind im Perimeter maximal 280 P arkplät­ ze, inklusive Besucherparkplätze, zulässig. Die definitive Anzahl wird im B aubew illi­ gungsverfahren aufgrund der Wohnungsanzahl und -grössen in Anwendung der VSSNormen festgelegt. 2 Die oberirdisch zulässigen A utoabstellplätze fü r Besucher sind im Plan m it „P arkie­ rung“ festgelegt. Die übrigen Autoabstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen, respektive Einzelgaragen bei den Einfam ilienhäusern anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind genügend Zweiradabstellplätze bereitzustellen. Pro Z im m er ist ein A bstellplatz anzubie­ ten.

Stadt St. Gallen

• GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften

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C. Überbauung

Art. 5 Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die m axim ale horizon­ tale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Leichte Abweichungen von Lage und Stellung sind m öglich, sofern die Baukörper nicht grösser und der Abstand zur Strasse nicht k le i­ ner werden. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen sowie technische Aufbauten bis m axim al 1.0 m gestattet.

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

Abbildung 1: Schema-Querschnitt Hauptbauten (nördlicher Teil)

2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der m aximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind zulässig.

Art. 6 Um grenzung unterirdische Bauten

1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen fü r Hauptbauten fest. Technische Bau­ teile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Um grenzungslinie überschreiten. 2 Die neben den Grundflächen fü r Hauptbauten liegenden unterirdischen Bauten sind m it m indestens 0.5 m bis 1.0 m durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. Davon darf in den Randbereichen der Bauten zur Terrrainangleichung abgewichen werden. B aum stand­ orte und Bereiche m it Gehölzpflanzungen sind entsprechend den Gehölzansprüchen (W urzelraumausdehnung) und den Gestaltungsansprüchen (E inbindung der Überdeckung in die Geländemodellierung) m it mind. 1.0 m durchwurzelbarem S ubstrat zu überde­ cken. Unterschreitungen dieser Werte bis zu 30%, aufgrund der Verwendung von speziel­ len, nachweislich geeigneten und bewährten Substraten, sind zulässig.

Stadt St. Gallen

Art. 7 - GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften

Seite 4

Baubereiche Sockelbauten und Attikageschosse

1 In den Baubereichen Sockelbauten dürfen ein- respektive zweigeschossige Sockelbauten m it darüberliegenden Terrassen e rstellt werden. Sie sind gut ins Terrain einzupassen und dürfen talseits frei liegen. Ihre Höhenlage ist auf die Hauptbauten, respektive die Strassenlage und die Topografie abzustim m en. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der im Plan festgelegten Gebäudehöhe fü r die Hauptbauten (vergleiche Abbildung 2).

Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.

Max. Höhe Sockelgeschoss 2 = Gebäudehöhe - 2.80 m

% Baubereich Sockelbauten Baubereich Attikageschoss Abbildung 2. Schema Querschnitt Hauptbauten m it Baubereichen Sockelbauten und Attikageschoss

2 Mit Ausnahme der in Abs. 1 zugelassenen Sockelbauten sind im ganzen Perim eter kei­ ne Vor-, An- oder Nebenbauten zulässig. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche darf bei den Einfamilienhäusern über der festgelegten Gebäudehöhe ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses darf die Gebäude­ höhe um m axim al 3.00 m überschreiten.

Art. 8 Architektonische Gestaltung

1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, M aterialwahl und Farbgebung die Einheitlich­ keit der gesamten Überbauung gew ahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Ein­ gliederung in die Umgebung e rzie lt wird. 2 Die Fassaden der M ehrfam ilienhäuser sind m it einem Sichtvollstein (Höhe max. 6.5 cm ) im wilden Verband gemauert zu erstellen. Innerhalb eines rhythm ischen Wechselspiels bestimmen grundsätzlich Raumhöhe und unterschiedlich breite Fenster- resp. Fassaden­ öffnungen (inkl. Terrassen, Loggien, Hauszugänge und Brüstungen über Dach) den C ha­ rakter der Fassadenstruktur. 3 Im Bau bewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

Stadt St. Gallen

Art. 9 - GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften

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Dachgestaltung

Säm tliche Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, so­ w eit die Dachflächen nicht begehbar sind oder anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden.

D. Umgebung

A rt. 10

A llgem eine Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestim m ten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens ist ein durch eine Fachperson e rstellter detaillierter Umgebungs­ plan vorzulegen.

Art. 11 Umgebungsfläche

1 Die Umgebungsfläche ist als zusammenhängende Freifläche m it Obstwiesencharakter zu gestalten (einheimische Bäume). Im Bereich der Böschung zur Oberstrasse hat sich die Pflanzung der Bäume zu verdichten. M it Ausnahme von Wegen, Treppen, S pielplät­ zen sowie technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächten sind keine Bauten und Anlagen erlaubt. 2 lm Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten für Spielplätze zu schaffen, jedoch nicht innerhalb der bestehenden Stockgrenze. 3 Innerhalb der im Plan als „Bereich ohne T erraineingriffe“ bezeichneten Flächen dürfen keine Eingriffe ins Terrain vorgenommen werden. Die Vegetation ist während der Bauzeit bestm öglich zu schützen.

A rt. 12

Gehölzgruppen, Bäume

1 Im Bereich der im Plan bezeichneten Gehölzgruppen sind spätestens m it Fertigstellung der Bauten in den angrenzenden Gebieten neue, standortgerechte, einheim ische Feldge­ hölzstreifen zu pflanzen, respektive die vorhandenen Feldgehölze zu ergänzen. Für die zu beseitigenden Gehölzgruppen ist in der ersten Pflanzperiode nach Inkrafttreten der Bau­ bew illigung aber spätestens m it der Beseitigung die festgelegte Ersatzpflanzung vorzu­ nehmen. Die bestehenden Waldränder und die Gehölzgruppen sind m it vorgelagerten, s ta n d o rt­ gerechten, einheimischen Strauch- und Krautsäum en zu ergänzen.

Stadt St. Gallen

- GPL Rosenbüchel - Besondere Vorschriften

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E. Verschiedenes

Art. 13 Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Um ­ gebungsgestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen, einheimischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Im Plangebiet sind Kleinkompostieranlagen und Kehrichtsam m elplätze zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan aufzu­ zeigen.

Art. 1 4

Sicherheit

1 Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshal­ len und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen. Innerhalb der Geländekamm ern sind die Fusswege in unaufdringlicher Weise auszuleuchten.

1 autre article

Art. 15 Aufhebung geltenden Rechts

Der bestehende Gestaltungsplan wird m it Genehmigung des vorliegenden Erlasses a u f­ gehoben.

Einverständniserklärung

Die folgenden G rundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.

G rundeigentüm er

Schweizerische Lebensversicherung- und Rentenanstatt

W 0688

W 0384

Unterschrift

Politische Gemeinde St.Gallen