Gestaltungsplan Rosenbüchel
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2003-0164
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 nov. 2002
- Approuvé
- 17 juil. 2003
- Publié
- 10 juin 2002
- En vigueur depuis
- 1 sept. 2003
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
17. Juli 2003
Stadtrat 9000 St. Gallen
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
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Gestaltungsplan Rosenbüchel
Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘000.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
ÜTStrauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G-StGa Geneh Rosenbüchel ThB 1202
Plan
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Ersatzpflanzung Art. 12 BV
Stadt St.Gallen
-il
Gestaltungsplan 1:500 Rosenbüchel Bestehende Gehölzgruppen siehe Beilageplan Umgebung gemäss Art. 28 Baugesetz vorn 6. Juni 1.972
Zonengrenze Landwirtschaftszone
Vom Stadtrat beschlossen
Am: 4. Juni 2002
Afficher tout le texte
%
11
4
Der Stadtpräsident
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Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt Vom: bis:
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mmsmm
10. Juni 2002 10. Juli 2002
.........
4
_______
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
ill
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbauten
WM
5
max. Gebäudehöhe in m.ü.M. Baubereich Attika Baubereich Sockelbauten
4411
Umgrenzung Untergeschoss %
737.00
4
Zufahrt Zufahrtsbereich
4
734.90
—--
Vom B audepartem ent genehm igt
1 7. JuU 2003
Festlegungen
M IF
Der Stadtschreiber
Am:
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Legende
mm
Vom Grossen Gemeinderat: erlassen
Am: 2 6. Nov. 2002
-f: tfllV ---------------
■
Eiin-ZAusfahrt Tiefgarage
732.80
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
Parkierung (offen)
1
1 8 g
Wendeplatz Richtungspunkt öffentlicher Fussweg Richtungspunkt privater Fussweg
«
Spielplatz
■if- ' M Architektur: Freiraum: Planung:
SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004 St.Gallen Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstr. 57, 8006 Zürich EPR. Raum planer IBSP/FSLJ, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
Umgebungsfläche
726.50
071 227 30 10 01 360 57 57 071 227 62 62
Gehölzgruppe W4959
11*
Stockgrenze bestehend Stockgrenze Rodung
W0874
stockgrenze neu
Stadtplanung Datum: 24.4.2002
705.28
r
■
Bereich ohne Terraineinschnitte reduzierte W aldabstandslinie
# 0 #
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ili1
Bernhardswi
■.
Hinweise Strasse T ro tto ir
I
-------------------
M M
Hauszugang
r ■
Referenzpunkt in m .ü.IVI. Wald m it Stockgrenze Gewässer Zonengrenze
702.42
Perimeter Planungsgebiet rechtskräftiger G PL ; X ^4452
S~
%
292
T
/ / X)
W4458
W2436 W44S1
W445Q
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besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Rosenbüchel gemäss Art. 22 ff. Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom S tadtrat erlassen
s
Am: 4, Juni 2002
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
10. Juni 2002 bis: 10. Juli 2002
Vom:
Vom Grossen G em einderat erlassen
Am:
26. Nov. 2002
Der Präsident des Grossen Gemeinderates
IMIWM
Der Stadtschreiber
Vom Baudepartem ent genehm i
Am:
17. Juli 2003
a
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG:
Architektur: SENN Architektur AG, Burggraben 16, 9004.St.Gallen' Freiraum: Vogt Landschaftsarchitekten, Stampfenbachstrasse 57, 8006 Zürich Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner BSP/FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 227 30 10 O l 360 57 57 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 24.04. 2001
S tadt St. Gallen
- GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vor schriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6 m it Datum vom 24.04.2002. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten fü r das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes b estim m t wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestal tungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Oberstrasse, respektive der im Plan eingezeichneten neuen Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz, welcher den Anforderungen ei nes 10-m-LKW genügt, anzuordnen.
Art. 3 Richtungspunkte
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen von 2 m Breite derart freizuhalten, dass darin eine entsprechend dem Planeintrag öffentliche oder priva te Fusswegverbindung zur Erschliessung der einzelnen Bauten erstellt werden kann.
Art. 4 P arkierung
1 Für die Überbauung gemäss Gestaltungsplan sind im Perimeter maximal 280 P arkplät ze, inklusive Besucherparkplätze, zulässig. Die definitive Anzahl wird im B aubew illi gungsverfahren aufgrund der Wohnungsanzahl und -grössen in Anwendung der VSSNormen festgelegt. 2 Die oberirdisch zulässigen A utoabstellplätze fü r Besucher sind im Plan m it „P arkie rung“ festgelegt. Die übrigen Autoabstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen, respektive Einzelgaragen bei den Einfam ilienhäusern anzuordnen. 3 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind genügend Zweiradabstellplätze bereitzustellen. Pro Z im m er ist ein A bstellplatz anzubie ten.
Stadt St. Gallen
• GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften
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C. Überbauung
Art. 5 Grundfläche Hauptbauten
1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die m axim ale horizon tale Ausdehnung der Hauptbauten fest. Leichte Abweichungen von Lage und Stellung sind m öglich, sofern die Baukörper nicht grösser und der Abstand zur Strasse nicht k le i ner werden. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen sowie technische Aufbauten bis m axim al 1.0 m gestattet.
Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
Abbildung 1: Schema-Querschnitt Hauptbauten (nördlicher Teil)
2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzung und der m aximalen Gebäudehöhe ist nicht zulässig. Unterschreitungen bis maximal 1.0 m sind zulässig.
Art. 6 Um grenzung unterirdische Bauten
1 Die Umgrenzung der unterirdischen Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse ausserhalb der Grundflächen fü r Hauptbauten fest. Technische Bau teile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Um grenzungslinie überschreiten. 2 Die neben den Grundflächen fü r Hauptbauten liegenden unterirdischen Bauten sind m it m indestens 0.5 m bis 1.0 m durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. Davon darf in den Randbereichen der Bauten zur Terrrainangleichung abgewichen werden. B aum stand orte und Bereiche m it Gehölzpflanzungen sind entsprechend den Gehölzansprüchen (W urzelraumausdehnung) und den Gestaltungsansprüchen (E inbindung der Überdeckung in die Geländemodellierung) m it mind. 1.0 m durchwurzelbarem S ubstrat zu überde cken. Unterschreitungen dieser Werte bis zu 30%, aufgrund der Verwendung von speziel len, nachweislich geeigneten und bewährten Substraten, sind zulässig.
Stadt St. Gallen
Art. 7 - GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften
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Baubereiche Sockelbauten und Attikageschosse
1 In den Baubereichen Sockelbauten dürfen ein- respektive zweigeschossige Sockelbauten m it darüberliegenden Terrassen e rstellt werden. Sie sind gut ins Terrain einzupassen und dürfen talseits frei liegen. Ihre Höhenlage ist auf die Hauptbauten, respektive die Strassenlage und die Topografie abzustim m en. Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der im Plan festgelegten Gebäudehöhe fü r die Hauptbauten (vergleiche Abbildung 2).
Max. Gebäudehöhe in m.ü.M.
Max. Höhe Sockelgeschoss 2 = Gebäudehöhe - 2.80 m
% Baubereich Sockelbauten Baubereich Attikageschoss Abbildung 2. Schema Querschnitt Hauptbauten m it Baubereichen Sockelbauten und Attikageschoss
2 Mit Ausnahme der in Abs. 1 zugelassenen Sockelbauten sind im ganzen Perim eter kei ne Vor-, An- oder Nebenbauten zulässig. 3 Innerhalb der im Plan bezeichneten Fläche darf bei den Einfamilienhäusern über der festgelegten Gebäudehöhe ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses darf die Gebäude höhe um m axim al 3.00 m überschreiten.
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, M aterialwahl und Farbgebung die Einheitlich keit der gesamten Überbauung gew ahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Ein gliederung in die Umgebung e rzie lt wird. 2 Die Fassaden der M ehrfam ilienhäuser sind m it einem Sichtvollstein (Höhe max. 6.5 cm ) im wilden Verband gemauert zu erstellen. Innerhalb eines rhythm ischen Wechselspiels bestimmen grundsätzlich Raumhöhe und unterschiedlich breite Fenster- resp. Fassaden öffnungen (inkl. Terrassen, Loggien, Hauszugänge und Brüstungen über Dach) den C ha rakter der Fassadenstruktur. 3 Im Bau bewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Stadt St. Gallen
Art. 9 - GPL Rosenbüchel • Besondere Vorschriften
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Dachgestaltung
Säm tliche Bauten sind m it einem Flachdach abzudecken und extensiv zu begrünen, so w eit die Dachflächen nicht begehbar sind oder anderweitig energetisch oder ökologisch genutzt werden.
D. Umgebung
A rt. 10
A llgem eine Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestim m ten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens ist ein durch eine Fachperson e rstellter detaillierter Umgebungs plan vorzulegen.
Art. 11 Umgebungsfläche
1 Die Umgebungsfläche ist als zusammenhängende Freifläche m it Obstwiesencharakter zu gestalten (einheimische Bäume). Im Bereich der Böschung zur Oberstrasse hat sich die Pflanzung der Bäume zu verdichten. M it Ausnahme von Wegen, Treppen, S pielplät zen sowie technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächten sind keine Bauten und Anlagen erlaubt. 2 lm Bereich der im Plan bezeichneten Stellen sind Möglichkeiten für Spielplätze zu schaffen, jedoch nicht innerhalb der bestehenden Stockgrenze. 3 Innerhalb der im Plan als „Bereich ohne T erraineingriffe“ bezeichneten Flächen dürfen keine Eingriffe ins Terrain vorgenommen werden. Die Vegetation ist während der Bauzeit bestm öglich zu schützen.
A rt. 12
Gehölzgruppen, Bäume
1 Im Bereich der im Plan bezeichneten Gehölzgruppen sind spätestens m it Fertigstellung der Bauten in den angrenzenden Gebieten neue, standortgerechte, einheim ische Feldge hölzstreifen zu pflanzen, respektive die vorhandenen Feldgehölze zu ergänzen. Für die zu beseitigenden Gehölzgruppen ist in der ersten Pflanzperiode nach Inkrafttreten der Bau bew illigung aber spätestens m it der Beseitigung die festgelegte Ersatzpflanzung vorzu nehmen. Die bestehenden Waldränder und die Gehölzgruppen sind m it vorgelagerten, s ta n d o rt gerechten, einheimischen Strauch- und Krautsäum en zu ergänzen.
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- GPL Rosenbüchel - Besondere Vorschriften
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E. Verschiedenes
Art. 13 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Um gebungsgestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen, einheimischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Im Plangebiet sind Kleinkompostieranlagen und Kehrichtsam m elplätze zu schaffen. Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan aufzu zeigen.
Art. 1 4
Sicherheit
1 Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangshal len und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Beleuchtungskonzept einzureichen. Innerhalb der Geländekamm ern sind die Fusswege in unaufdringlicher Weise auszuleuchten.
1 autre article
Art. 15 Aufhebung geltenden Rechts
Der bestehende Gestaltungsplan wird m it Genehmigung des vorliegenden Erlasses a u f gehoben.
Einverständniserklärung
Die folgenden G rundeigentüm er erklären sich m it diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.
G rundeigentüm er
Schweizerische Lebensversicherung- und Rentenanstatt
W 0688
W 0384
Unterschrift
Politische Gemeinde St.Gallen