Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2003-0165
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 5 août 2003
- Approuvé
- 16 sept. 2003
- Publié
- 23 juin 2003
- En vigueur depuis
- 1 nov. 2003
Carte
4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
16. September 2003
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >
Afficher tout le texte
Gestaltungsplan Heimstrasse/Walkeweg
Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G -S tG a G eneh Heim strasse-W alkeweg ThB 1239
Plan
% %
Legende
Stadt St.Gallen
Festlegungen
[
]
\
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche für Hauptbauten A / B / C Umgrenzung Vorbauten
Afficher tout le texte
0 626.00
Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg
Umgrenzung Untergeschoss/Sockelgeschoss
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
628.50
Private Aussenflächen Befestigte Aussenflächen
IZ
P
Parkierung oberirdisch / Zwei rad - Abstellfläche
Vom Stadtrat beschlossen
Chaussierung mit Spielplatz
Am:
17. Juni 20Ü3
Grünfläche ►
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
°o
Hauszugänge
0 628.50
VA
"SÄ
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
0 629.00
Oeffentlich aufgelegt
646.00 649.40 - - - -
Vom:
Einzelbaum
Bis:
23. Juli 2003
Hecke Vom Stadtrat erlassen
Stützmauer neu
Am:
Neue reduzierte Waldabstandslinie 10m
EE
5. Aug. 2003
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates:
Waldabstandsbereich
646.20
Der Stadtschreiber
0 629I00
646.00
Max. Gebäudehöhe in müM
642.60 646.00
642.80
Vom Baudepartement genehmigt
Am:
1 6, Sep, 2003
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Hinweise 7a
Waldabstandslinie
W 3126
\
W 3125
gem. gültigem Überbauungsplan Rechenwald vom 5. September 1994
V '
Stockgrenze
Architektur: Stefan Rüsch Dipl Architekt ETH Frongartenstrasse 15 9000 St.Gallen Thomas Egli Dipl Architekt ETH / SIA Hofstrasse 9 9015 St.Gallen Planung: Bruno Bottlang Raumplaner FH / FSU Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen
W 5300
Gemeindestrasse 2. Klasse neu
o
628.00
Referenzpunkt in müM
634.00
Höhenbezugspunkte in müM projektiertes Terrain
Tel 071 227 30 62 Tel 071 310 14 84 Tel 071 244 88 25
./ 5 5b
5a
W 3124
W 3123
10
15
20
25m
*
Stadtplanung Mai 2003
besondere Vorschriften
#////////// Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Heimstrasse / Walkeweg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat beschlossen
Am: 17. Juni 2003
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentlich aufgelegt
2 3. Juni 2003 23. Juli 2003 Vom Stadtrat erlassen Am:
5. Aug. 2003
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Vom Baudepartement genehmigt Am:
1 6. Sep. 2003
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Architektur: Stefan Rüsch Dipl Architekt ETH Frongartenstrasse 15 9000 St.Gallen Thomas Egli Dipl Architekt ETH / SIA Hofstrasse 9 9015 St.Gallen Planung: Bruno Bottlang Raumplaner FH / FSU Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen
%
Tel 071 227 30 62 Tel 071 310 14 84 Tel 071 244 88 25
Stadtplanung Mai 2003
Art. 1 1
Allgemeine Bedingungen
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan, den besonderen Vorschriften sowie
den Beilageplänen 1 bis 10. 2
Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan Heimstrasse/ W al
keweg umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 3
Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbind
lich, die übrigen Planbestandteile und die Beilagepläne 1 bis 10 sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine Neunutzung des Areals mit Wohnbauten sowie eine Neugestal tung der aussenräumlichen Situation betreffend Umgebungsgestaltung und Parkierung.
Art. 3 Erschliessung
1
Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Heimstrasse.
2
Die Zufahrt zur Sammelgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
3
Die Anzahl und Lage der oberirdischen Parkplätze für Besucher ist im Plan festgelegt.
4
Für Zweiräder sind genügend Abstellplätze an der im Plan bezeichneten Stelle einzurichten.
5
Die maximale Anzahl Parkplätze für das gesamte Areal beträgt 52.
Art. 4 1
Bebauung
Die Grundflächen für Hauptbauten legen Lage, Stellung und die max. horizontale Ausdehnung
der Hauptbauten A, B und C fest. Die max. Gebäudehöhen beziehen sich auf den Dachrand und sind mit Höhenkoten (müM) im Plan festgelegt. Darüber hinaus sind Geländer bis max. 1.00 m gestattet. 2
Beim Haus A sind 5 Vollgeschosse, bei den Häusern B und C sind vier Vollgeschosse erlaubt.
Zusätzlich ist bei allen 3 Häusern ein gemäss Plan zurückversetztes Dachgeschoss möglich. 3
Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrassen genutzt werden.
4
Die Umgrenzung für Vorbauten legt die max. horizontale Ausdehnung der umlaufenden Balkone
bei den Voll- und Dachgeschossen fest. Die notwendigen Geländer sind transparent zu gestalten. Eine einfache, profillose Verglasung ist nur an den hauptbesonnten Längsfassaden (Westseite Haus A und B, Südseite Haus C) zulässig. Der Anteil Verglasung darf maximal 50% der Länge betragen und muss mindestens einen Abstand von 5.0 m zu den Gebäudeecken einhalten.
5
Die Umgrenzung für Sockelbauten legt die maximale horizontale Ausdehnung des Unterge
schosses ausserhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Lichtschächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie überschreiten.
Art. 5 1
Architektonische und freiräumliche Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit,
Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gestaltung und Eingliederung in die Umge bung erzielt wird. 2
Im Baubewilligungsverfahren ist zur Beurteilung ein Material- und Farbkonzept sowie ein Umge
bungsplan einzureichen. 3
Der Platzbereich ist in einem ausgewogenen Verhältnis mit geeigneten Baum- oder Straucharten
zu begrünen. Die Humusüberdeckung auf der Tiefgaragendecke hat innerhalb der Pflanzinseln mind. 1.0 m zu betragen. An der im Plan bezeichneten Stelle sind in die Platzgestaltung integrierte Spiel möglichkeiten für Kleinkinder zu schaffen.
Art. 6 Ökologie
1
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.
2
Bei der Umgebungsgestaltung sind für Neupflanzungen der Hecken und Bäume grundsätzlich
einheimische, standorttypische Pflanzarten zu wählen. 3
Innerhalb des im Gestaltungsplan markierten Waldabstandbereiches ist der Waldrand ökologisch
fachgerecht aufzuwerten und naturnah extensiv zu unterhalten. Veränderungen am bestehenden Ter rain sind nur gemäss Höhenkurvenplan (Beilage 3) möglich. 4
Stütz- und Sockelmauern, deren zusammenhängende Fläche in der Ansicht mehr als 50 m2 be
trägt, sind zu begrünen. 5
Im Plangebiet sind genügend Kleinkompostieranlagen und ein Kehrichtsammelplatz zu schaffen.
Die Standorte sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
Art. 7 Energie
Für die Deckung des Wärmebedarfes ist die Überbauung an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen anzuschliessen.
Art. 8 Sicherheit
Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden (insbes. Frauen und Kinder, ältere und gebrechliche Per sonen) ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführungen, einsehbare, gut ausgeleuchtete, übersichtlich und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser sowie Tiefgaragen mit Tageslicht und Aussenbezug.
Art. 9 Befristung
Der Gestaltungsplan erlischt, sofern nicht innert fünf Jahren nach Inkraftsetzung eine Baubewilligung vorliegt und mit der Realisierung begonnen wurde.
Art. 10 1
Aufhebung geltenden Rechts
Der Überbauungsplan„Heimstrasse" vom 18. November 1996 wird teilweise geändert (Aufhebung
der Waldabstandslinie im Bereich der Parzelle W0622). 2
Der Überbauungsplan „Rechenwald" vom 5. September 1994 wird teilweise aufgehoben (im Be reiche der Parzellen W0622 und W0620).
Einverständniserklärung Der Grundeigentümer der nachstehend aufgeführten Grundstücke erklärt sich mit dem vorliegenden Gestaltungsplan Heimstasse / Walkeweg einverstanden:
Parz. Nr.
Grundeigentümer
Parz. W 0619
Robert Halter AG
Parz. W 0620
Robert Halter AG
Parz. W 0622
Politische Gemeinde St.Gallen
Unterschrift