Teilzonenplan Fuchsacker - Genehmigung
Plan de zones · Degersheim
Document
- Numéro
- 2008-8010
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Degersheim
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 5 juin 2007
- Approuvé
- 22 févr. 2008
- Publié
- 19 juin 2007
- En vigueur depuis
- 22 févr. 2008
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement des Kantons St.Gallen
&
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8
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
V jv ^ /
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
22. Februar 2008
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Gemeinderat Degersheim 9113 Degersheim
Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Teilzonenplan Fuchsacker • Überbauungsplan Fuchsacker • Änderung der Schutzverordnung im Gebiet Fuchsacker Das Einzonungsgebiet liegt auf der Südseite des Dorfes Degersheim an einem Nordhang in der Nähe des Bahnhofs und in der Nähe eines Naherholungsgebiets. Es umfasst im Wesent lichen die Parzellen Nrn. 770 und 775. Das Gebiet wird im Westen durch den Weiherwiesbach, im Osten durch die Fuchsackerstrasse resp. durch das bestehende Schützenhaus begrenzt. Die Fläche ist gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan als üG ausgeschieden und schliesst un mittelbar an die bestehende Bauzone an. Südlich der neuen Bauzone grenzt Landwirtschafts zone an. Die heute rechtskräftige Zonenabgrenzung erfolgte nicht aufgrund topografischer oder ortspla nerischer Überlegungen, sondern lediglich aufgrund der vorhandenen NOK-Freileitung, welche die heutige Zonenabgrenzung bildet. Die vorliegenden Erlasse wurden vorgeprüft, die notwendigen Anpassungen/Ergänzungen sind vorgenommen. Die für die Einzonung notwendige Plangenehmigung für die Verlegung der NOK-Freileitung liegt mit Datum vom 17. Januar 2008 vor. Die Verfügung für die Stilllegung der 300m-Schiessanlage liegt mit Datum vom 11. Februar 2008 ebenfalls vor. Gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten wird beim noch bestehenden 50m Schiessstand lediglich mit Kleinkaliberwaffen geschossen. Somit bestehen aus der Sicht des Lärmschutzes keine Einwände mehr gegen den Teilzonenplan.
08-217 / 108161_47342
Gleichzeitig mit dem Teilzonen- und Überbauungsplan wurde der Teilstrassenplan Fuchsacker zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 4. Februar 2008 inkl. Beilage ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzesüberdie Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1in Verbindung mitAnhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Genehmigung des Teilstrassenplans vom 4. Februar 2008 inkl. Beilage liegt bei. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1340.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt
Fr. Fr.
I'OOO.-3 4 0 .-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst - ANJF (inkl. Plan "Änderung Schutzverordnung") 08-217 / 108161_47342
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération