Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2004-0170
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 22 juin 2004
- Approuvé
- 26 juil. 2004
- Publié
- 1 mars 2004
- En vigueur depuis
- 1 sept. 2004
Carte
1 élément du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
GM Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
26. Juli 2004
Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: -
Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse
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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Die Legende wird im Sinne der Vereinbarung im Einspracheverfahren wie folgt abgeändert (vgl. Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2004): "Fussweg/Trottoir/SitzplatzEingangsbereich "
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 950.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRR innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
U. Strauss
G-StGa Geneh GP Obere Felsenstrasse ThB 1475
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung
Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: Amt für Raumentwicklung Rechtsabteilung
G-StGa Geneh GP Obere Felsenstrasse ThB 1475
Plan
Stadt St. Gallen
//
C4177
C4330
Legende
C4264
Festlegungen
Schneebergstrasse
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Umgrenzung Plangebiet
ÆA909
Grundflächen Hauptbauten
Gestaltungsplan 1:500 Obere Felsenstrasse
Baubereich Vorbauten
Bernegg
740.00
max. Gebäudehöhe in m ü.M. Baubereich Untergeschoss / Tiefgarage Untergeschoss / Tiefgarage sichtbar m it Mauerbegrünung
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Zu- und Wegfahrt Tiefgarage, beschränkt
Vom Stadtrat beschlossen
Am:
19. Feb. 2004
C4069
04070
C4071
Besucherparkplätze
Der Stadtpräsident
Wendeplatz Fussweg / T ro tto ir/-S te p te tz -
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Richtungspunkt Fussweg Öffentlich aufgelegt
vom:
1. März 2004 31. März 2004
735.60
735.60
734.40
734.40
(725.50)
(725.50)
(724.30)
(724.30)
Umgebungsfläche Gartenfläche
a
Mauer / Stützmauer C4480
Vom Stadtrat erlassen
Am:
22. Juni 2004
Spielplatz 718.00
Der Stadtpräsident
716.50
Obere Felsenstrass
C1173 ©
00
13.00
Strauch und Krautsaum C2348
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
;;
Baumpflanzung
-
C1799
C1800
C1801
C1802
C1803
C5073
C1806
C1804
Hinweise Strasse 2. Klasse / Strasse 3. Klasse
Vom Baudepartement genehmigt
Am:
2 8. Juli 2004
Gotifried-Keller-Strasse
C2361 C4899
C4887
Architektur: Freiraum: Planung:
Fussweg
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Felix Sigrist AG, dipi. Arch. ETH/SIA, Flurhofstr. 160, 9000 St.Gallen Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt BSLA, Lindenstr. 77a, 9000 St.Gallen ERR, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
i
1
C-18-1I
C4705
Wald
C1816
C1815
C2359
C2358
C2351
C1814
C1813
C1812
01810
071 245 72 53 071 223 55 02 071 227 62 62
01809
Stockgrenze Felsabbruch
01808 (730.50)
Kote Erdgeschoss in m ü.M.
718.00
gestaltetes Terrain in m ü.M.
o
Referenzpunkt in m ü.M.
▲
Hauszugang
<K>
Kehrichtsammelstelle
018^7
Stadtplanung 19. Dezember 2003
C4187 C2406
C2407
C2408
(yptf.
)
besondere Vorschriften
S ta d t St.G allen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Obere Felsenstrasse gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Vom Stadtrat beschlossen
Am:
19. Feb. 2004
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber öffentlich aufgelegt
vom: bis:
1. März 2004 31. März 2004
Vom Stadtrat erlassen
Am:
Der Stadtpräsident
22. Juni 2004
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Vom Baudepartement genehmigt Am:
2 6. Juli 2004
Xo^A
M it Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
Architektur: Felix Sigrist AG, dipi. Arch. ETH/SIA, Flurhofstr. 160, 9000 St.Gallen Freiraum: Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt BSLA, Lindenstr. 77a, 9000 St.Gallen Planung: ERR Eigenmann Rey Rietmann, Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen
071 245 72 53 071 223 55 02 071 227 62 62
Stadtplanung Datum: 24.09.2003
Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften
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A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschrif ten sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 6, alle mit Datum vom 19.12.2003. 2 Die vorliegenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Ge biet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sind verbindlich. Die übrigen Elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 2 Erschliessung
1Die Verkehrserschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Gottfried-Keller-Strasse, respektive der im Plan eingezeichneten neuen Erschliessungsstrasse zu erfolgen. 2An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz, welcher den Anforderungen eines 8-mLKW genügt, anzuordnen. 3 Die Erschliessbarkeit der angrenzenden Parzellen Nr. C4537 und C4074 ist sicherzustellen.
Art. 3 Richtungspunkte
1Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind Streifen von 2 m Breite derart frei zuhalten, dass darin eine private Fusswegverbindung erstellt werden kann. 2Diese Fusswegverbindung muss mit einem versickerungsfähigen Belag ausgeführt werden. Im Wald muss sie maximal schonungsvoll in den Vegetationsbestand eingefügt werden.
19.12. 2 00 3 /e rr
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Art. 4 Parkierung
1 Im Perimeter des Gestaltungsplanes dürfen maximal 70 Parkplätze erstellt werden, inkl. Besu cherparkplätze. Deren Lage ist im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt. Die Besucherparkplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag auszustatten. 2 Die zulässige Parkplatzanzahl nach der gültigen VSS-Norm wird im Baubewilligungsverfahren definitiv festgelegt. Berechnungsgrundlage bilden die neuen Häuser innerhalb des Perimeters, die bestehenden Häuser an der Oberen Felsenstrasse 2-19 sowie die Baulandreserve der Par zelle C4074. 3 Die Nutzung der überzähligen Parkplätze ist ausschliesslich den Bewohnern des Quartiers Vorbehalten. 4 An gut zugänglichen Stellen in Eingangsnähe innerhalb der Bauten oder Garagen sind genü gend Zweiradabstellplätze bereitzustellen.
C. Überbauung
Art. 5 Grundflächen Hauptbauten
1 Die Grundflächen der Hauptbauten legen die Lage und Stellung sowie die maximale horizon tale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels Gebäudehöhen in Höhenkoten festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unterschreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische so wie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
Art. 6 Vollgeschosse
Als Vollgeschosse werden die Ge schosse ab EG-Niveau, im Gestal tungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerech net. Darunter liegende Geschosse gelten als Sockel oder Untergeschos se.
UG
Schemaschnitt
SG UG
19.12. 2 00 3 /e rr
Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften
Art. 7 Seite 4
Baubereich Untergeschoss / Tiefgarage 1 Die Umgrenzung des Baubereiches legt die maximale horizontale Ausdehnung des Unterge schosses ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. Technische Bauteile wie Licht schächte und Fluchtwege dürfen die Umgrenzungslinie über-, den eingetragenen Waldabstand jedoch nicht unterschreiten. 2 Das Untergeschoss ist gut ins Terrain einzupassen und darf talseits entlang der im Plan bezeichneten Linie frei liegen. Die Höhenlage ist auf die Hauptbauten, respektive die Strassenlage und die Topografie abzustimmen. Die so sichtbare Sockelmauer entlang der Strasse ist minde stens zur Hälfte zu begrünen.
Art. 8 Baubereich Vorbauten
1 Die Umgrenzung des Baubereiches legt die maximale horizontale Ausdehnung der Vorbauten ausserhalb der Grundflächen für Hauptbauten fest. 2 Bei Hauseingängen sind Vordächer auch ausserhalb der Baubereiche Vorbauten zulässig.
Art. 9 Dachgestaltung
Sämtliche Bauten sind mit einem Flachdach abzudecken. Die Dachflächen der oberen Gebäu deteile sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der unteren Gebäudeteile sind als begehba re Terrassen mit geschlossenen Brüstungen von maximal 1.10 m Höhe zu gestalten. Trenn wände zur Unterteilung der Terrassen sind zulässig.
Art. 10 Architektonische Gestaltung
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit der gesamten Überbauung gewahrt und eine vorzügliche Gesamtwirkung und Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
19.12. 2003 Zerr
Stadt St. Gallen - GPL Obere Felsenstrasse - Besondere Vorschriften
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D. Umgebung
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat für die ganze Überbauung nach einem einheitlichen auf die Gebäude und den Freiraum abgestimmten Konzept zu erfolgen. Im Rahmen des Baubewilli gungsverfahrens ist ein fachlich qualifizierter Umgebungsplan vorzulegen. 2 Die Umgebungsfläche ist als zusammenhängende Freifläche mit Wieslandcharakter möglichst dem natürlichen Terrainverlauf folgend zu gestalten. Mit Ausnahme eines Weges zwischen den Richtungspunkten, sowie technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegs schächten sind keine Bauten und Anlagen erlaubt. Im Bereich der im Plan bezeichneten Felsabbrüche soll der anstehende Fels als bandförmiges Gestaltungselement offen gelegt werden. Falls der Baugrund dies nicht erlaubt, ist die steile Böschung alternativ als hochwertiges Ge staltungselement auszubilden. 3 Die Gartenflächen über dem Untergeschoss sind mit mindestens 0.5 m, im Bereich von Baumpflanzungen mit mindestens 1.0 m durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. Davon darf in den Randbereichen der Bauten zur Terrrainangleichung abgewichen werden. Anlagen zur Gartengestaltung und für private Aussenräume, insbesondere Mauern und Stützmauern zur Geländeterrassierung gemäss Planeintrag und bis zu einer maximalen Höhe von 1.8 m wie auch technisch notwendigen Anlagen wie Licht-, Lüftungs- oder Ausstiegsschächte sind erlaubt. 4 Bei der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Kinderspielplatz zu erstellen.
Art. 12 Pflanzungen
1 Im Bereich der im Plan bezeichneten Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen. 2 Der bestehende Waldrand ist mit vorgelagerten, standortgerechten, einheimischen Strauchund Krautsäumen zu ergänzen.
19.12. 2003 Zerr
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E. Verschiedenes
4 autres articles
Art. 13 Ökologie
1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umge bungsgestaltung sind die Ansprüche der standorttypischen, einheimischen Flora und Fauna zu berücksichtigen. 2 Für die Entsorgung des Kehrichts ist das Unterflursystem („Molok“) vorzusehen. Der Standort ist im Baubewilligungsverfahren im Einmündungsbereich der Gottfried-Keller-Strasse festzule gen und im Umgebungsplan aufzuzeigen.
Art. 14 Sicherheit
Dem Sicherheitsbedürfnis der Benutzenden, insbesondere demjenigen von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind überschaubare, klare Wegführun gen mit genügend Fluchtmöglichkeiten; einsehbare, übersichtliche und transparent gestaltete Eingangsbereiche und Treppenhäuser; Tiefgaragen mit Tageslicht und Aussenbezug. Insbe sondere zu vermeiden sind anonyme, verwinkelte und während der Dunkelheit unausgewuch tete Bereiche.
Art. 15 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Energiegesamtkonzept zu erstellen und zu sammen mit den Gesuchsunterlagen einzureichen. Die Versorgung der Überbauung mit Heizenergie hat mittels einer zentralen Anlage zu erfolgen. Sie ist mit einem erneuerbaren Energieträger zu betreiben, wenn keine betrieblichen oder wirt schaftlichen Gründe dagegen angeführt werden können.
Art. 16 Aufhebung geltenden Rechts
Der innerhalb des Plangebietes liegende Teil des bestehenden Überbauungsplan Berneckstr. Gottfried Keller-Strasse vom 22.10.1959 wird mit Genehmigung des vorliegenden Erlasses auf gehoben.
19.12. 200 3 Zerr
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Einverständniserklärung Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.
Grundeigentümer
C3740
Pro Senectute
C3661, C3683, C4152
Stadt St.Gallen
C4535
Leutenegger Bernhard
C1806, C1798
G ri bi Bernhard
C4532, C4534
Scheidegger Max
C4536, C4537
Steiner Hermann
C4533
Felix Sigrist AG
Unterschrift
rtiF B Ä Ü Ä W i der Stadt St.Gayen Der Stadpngspjeur , ...................................................... * 7
•••
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19.12. 2 0 0 3 /err