Gestaltungsplan Kammelenberg Ost I

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2005-0170
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
15 févr. 2005
Approuvé
5 avr. 2005
Publié
21 juin 2004
En vigueur depuis
1 mai 2005

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

5. April 2005

Stadtrat 9000 St. Gallen

Stadt St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Gestaltungsplan Kammelenberg Ost I

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Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats­ und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U. Strauss Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie: BD-RA, ARE-OP G -S tG a G eneh G P Kam m elenberg Ost I ThB 1621

Plan

F6409

Legende Stadt St.Gallen

//

Festlegungen F2141 F6619 \

U m grenzung Plangebiet

@ I

F6444

F6616

Afficher tout le texte

Gestaltungsplan 1:500 Kammelenberg Ost I

F6618

© 832.50

G rundfläche fü r H auptbauten A

1 Vollgeschoss

G rundfläche fü r H auptbauten B

2 Vollgeschosse

G rundfläche fü r H auptbauten C

2 Vollgeschosse

Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in m .ü.M . geschosshoher Baubereich

g e m ä ss A rt. 2 8 B a u g e se tz vo m 6. J u n i 1 9 7 2

Balkon- / Loggiabereich 840.00 (834.00)

837.00 (834.00)

Terrassenbereich

Vom Stadtrat beschlossen Am:

IJ.

Juni 2004

r

D er S ta d tp rä s id e n t

Im N am en des S ta d tra te s D er S ta d ts c h re ib e r

U m grenzung u n te rird isch e Bauten

834.00

B egrenzungslinie sic h tb a re r Bereich u n te rird is c h e r Bauten

832.00 (829.00)

837.50 (831.50)

834.50 (831.50)

835.00 (829.00)

I

%

83530 1832.50)

835.50 (832.50)

Erschliessungsw eg

F4708

::v.:::83150>< 832.50

Ein- und A u sfa hrt Parkgarage

828,80

Bereich Erschliessungsanlagen

Öffentlich aufgelegt

Haus 3d

vom: 21. Juni 2004 21. Juli 2004

830.50 (827.50)

833.50 (827.50)

830.50 (827.50)

833.50 (827.50)

S pielstrasse / N o tzu fa h rt

Geissbüel

830.50 (827.50)

4"

Bereich fü r besondere O berflächengestaltung S tü tzm a u e r

15.0m 8 2 6 .5 0 X 8 2 7 .5 0

Vom Stadtparlament erlassen

R ichtu ng spu n kt Fussw egverbindung 824.60

Am :

CH>

a d tp a rla m e n ts :

D er P rä s id e n t

15

.V

R ichtu ng spu n kt Z u fa h rt W a ld u n te rh a lt P rivater A ussenraum bereich

D er S ta d ts c h re ib e r

U m gebungsbereich

F3597

F reihaltebereich G eschützte G ehölzgruppe inkl. Stockgrenze

Vom Baudepartement genehmigt Am :

A b sta nd slin ie geschützte G ehölzgruppe

-5. tarsi 2005

M it E rm ä c h tig u n g : D er L e ite r des A m te s fü r R a u m e n tw ic k lu n g

819.00

818.00

815.80

818.00

818.00

F4492

8 ) 6.30

\

Architektur: Landschaft: Planung:

Mayer Architektur AG, M ittler^sX ofgässlein 3, 9000 St.Gallen Tobias Pauli, Landschaftsarchitekt, Oberer Graben 38, 9000 St.Gallen ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9 00 4 St.Gallen

Hinweise

+41 71 230 20 00 141 71 223 55 48 +41 71 227 62 62

F4526

W

813.00

Treppe

811.70

%

Stadtplanung: 14. Dezember 2004

W endeplatz

F5519

810.50 810.00 F2133

?---

810.50

Hauszugang

810.00

ÿ

Zugang Parkgarage © F4281

Liftanlage (836.50)

Kote Erdgeschoss in m .ü.M .

824.50

G estaltetes Terrain in m .ü.M .

F4152 ©

1791.126

F7166 ©

F0261

F2611

Strass©

R eferenzpunkt in m .ü.M . G eschützte G ehölzgruppe inkl. Stockgrenze Wald inkl. Stockgrenze W alda bstan dslinie

F3783

F3497

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

#/

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Kam m elenberg Ost I gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen

Am: 15. Juni 2004

Der Stadtßräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt

vom: 21. Juni 2004 bis; 21. Juli 2004 Vom Stadtparlam ent erlassen

u\

Am: 15. Feb. 2005

Der Pr äsiden des Sjradtparlamentes

Der Stadtschreiber

Vom Baudepartem ent genehmigt

Am:

- 5 . April 2005

M it Ermächtigung: Der L e ite i^ g g ^ ß iis s J m ; Raumentwicklung

\tP

Architektur Mayer Architektur AG, Mittleres HofgässlstfrST^OOO St. Gallen Landschaft Tobias Pauli Landschaftsarchitekt B S tA Oberer Graben 38, 9000 St. Gallen Planung ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

w

+41 +41 +41

71 230 20 00 71 223 55 48 71 227 62 62

Stadtplanung Datum: 14.12.2004

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kam melenberg Ost 1 - Besondere Vorschriften

Seite 2

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantona­ len Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen V orschrif­ ten sowie den Beilageplänen 1-10, alle m it Plandatum vom 14. Dezember 2004. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Wohnnutzung m it städtebaulich vorzüglicher Gestaltung. 2 Im Besonderen wird eine optim ale Eingliederung der künftigen Überbauung in die To­ pographie unter Berücksichtigung der naturlandschaftlichen Gegebenheiten (Wald, ge­ schützte Gehölzgruppen) angestrebt. Die Überbauung soll die S truktu r der westlich an­ grenzenden Siedlung aus den Siebzigerjahren in ihrer Ergänzung weiterführen.

B.

Art. 3 Erschliessung und Parkierung

Erschliessung

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschließlich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente ab der Tutilostrasse zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz vorzusehen, welcher den Anfor­ derungen eines lO m -LKW ’s genügt. 3 Ab dem Wendeplatz ist die als Spielstrasse/ Notzufahrt bezeichnete Fläche als Spielund Aufenthaltsfläche zu gestalten. In den im Plan gekennzeichneten Bereich für beson­ dere Oberflächengestaltung ist die Spielstrasse m it einem wasserdurchlässigen Belag dif ferenziert zur übrigen Fläche zu versehen (z.B. Schotterrasen). Für Hauszugänge in die­ sem Bereich ist jeweils ein Zugangsbereich von je maximal 2.0m Breite m it festem Oberflächenbelag (z.B. Zem entplatten) gestattet. Zudem sind im Sinne der Beilagepläne Bäume fü r eine aufgelockerte Gestaltung des Strassenraumes gemäss Artikel 18 zu pflanzen. Dabei ist darauf zu achten, dass ein befahrbarer M indeststreifen von 3.5m für die Notzufahrt gewährleistet wird.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kammelenberg Ost I ■ Besondere Vorschriften

Seite 3

4 Für die interne Erschliessung dienen die im Plan bezeichneten Erschliessungswege, welche eine M indestbreite von 2.0m aufweisen müssen. 5 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen von mindestens 1.50m Breite so freizuhalten, dass darin eine öffentliche Fusswegverbindung erstellt und in südliche Richtung über Parzelle Nr. F 2133 weitergeführt werden kann. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass eine öffentliche Fusswegverbindung zur St.Georgenstrasse erstellt wird. Für die Realisierung der Fuss­ wegverbindung innerhalb des Planungsperimeters ist die Erstellung allfällig e rforde rli­ cher Stützmauern und Treppenanlagen gestattet. 6 Im Bereich des Richtungspunktes „Zufahrt W aldunterhalt“ ist die Durchfahrt m it land­ w irtschaftlichen Fahrzeugen fü r die Sicherstellung des W aldunterhalts zu gewährleisten.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist m it Ausnahme der Besucherparkplätze ausschliesslich in einer unter­ irdischen Parkgarage vorzusehen. Die Anzahl der Parkplätze ist im Rahmen des Baube­ willigungsverfahrens festzulegen, wobei mindestens 6 Besucherparkplätze vorzusehen und mindestens 2 Parkplätze behindertengerecht auszugestalten sind. 2 Die Ein- und Ausfahrt der Parkgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle ab der Tutilostrasse. 3 Für Zweiräder sind genügend Abstellplätze innerhalb des Bereiches Umgrenzung unter­ irdische Bauten vorzusehen.

C.

Art. 5 Überbauung

Grundfläche Hauptbauten

1 Die Grundflächen fü r Hauptbauten A, B und C legen die Lage und Stellung sowie die maximal horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Gebäudehöhen in Höhenkoten in m.ü.M. für jede einzelne Grundfläche festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächen sowie der Höhenangaben ist nicht zulässig. Unter­ schreitungen sind bis maximal 1.00 m zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das fü r die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Haupt­ bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. 3 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Grundflächen fü r Hauptbauten A-C m ittels Höhenkoten in m.ü.M. in Klammern bezeich­ net, angerechnet. Darunterliegende Geschosse gelten als Untergeschosse oder Sockelge­ schosse. Wo das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden.

1a 1 9 9 n n A

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kam melenberg Ost I • Besondere Vorschriften

Art. 6 Seite 4

Umgrenzung unterirdische Bauten

1 Die Umgrenzung unterirdische Bauten legt die maximale horizontale Ausdehnung der Untergeschosse außerhalb der Grundfläche für Hauptbauten fest. 2 Die Untergeschosse dürfen entlang der entsprechend bezeichneten Begrenzungslinie in Erscheinung treten. Massgebend fü r die Höhe der sichtbaren Bereiche sind die angege­ benen Höhenkoten des gestalteten Terrains in m.ü.M..

Art. 7 Geschosshoher Baubereich

Innerhalb dieses Baubereiches können nach einheitlichen Konzepten maximal geschoss­ hohe Bauten und /od e r Anlagen wie Überdachungen oder Pergolen in Leichtbauweise (z. B. Stahl) erstellt werden. Es sind keine geneigten Dächer zulässig. Bei der Baureihe 3 sind gegenüber dem angrenzenden Erschliessungsweg auf die gesam te Länge des Baubereiches Mauern zu erstellen, welche das Niveau des Erschliessungs­ weges an der jeweils höchsten Stelle um 1.80m überragen. Gegen Süden sowie gegebe­ nenfalls seitlich dürfen säm tliche Überdachungen m it einer vollflächigen Verglasung zur Schaffung eines W intergartens erstellt werden.

Art. 8 Balkon-, Loggiabereich

In den im Plan bezeichneten Bereichen dürfen Balkone u n d / oder Loggien im Sinne der Beilagepläne erstellt werden. Loggien sind als unbeheizter Pufferbereich zwischen Wohn­ fläche und Aussenraum zu verstehen. Bei der Ausgestaltung von Baikonen sind keine massiven Brüstungen zulässig, allerdings können Geländer bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1.0m erstellt werden.

Art. 9 Terrassenbereich

1 In den im Plan bezeichneten Bereichen sind als Sockel erscheinende Terrassen als Gar­ tenräum e m it Vegetationsflächen bis zur im Plan eingetragenen Höhe zu erstellen. 2 Pro Terrassenbereich sind höchstens zwei eingeschossige An- oder Nebenbauten zur Schaffung von Stauräumen (z.B. begehbare Schränke) bis zu einer maximalen G rundflä­ che von je 5m 2 gestattet.

Art. 10 Dachgestaltung

1 Die Hauptbauten sind m it Flachdächern zu versehen. Die Dächer der Hauptbauten B und C sind extensiv zu begrünen. 2 Über den Flachdächern sind keine Dachaufbauten m it Ausnahme von Entlüftungsroh­ ren, Kaminen, Dachflächenfenstern und Oblichtern zulässig. Diese sind auf das techni­ sche erforderliche Mass zu beschränken und dürfen die maximal festgelegten Höhenko ten in m.ü.M . überschreiten.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Kam melenberg Ost I - Besondere Vorschriften

Art. 11 Seite 5

Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Der architektonischen Ausbildung und Qualität der Fassadenstruktur und Konstruktion ist grosse Bedeutung beizumessen. Dabei sind die Hauptbauten der Baureihen 1 - 3 (Grundflächen für Hauptbauten A und B) form al gleich zu behandeln, indem horizontale Gestaltungselemente gemäss den Beilageplänen betont werden. Die Hauptbauten der Baureihen 4 und 5 (Grundflächen für Hauptbauten C) sollen im Sinne der Akzentuierung von vertikalen Gestaltungselementen gemäss den Beilageplänen ebenfalls form al gleich behandelt werden.

D. Umgebungsgestaltung

Art. 12 Privater Aussenraumbereich

1 Die privaten Aussenraumbereiche dienen der privaten Nutzung und können im Sinne der Materialwahl bei der Oberflächengestaltung gemäss Beilageplänen und unter Berück­ sichtigung vom Artikel 18 individuell gestaltet werden. Sie sind als Gartenräume m it zu­ sammenhängenden Vegetationsflächen zu gestalten. Die M indestsubstratüberdeckung für Vegetationsflächen über unterirdischen Bauten muss fü r Rasenflächen 20 cm und für Pflanzflächen 50 cm betragen. 2 Sicherheitsvorkehrungen sind nach einem einheitlichen Konzept m it einer Höhe von maximal 1.0 m als Brüstungen und/oder als Geländer auszubilden. 3 Im Bereich fü r Erschliessungsanlagen sind erforderliche Anlagen für die Erschliessung wie beispielsweise Treppen-, Rampen- und Liftanlagen sowie Bepflanzungen im Sinne der Beilagepläne zulässig. Jene Bereiche welche nicht für Erschliessungsanlagen genutzt werden verstehen sich je nach Niveau als Bestandteil der privaten Aussenraumbereiche oder als stellenweise Ausweitungen der Erschliessungswege gemäss Artikel 3 Abs. 4. 4Zudem können gemäss Beilageplänen Treppenaufgänge in Leichtbauweise bis zu einer maximalen Tiefe von 2.5 m zur Aussenerschliessung der begehbaren Dachbereiche der Grundflächen fü r Hauptbauten A erstellt werden.

8 autres articles

Art. 13 Umgebungsbereich

1 Im Umgebungsbereich sind m it Ausnahme von Erschliessungsanlagen, wie beispiels­ weise Fusswege, Treppenauf- und abgänge, vollständig überdeckten Untergeschossen, sowie weiteren Anlagen wie Licht-, Belüftungs-, Ausstiegs- und Liftschächte, keine Bauten und Anlagen zulässig.

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2 Terrainveränderungen sowie die Anlage von Pflanzgärten sind gestattet. Zur nördlich geschützten Gehölzgruppe ist ein Abstand von 3.0m einzuhalten. Stützmauern dürfen m it Ausnahme der im Plan gesondert bezeichneten Stützmauern gemäss Artikel 16 nur in Form von Trockensteinmauern und bis zu einer sichtbaren Höhe von 0.8m erstellt wer­ den. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan vorzulegen.

Art. 14 Spielplatz

Es sind genügend Spielflächen zur Verfügung zu stellen. Gemäss Artikel 3 Abs. 3 ist die S pielstrasse/ N otzufahrt als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten.

Art. 15 Freihaltebereich

Im Freihaltebereich sind keine Bauten und Anlagen m it Ausnahme von technisch notwen­ digen Lüftungs- und AusstiegsschäcFften, gestattet. Diese Ausnahmen sowie kurzfristige Terrainveränderungen sind innerhalb des Waldabstandes bis auf 10m ab Stockgrenze und im Abstandsbereich der südlich geschützten Gehölzgruppe bis auf 5m ab Stock­ grenze zulässig. Sie sind auf das erforderliche Mass zu beschränken.

Art. 16 Stützmauern

Stützmauern m it Ausnahme von kleinen Trockensteinmauern gemäss Artikel 13 Abs. 2 und zur Erstellung einer öffentlichen Fusswegverbindung gemäss Artikel 3 Abs. 5, dürfen nur an den im Plan bezeichneten Stellen bis zu einer maximalen sichtbaren Höhe von 2.0m errichtet werden.

Art. 17 Geschützte Gehölzgruppe

Die im Plan bezeichnete geschützte Gehölzgruppe im Süden ist zu erhalten. Es g ilt ein Mindestabstand von 7.5 m für Bauten und Anlagen. Ausnahmen sind in Artikel 15 gere­ gelt.

Art. 18 Bepflanzungen

1 Bepflanzungen gemäss Beilageplänen sind spätestens m it Bezug der Bauten zu pflan­ zen. 2 Sichtbare unterirdische Bauten, Untergeschosse sowie Stützmauern entlang der S pielstrasse/N otzufahrt respektive entlang des Erschliessungsweges zwischen den Bau­ reihen 2 und 3, sind zu begrünen.

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E. Verschiedenes

Art. 19 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie einsehbare Eingangsbe­ reiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Für die öffentlich zugänglichen Flächen (Umgebung, Parkgarage) ist im Baubewilligungsverfahren ein Beleuchtungskonzept vorzulegen.

Art. 20 Ökologie

Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer, einheim i­ scher Flora zu berücksichtigen.

Einverständniserklärung:

Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentüm er erklärt sich m it diesem Gestaltungsplan einverstan­ den:

Parz. Nr.

Grundeigentüm er

F 6029

Baugenossenschaft Eisenhammer St. Gallen c /o Reto Antenen Schefelstrasse 1 9000 St. Gallen

Unterschrift

14.12.2004