Gestaltungsplan Goldbrunnen

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2006-0164
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
16 août 2005
Approuvé
9 juin 2006
Publié
22 août 2005
En vigueur depuis
1 juil. 2006

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

(olÇ Baudepartement des Kantons St.Gallen

9. Juni 2006

v i/

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Stadtrat 9001 St.Gallen

Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Gestaltungsplan Goldbrunnen

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss 06-2239 / 60677.37704

Beilagen Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

06-2239 / 60677_37704

Plan

Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet

Stadt St.Gallen

Grundfläche fü r Hauptbauten A

3 Vollgeschosse

Baubereich fü r Hauptbauten B

2 Vollgeschosse

Baubereich fü r Hauptbauten C

1 Vollgeschoss

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Baubereich fü r Vorbauten

Gestaltungsplan 1:500 Goldbrunnen

Attikabereich Sockelbaulinie

F1674

F1673

Gestaltungsbaulinie gem äss Art. 2 8 Baugesetz vom 6. Juni 1972

&

-3421

703.50

Vom Stadtrat beschlossen Am: 1 6 .0 8 .2 0 0 5

Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudehöhe in M. ü. M. Vorplatz

Der S ta d tp rä sid e n t

□

©

Bereich fü r Erschliessungsanlagen

686.409 Im Nam en des S tadtrates: Der S tadtschreib er

//

F1679

VA

Bereich fü r Parkierungsanlagen Bereich Ein- und Ausgang Parkgarage Zu- und Wegfahrt Parkgarage

Öffentlich aufgelegt

Baureihe 1

Richtungspunkt fü r interne Fusswegverbindung

Vom: 2 2 .0 8 .2 0 0 5 bis: 2 1 .0 9 .2 0 0 5

Reduzierter Waldabstand Umgebungsbereich Freihaltebereich, Terrainschutz Freiflächenziffer

Baureihe 2

Hinweise F317Û

(698

Zonengrenze Wohnzone W2 / Übriges Gemeindegebiet

Vom Baudepartement genehmigt

- 9 , Juni 2006

F3171

M it E rm ächtigung: Der L e iter des Am tes fü r R aum entw icklung

A

Hauszugang

w

Wendeplatz Zufahrtsstrasse Erschliessungsanlagen Areal Birnbäumen

© F036Z

Architektur Landschaft Planung

+41 71 243 53 53 +41 71 244 98 72 +41 71 227 62 62

Bollhalder+Eberle AG, Falken stein strasse 81, 9006 St.Gallen Peter Heppelmann, Wartensteinstrasse 2, 9000 St.Gallen ERR Raumplaner FSU SIA, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

F3164

( 697 . 10) O 686.409

Kote Erdgeschoss in m. ü. M. Referenzpunkt in m. ü. M. Wald inkl. Stockgrenze Waldabstand 15 m

*

Stadtplanungsamt Datum: 12.04.2006

Wiesenbach / Steinachstollen Einlaufbauwerk Steinachstollen Bachumlegung Bogenbach offen / eingedolt Goldbrunnen

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

n

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Goldbrunnen gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Vom Stadtrat beschlossen Am: 16.08.2005

Der Stadtpräsident

•

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentlich aufgelegt Vom: 22.08.2005 bis: 21.09.2005

Vom Baudepartement genehmigt Am:

- 9 . Juni 2006

M it Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

Architektur Bollhalder+Eberle AG, Falkensteinstrasse 81, 9006 St. Gallen Landschaft Peter Heppelmann, Wartensteinstrasse 2, 9000 St. Gallen Planung ERR Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St. Gallen

+41 +41 +41

71 243 53 53 71 244 98 72 71 227 62 62

Stadtplanungsamt Datum: 12.04.2006

Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Goldbrunnen • Besondere Vorschriften

A.

Art. 1 Seite 2

Allgemeines

Geltungsbereich 1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des kantona­ len Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, den besonderen Vorschrif­ ten (BesV) sowie den Beilageplänen (alle m it Datum vom 12.04.2006. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtunggebend.

Art. 2 Zweck

1 Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer Gesamtüberbauung fü r Wohnnutzung m it städtebaulich vorzüglicher Gestaltung und er regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. 2 Im Besonderen wird eine optim ale Eingliederung der künftigen Überbauung in die Topographie unter Berücksichtigung der naturlandschaftlichen Gegebenheiten ange­ strebt.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 3 Erschliessungsgrundsatz

1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente ab dem Goldbrunnenweg zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz vorzusehen, welcher den Anfor­ derungen eines lO m -LKW ’s genügt.

Art. 4 Parkierung

1 Die Parkierung ist grösstenteils in einer Parkgarage vorzusehen. Die Zu- und Wegfahrt der Parkgarage erfolgt an der im Plan bezeichneten Stelle. Weitere Parkplätze können oberirdisch innerhalb der bezeichneten Bereiche für Parkierungsanlagen angeordnet werden. 2 Die Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Von den zuläs­ sigen Parkplätzen sind höchstens 9 Parkplätze (inkl. Besucherparkplätze) oberirdisch und die restlichen Parkplätze innerhalb der Parkgarage vorzusehen. Mindestens 3 Besu­ cherparkplätze sind innerhalb des bezeichneten Vorplatzbereiches anzuordnen, wovon einer invalidengerecht auszuführen ist. Ein zweiter invalidengerechter Parkplatz ist in der Parkgarage vorzusehen.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Goldbrunnen • Besondere Vorschriften

Seite 3

3 An gut zugänglichen Stellen sind fü r das Mehrfamilienhaus genügend Abstellflächen für Zweiräder vorzusehen. Mindestens die Hälfte aller erforderlichen Abstellflächen ist ge­ deckt auszuführen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen.

Art. 5 Richtungspunkt interne Fusswegverbindung

Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten ist soweit Raum freizuhalten, dass eine in terne Fusswegverbindung von 1.2 m zwischen erster und zweiter Baureihe erstellt wer­ den kann. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Dabei ist eine A bstim m ung auf die konkrete Lage und Anordnung der zu realisierenden Baukörper zu gewährleisten.

Art. 6 Bereich für Erschliessungsanlagen

1 Innerhalb der bezeichneten Bereiche ist die Erstellung von Erschliessungsanlagen wie Treppen, Rampen und Lifte zulässig. 2 Für den zu erstellenden Ein- und Ausgang der Parkgarage ist gemäss den Beilageplänen zudem eine 1-geschossige Baute gestattet. Diese ist in ihrer Ausdehnung auf das tech­ nisch erforderliche Mass zu beschränken.

Art. 7 Vorplatz

Der Vorplatz dient verschiedenen Nutzungen wie beispielsweise der Zu- und Wegfahrt zur Parkgarage, fü r Hauszugänge, Besucherparkplätze sowie Bepflanzungen. Im Umge­ bungsplan ist die differenzierte Gestaltungs- und Nutzungsm öglichkeit des Vorplatzbe­ reiches entsprechend darzulegen.

C.

Art. 8 Überbauung

Grundfläche und Baubereiche für Hauptbauten A-C 1 Die Grundfläche für Hauptbauten A sowie die Baubereiche für Hauptbauten B und C legen die Lage und Stellung sowie die maximal horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird m ittels Gebäudehöhen in Höhenkoten in m.ü.M. sowohl fü r die Grundfläche als auch fü r die Baubereiche festgelegt. 2 Das Überschreiten der Grundflächen und Baubereiche für Hauptbauten ist nicht gestat­ tet. Unterschreitungen sind zulässig, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt. Die Grundfläche für Hauptbauten A sowie der Attika be­ reich dürfen jedoch um nicht mehr als 1.0 m unterschritten werden. Aus gestalterischen Gründen muss die östliche Fassade des Baukörpers C erstellt und auf die östliche Fassa­ denflucht des dazugehörigen Baukörpers B ausgerichtet werden.

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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Goldbrunnen ■ Besondere Vorschriften

Seite 4

3 Der Gebäudeabstand gemäss BO gelangt nicht zur Anwendung. Zwischen den Baurei­ hen 1 und 2 wird der m inim ale Gebäudeabstand bereits durch die festgelegten Bauberei­ che definiert. Innerhalb der Baureihen g ilt zwischen den Hauptbauten im Baubereich B respektive Baubereich C ein m inim aler Gebäudeabstand von 10 m. Zwischen den Baube­ reichen B und C muss kein Gebäudeabstand eingehalten werden. 4 Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Plan bei den jeweiligen Grundflächen fü r Hauptbauten A respektive Baubereichen fü r Hauptbauten B und C m it­ tels Höhenkoten in m .ü .IVI. in Klammern bezeichnet, angerechnet. Darunterliegende Ge­ schosse gelten als Untergeschosse oder Sockelgeschosse. Wo das Untergeschoss als So­ ckelgeschoss in Erscheinung tritt, darf es im Rahmen der wohnhygienischen Vorschriften zu Wohnzwecken ausgebaut werden. 5 Innerhalb des Baubereiches C sind mindestens 50% des jeweiligen Baubereiches von Haupt-, An- und Nebenbauten freizuhalten. Kleine An- und Nebenbauten in Form von ein­ geschossigen, unbewohnten und unbeheizten Bauten m it einer maximalen Grundfläche von 15 m2 und einer Gebäudehöhe von höchsten 2.8 m sowie Anlagen gemäss Artikel 16, sind davon ausgenommen. Kleine Nebenbauten müssen einen Gebäudeabstand von 2.5 m einhalten.

Art. 9 Attikabereich

Innerhalb des bezeichneten Bereiches ist die Erstellung eines Attikageschosses zulässig. Dieses darf die festgelegte maximale Gebäudehöhe in m.ü.M. um höchstens 3.0 m über­ ragen.

Art. 10 Baubereich für Vorbauten

Vorbauten wie Vortreppen, Vordächer und Windfänge dürfen innerhalb der bezeichneten Bereiche realisiert werden. Sie sind nach einem einheitlichen Konzept und in A bstim ­ mung auf die jeweilige Lage und Höhenentwicklung der Baukörper im Baubereich B zu erstellen. Ihre maximale Höhe richtet sich nach der tatsächlich realisierten Höhe des So­ ckelgeschosses (OK Decke).

D. Architektonische Gestaltung, Umgebungsgestaltung

Art. 11 Architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwir­ kung erzielt wird und die Einheitlichkeit der Hauptbauten m it gleichen typologischen Grundrissen gewahrt bleibt. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.

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Stadt St. Gallen ■Gestaltungsplan Goldbrunnen - Besondere Vorschriften

Art. 12 Seite 5

Sockelbaulinie Das in Erscheinung tretende Untergeschoss darf die bezeichnete Sockelbaulinie nicht überschreiten. Die Gestaltung ist so vorzunehmen, dass das Untergeschoss als Sockel wahrgenommen wird.

10 autres articles

Art. 13 Gestaltungsbaulinie

Die Baukörper müssen über ihre gesamte Länge und Höhenausdehnung an die bezeich­ nete Gestaltungsbaulinie gestellt werden.

Art. 14 Dachgestaltung

1 Säm tliche Bauten sind m it Flachdächern zu versehen. Die nicht begehbaren Dächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen. 2 Über den Flachdächern sind m it Ausnahme von technisch erforderlichen Aufbauten kei­ ne weiteren Dachaufbauten zulässig. Diese Aufbauten dürfen die maximal festgelegten Höhenkoten in m.ü.M. überschreiten. Sie sind möglichst zusammenzufassen, auf das technisch erforderliche Mass zu beschränken und gut zu gestalten.

Art. 15 Umgebungsgestaltung

Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung und die o ptim a ­ le Einbindung in die vorhandene Topographie m it fliessenden Übergängen zum umge­ benden Terrain erzielt werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist über einen fachlich qualifizierten Umgebungsplan für die Gesamtanlage der Nachweis zu erbringen.

Art. 16 Umgebungsbereich

Die Umgebungsbereiche dienen der privaten Nutzung, welche im Rahmen der im A rti­ kel 15 BesV postulierten vorzüglichen Gesamtwirkung individuell gestaltet werden können. Es dürfen keine Bauten erstellt werden. Anlagen wie Pergolen in Leichtbauweise, Sitzplätze, Wege, Anlagen für Spielmöglichkeiten, Pflanzgärten, Kehrichtentsorgungsstel­ len sowie aus topographischen Gründen erforderliche Stützmauern, sind gestattet. Si­ cherheitsvorkehrungen sind nach einem einheitlichen Konzept und m it einer Höhe von maximal 1.0 m auszubilden.

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Art. 17 Seite 6

Freihaltebereich, Terrainschutz 1 Im Freihaltebereich sind keine Bauten und Anlagen m it Ausnahme von Kehrichtentsor­ gungsstellen sowie Stützm auern und alternativen Böschungssicherungsmassnahmen, welche im Rahmen des Strassen- und Wegebaus aus technischen Gründen erforderlich sind, erlaubt. Damit verbundene Terrainveränderungen sowie kurzfristige Terrainverände­ rungen im Zuge von Baugrubensicherungsmassnahmen, sind gestattet. Im Bereich des bezeichneten Waldabstandes sind Anlagen und Vorgänge, welche Verdichtungen bezie­ hungsweise Versiegelungen bewirken, zu vermeiden. Zum Schutze des Waldes sind in­ nerhalb von 5.0m , gemessen ab Stockgrenze, keinerlei Böschungssicherungsmassnah­ men und Terrainveränderungen zulässig. 2 Der Freihaltebereich ist landschaftsgerecht und standorttypisch zu gestalten. In dem dem Wald vorgelagerten Bereich ist ein Waldsaum, welcher aus einem gestuften Ge­ hölzmantel besteht und in einen Hochstaudenflur übergeht, auszubilden. Dabei sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3 Für Gehölzpflanzungen im Bereich über Untergeschossen wird eine Mindestbodenüberdeckung von 80cm verlangt.

Art. 18 Stützmauern

Stützmauern sind gestattet, sofern sie aus technischen und gestalterischen Gründen er­ forderlich sind (z.B. Strassen- und Wegebau, Hangsicherungsmassnahmen, Gestaltung Sitzplätze, etc.). An die Ausgestaltung von Stützmauern werden hohe gestalterische und ökologische Anforderungen gestellt. Die Stützmauern sind so auszugestalten, dass sie für Hangwasser durchlässig und fü r Kleintiere überwindbar sind.

E.

Art. 19 Verschiedenes

Ökologie

1 Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. Bei der Umgebungs- und Dachflächengestaltung sind die Ansprüche standorttypischer Flora zu be­ rücksichtigen. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind mögliche Retentionsmassnahmen auf­ zuzeigen.

Art. 20 Kehrichtentsorgung

Die Kehrichtentsorgung hat über den Q uartier-Unterflurbehälter zu erfolgen, gemäss Konzept des Entsorgungsamtes.

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Art. 21 Seite 7

Energie Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die gesamte Überbauung zusammen m it den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis ein das zugrunde lie­ gende Energiekonzept einzureichen. Sollte die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Er­ reichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kostenmässige Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 22 Sicherheit

Den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerschaft, insbesondere von Frauen und Kindern sowie älteren und gebrechlichen Personen, ist bei der Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume Rechnung zu tragen. Besonders zu beachten sind genügend offene und kurze Fluchtm öglichkeiten, klar ablesbare Wegführungen sowie gut einsehbare Eingangs­ bereiche und Treppenhäuser. Insbesondere zu vermeiden sind unübersichtliche und des nachts unausgeleuchtete Bereiche. Die Parkgarage ist m it Tageslicht zu versehen.

Einverständniserklärung: Der nachfolgend aufgeführte Grundeigentüm er erklärt sich m it diesem Gestaltungsplan einverstan­ den:

Parz. Nr.

Grundeigentümer

Unterschrift

F 1681

Ortsbürgergem einde St.Gallen Gallusstrasse 14 9000 St.Gallen

Im Namen des Bürgerrats St.Gallen ier Präsident

Der Ratsschreiber

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