Gestaltungsplan Untere Kräzern
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2007-0165
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 7 août 2007
- Approuvé
- 17 sept. 2007
- Publié
- 18 juin 2007
- En vigueur depuis
- 1 nov. 2007
Carte
6 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
é,3/| Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9 0 0 1 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 6(T
Stadtrat 9001 St.Gallen
17. September 2007
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Afficher tout le texte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Untere Kräzern
Der Gestaltungsplan Untere Kräzern vom 5. September 1995 legt den baurechtlichen Rahmen für ein Projekt mit 2 % -Zimmer Alterswohnungen mit Laubengangerschliessung fest. Das Pro jekt konnte nicht realisiert werden. Die heutigen Grundeigentümer beabsichtigen, Familienwoh nungen zu erstellen. Das neue Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung ent wickelt. Es ist Grundlage für den vorliegenden Gestaltungsplan Untere Kräzern, welcher den gleichnamigen Erlass aus dem Jahre 1995 ersetzt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtund zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. Er ersetzt den GP Untere Kräzern vom 5. Sptember 1995. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1100.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
07-4090 / 94675_45266
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung: <r
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung
07-4090 / 94675,45266
Plan
+
+
AZ / / / / / / / / //
©
Stadt St.Gallen
W/5257
W1576
W 2906
Afficher tout le texte
© W 4763
W4771 6
w1526
W 4622
Gestaltungsplan 1 : 500 Untere Kräzern
SG278
W 2377
NA/I522
LEGENDE
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Festlegungen
©IW/5258
Umgrenzung Planungsgebiet 2
\
W 534
Grundfläche Hauptbau A / B / C / D
W 4770
''A
. Juni 2007
Befestigte Aussenfläche
—— — —
P \ 6 <6
621.47
W/5264
©
x
\
^72/
W2758
W 5108
L<ß
%
Besucherparkplätze maximale Gebäudehöhe Reduzierter Waldabstand
Öffentlich aufgelegt
Stockgrenze Gehölz
vom:
18. Juni 2007
Gehölzabstand
Bis:
18. Juli 2007
Richtungspfeil Erschliessung best. Villa A V
M 773
Chr
Untere
/%
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Grünbereich
;(V
' /j
Der Stadtpräsident
Am:
Terrassen 1583
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Garagenzufahrt
W/7585
Erlass Stadtrat Am:
W/4208 j
W 2426
©
/ *3 3 7 2 "7j W 2448
L ..J
W/3809
W3808
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber W 4876
Abzubrechende Bauten
^sse ^2?oe
W1038HF
A 4
Hinweise________________________________________________
A/äZ e /"/?s/,
W 3307
Der Stadtpräsident
7. Äuo. 2007
▼
Hauseingänge
— x—
Stockgrenze Wald
Genehmigung Baudepartement Am:
17. Seo. 2007
W/3870
35
©
SG276a
< r c T ' > \ Mit Ermächtigung: a . ‘^ X Der Leiter des Amtes für foifRaumentwicklung
Waldabstand (Gem. Baugesetz des Kanton St.Gallen)
VV3452
Kronentraufe Gehölz ® 612.08
Referenzpunkt
W 4740
W 3449
Architekt:
Wehrli Architekten
dipl.Architektetv-HSK/BSA Neumarkt 1 9000 St.Gallen Tel. 071 223 40 40
Geschützte Gehölzgruppe W 3279 Stadtplanungsamt MAI 2007
■
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften Gestaltungsplan Untere Kräzern gem äss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am:
yJuni 2007
Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentlich aufgelegt
Vom
18. Juni 2007
Bis:
18. Juli 2007
Erlass Stadtrat
Am;
Der Stadtpräsident
7. Aus. 2007
Namen des Stadtrates: fer Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
1 7. Sep. 2007 XCW ST ^
Architekt:
W ehrli Architekten
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
dipi.Architekten HBK/BSA
Neum arkt 1
9000 St.Gallen
Tel. 071 223 4 0 40
Stadtplanungsamt
Stadt St.Gallen - Gestaltungsplan Untere Kräzern - Besondere Vorschriften
Art. 1 Seite 1
Geltungsbereich
1Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetztes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplanen. (Schnitte / Fassaden, Grundrisse und Umgebung) 3Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Grundfläche Hauptbau
1 Die Grundfläche Hauptbau legt die Situation sowie die maximale Längen- und Breitenausdehnung fest. Die eingetragenen Gebäudehöhen (Meereshöhen) legen die maximale Höhenlage des Gebäudes fest. Überschreitungen der Gebäudehöhen für den Dachrand dürfen max. 30cm betragen. 2 Geringfügige Unterschreitungen der Grundflächen und der Gebäudehöhen sind zulässig, sofern dadurch die architektonische und städtebauliche Qualität gewahrt bleibt. 3 Dach- resp. Attikageschosse sind nicht zulässig. Vor-, An- und Nebenbauten sind nicht zulässig.
Art. 3 Dachaufbauten
Dachaufbauten wie Lifte usw. dürfen, soweit technisch notwendig, über die im Gestaltungsplan bezeichneten Höhenkoten des obersten Geschosses um max. 1.5m hinausragen. Transparente Geländer dürfen die Höhenkoten der Hauptbauten um max. 1.0 m überragen.
Art. 4 Grünbereich
Innerhalb des Grünbereichs sind keinerlei Bauten und Anlagen, auch keine Abgrenzungen, gestattet. Ausgenommen ist der befahrbare, befestigte Weg gem.
Art. 10 Absatz 2. Es ist eine extensive, naturnahe Ausgestaltung und
Bewirtschaftung vorzunehmen. Terrainveränderungen haben auf die vorhandene natürliche Gestaltung Rücksicht zu nehmen.
Art. 5 Geschützte Gehölzgruppe
Die geschützte Gehölzgruppe ist zu erhalten und fachgerecht/ gehölzverträglich zu unterhalten. Im Gehölzabstandsbereich sind Terrainveränderungen (auch kurzfristig) nicht zulässig. Die erforderlichen Baumschutzmassnahmen sowie der Unterhalt, sind mittels eines von einer Fachperson zu erarbeitenden Pflegeplans im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.
Art. 6 Energie
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für die Überbauung zusammen mit den Baugesuchsunterlagen zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in dem auch die Art der Wärmeproduktion und -Versorgung festgelegt wird. Sollten die Bauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch notwendig wären, welche kosten massigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 7 Ökologie
Bauten und Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen.
Seite 2
Stadt St.Gallen - Gestaltungsplan Untere Kräzern - Besondere Vorschriften
Art. 8 Erschliessung
1 Die Verkehrserschliessung des Planungsgebietes erfolgt über die Strasse Untere Kräzern. 2 Für die Erschliessung der bestehenden Villa (Parzelle W2448) ist ein Streifen, in Form eines befahrbaren, befestigten Weges freizuhalten. Die Wegbreite ist dem bestehenden Grundbucheintrag für das Fuss- und Fahrwegrecht zu entnehmen.
Art. 9 Abstellflächen
1 Die Anzahl und Lage der oberirdischen Parkplätze für Besucher ist im Plan festgelegt. Sie sind gut erkennbar zu bezeichnen. 2 Die Tiefgarage hat mindestens einen Parkplatz pro Wohneinheit aufzuweisen. 3 Im Gebäudeinnern ist pro Eingangsgeschoss ein Veloraum anzuordnen. Die Grösse bzw. Anzahl der Abstellplätze wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 10 Gestaltung der Bauten und Anlagen
1 Die Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung einheitlich wirken und dass eine vorzügliche Eingliederung in die Umgebung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2 Die Hauptfassade soll so mit horizontalen Fensterbänder gestaltet werden, dass der Glasanteil grösser ist als der Maueranteil. Zudem sind die geschlossenen Mauerpartien in Sichtbeton und die Fenster in Holz auszuführen. 3 Pro Wohneinheit ist ein mindestens 3m breiter, zweigeschossiger und von Süden nach Norden durchgehender Wohnraum zu erstellen. Diesem vorgelagert ist auf der Südseite eine mindestens 2.5m tiefe, in die Fassade einspringende, zweigeschossige Loggia zu erstellen.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat sich in den umliegenden Naturraum vorzüglich einzugliedern. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen. 2 Es sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
1 autre article
Art. 12 Aufhebung bisheriges Recht
Der Gestaltungsplan Untere Kräzern vom 05.09.1995 gilt mit dem Erlass dieses Gestaltungsplanes als aufgehoben.
Einverständniserklärung Mit dem Gestaltungsplan Untere Kräzern und den dazugehörigen Besonderen Vorschriften erklärt sich die Grundeigentümerin einverstanden: Parzelle Nr. W5108
Grundeigentümer AGSW AG für städtisches Wohner Neugasse 39 Postfach 9004 St.Gallen
Datum
Unterschrift