Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2011-0163
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
5 avr. 2011
Approuvé
20 juin 2011
Publié
31 janv. 2011
En vigueur depuis
1 juil. 2011

Carte

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Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen

20. Juni 2011

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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

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Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse

Grundeigentümerin der beiden Parzellen Nrn. W3347 und W2280 ist die Stadt St.Gallen. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan befinden sich diese beiden Rarzellen in der dreige­ schossigen Wohn-Gewerbezone WG3. Die Parzelle Nr. W2280 ist allseitig mit der dreige­ schossigen Wohn-Gewerbezone WG3 umgeben und mit den beiden Gebäuden Assek.Nrn. W1585 und W1586 überbaut. Demgegenüber ist die Parzelle Nr. W 3347 derzeit noch nicht überbaut. Sie grenzt im Westen und Süden an die Gewerbe Industriezone Gib, im Osten an das übrige Gemeindegebiet und im Norden an die dreigeschossige WohnGewerbezone WG3. Nördlich angrenzend an die beiden Parzellen Nrn. W3347 und W2280 liegt der alte Weiler Altenwegen. Gemäss dem Schutzplan der Stadt St.Gallen handelt es sich hierbei um ein Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, überlagert mit einem Gebiet mit Baumschutz. Der Perimeter des Gebiets mit Baumschutz überlagert sich dabei leicht mit diejenigen des Überbauungsplans Geissbergstrasse/ Bionstrasse. Die Firma Hirsch AG sieht vor, auf der Parzelle Nr. W3347 und auf einem kleinen Teil­ stück der Parzelle Nr. W2280 ein Autohaus zu erstellen. Mit dem Überbauungsplan wer­ den die Erschliessung, die Bebauung sowie die Umgebungsgestaltung geregelt. Der Teilstrassenplan für die Verlängerung der Bionstrasse ist vom Tiefbauamt am 27. April 2011 genehmigt worden. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP

11-2209 / 237464_71313

Plan

Stadt St.Gallen

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Festlegungen BesVo

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V

Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse Mst. 1:500

Geltungsbereich

Art. 1 Anschlusspunkte Fussgängererschliessung

Art. 4 Zu-/ Wegfahrt

Art. 5 Bereich fü r unterirdische Zu-/ Wegfahrt Sammelgarage

Art. 6 Parkierungsfläche

Art. 8 /16

Parkierungsfläche fü r Kundenfahrräder

Art. 8 /16

Erschliessungsfläche

Art. 9 /16

Ausstellungsfläche

Art. 10 /16

Strassenlinie

Art. n

Baubereich Ai und A3

Art. 12 -14

Baubereich Az

Art. 12 -14

Baubereich B

Art. 12 -14

Baubereich C

Art. 12 -14

Baubereich Nebenbauten

4 autres articles

Art. 12 /13

Max. Gebäudehöhe in m ü. M.

Art. 12 Grünbereich

Art. 15 Bankett begrünt

Art. 17

gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972________________________________________________________________________ _________________________

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 19. Oktober 2010 25. Januar 2011

Dfer Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

GH Öffentliche Auflage

1

Vom: 25. Oktober 2010 bis 24. November 2010 Vom: 31. Januar 2011 bis 2. März 2011

Erlass Stadtrat Am: 5. April 2011

ir Stadtpräsident

Hinweise Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Geplanter Kreisel Genehmigung Baudepartement Am:

2 0. JUNI 2011

Bestehende Gebäude Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Trafostation unterirdisch Höhenreferenzpunkte Baumschutzgebiet Gebiet m it besonderem baulichem Erscheinungsbild

besondere Vorschriften

Stadt St. Gallen

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Besondere Vorschriften Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Det Stadtpräsident

Am: 19. Oktober 2010 25. Januar 2011

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage

Vom: 25. Oktober 2010 bis 24. November 2010 Vom: 31. Januar 2011 bis 2. März 2011

Erlass Stadtrat

Am: 5. April 2011

er Stadtpräsident

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber <jL

Genehmigung Baudepartem ent

Am:

2 0. JUNI 2011

A

Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 900

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

+41 71 222 43 43

Stadtplanungsamt April 2011

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Plan im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften (besV) sowie den Beilageplänen. 2 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind weg leitend. 3 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO).

Art. 2 Zweck

Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Festlegung der Baubereiche, der Gebäudevolumen und der Gestaltungsanforderungen; b) die Regelung der Erschliessung und Parkierung für Besucher, Personal und Anlieferung; c) die Gestaltung der Umgebung und der Freiflächen mit besonderer landschaftlicher Gestal­ tung im Baumschutzgebiet; d) die Reduktion und Minimalisierung der Versiegelung.

Art. 3 Befristung

Der Überbauungsplan gilt ohne weiteres als aufgehoben, wenn nicht innert 5 Jahren seit sei­ nem rechtskräftigen Erlass mit den Bauarbeiten begonnen wurde. An die Stelle des aufgehobe­ nen Überbauungsplans tritt die baurechtliche Grundordnung der Stadt.

B. Erschliessung und Parkierung

Art. 4 Anschlusspunkte Fussgängererschliessung

Die Baubereiche sind ab den im Plan bezeichneten Punkten mit mindestens 1.50 m breiten Wegen gemäss den Empfehlungen der SN 521 500 (behindertengerechtes Bauen) zu erschliessen.

Art. 5 Zu- und Wegfahrt

Die Zu- und Wegfahrt hat ausschliesslich an der bezeichneten Stelle zu erfolgen. Bis zu einer Verlängerung der Bionstrasse ist die Zu- und Wegfahrt jederzeit und uneingeschränkt als W en­ dehammer frei zu halten.

Art. 6 Bereich für unterirdische Verbindung Sammelgarage

Im bezeichneten Bereich darf eine unterirdische Verbindung zwischen den Sammelgaragen auf den Grundstücken W3347 und W4626 erstellt werden.

Art. 7 Begrenzung der Fahrten des motorisierten Individualverkehrs

1 An Samstagen und Sonntagen sind während der nachmittäglichen Spitzenstunde des überge­ ordneten Strassennetzes maximal 25 Fahrten/ha Grundfläche (Zu- und Wegfahrten zusammen) zulässig. 2 Die Art und Weise der Überprüfung der Fahrtenmenge sowie Massnahmen bei Überschrei­ tung der Fahrtenzahlen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Art. 8 Parkierungsfläche

1 Die Anordnung und die Zahl der Parkplätze für Personal und Besucher sind im Baubewilli­ gungsverfahren festzulegen. Mindestens zwei Parkplätze sind behindertengerecht auszuführen. 2 Für Angestellte sind an geeigneter Stelle mindestens 10 gedeckte, gut zugängliche Zweirad­ abstellplätze bereitzustellen. Für Besucher sind innerhalb der "Parkierungsfläche für Kunden­ fahrräder" mindestens 5 Plätze einzurichten. 3 Die unterirdische Sammelgarage darf nicht für Kunden- und/oder Besucherparkplätze genutzt werden.

Art. 9 Erschliessungsfläche

Die Erschliessungsfläche dient sowohl der Erschliessung des Plangebietes als auch der Parkierung. Die Parkierung ist so anzuordnen, dass genügend Raum für die Zufahrt der Löschfahr­ zeuge besteht.

Art. 10 Ausstellungsfläche

Die offene Ausstellungsfläche dient der Warenpräsentation. Sie ist mit einzelnen Grünelemen­ ten qualitativ hochwertig zu gestalten und gegenüber der Strasse nicht befahrbar abzugrenzen.

Art. 11 Strassenlinie

Die Strassenlinie sichert den Platzbedarf eines allfälligen Knotenausbaus. Der Bereich zwi­ schen der Strassenlinie und den bestehenden Strassen ist bei Inanspruchnahme dieser Flä­ chen seitens der Stadt, durch den Eigentümer der Parzelle Nr. W3347 entschädigungslos zu räumen.

C. Überbauung

Art. 12 Baubereiche

1 Die Baubereiche definieren die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten. Die maximalen Gebäudehöhen richten sich nach den Koten gemäss Planeintrag. 2 Die Ostseite des Baubereichs B darf nicht geschlossen werden. 3 Bauten innerhalb des Baubereiches C müssen unterhalb des gestalteten Terrains liegen. 4 Die Baubereiche für Nebenbauten dienen der Erstellung von Zwischenlagern für die Entsor­ gung sowie für Fahrradunterstände. Die Nebenbauten dürfen eine Höhe von 3.5 m nicht über­ schreiten.

5 Ausserhalb der Baubereiche sind keine oberirdischen Bauten zulässig.

8 autres articles

Art. 13 Gestaltung

1 Bauten, Anlagen und Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hin­ sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Vor Baubeginn ist die Fassadengestaltung der Baubehörde zur Bemusterung vorzulegen. 3 Dachaufbauten sind soweit als technisch machbar zu bündeln und auf ein Minimum zu be­ grenzen. Attikaähnlich in Erscheinung tretende Anlagen zur Klimatisierung, Wärmeaufbereitung etc. sind nicht erlaubt.

Art. 14 Nutzung

Publikumsintensive Anlagen wie Fachmärkte, Einkaufszentren, Freizeit- und Dienstleistungsbe­ triebe sowie eine öffentlich zugängliche Tankstelle mit oder ohne Verkaufsbetrieb sind auf dem Areal nicht zulässig.

D. Umgebung

Art. 15 Umgebungsgestaltung

1 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die gestalteten Ter­ rainhöhen sowie die funktionale und gestalterische Differenzierung der Freiflächen aufzeigt. 2 Der Grünbereich ist unter besonderer Berücksichtigung des Baumschutzgebietes sowie des angrenzenden „Gebietes mit besonderem Erscheinungsbild“ mit durchgehenden Gehölzstruktu­ ren zu bepflanzen und zu pflegen. Ein entsprechendes Pflegekonzept ist im Baubewilligungs­ verfahren beizulegen.

Art. 16 Beläge

1 Erschliessungs- und Ausstellungsflächen sind soweit machbar nicht zu versiegeln und mit sickerfähigem Material auszustatten. Davon ausgenommen sind insbesondere die Betriebsflä­ chen mit funktionalen Zwängen wie Lastwagenverkehr, Rampen, überdeckte Platzflächen oder dergleichen. 2 Die im Plan bezeichnete Parkierungsfläche ist mit Rasengittersteinen, Schotterrasen oder dergleichen zu versehen. Die Parkplätze für Unfallwagen sind ganz zu versiegeln. 3 Die Einzelheiten sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4 Entlang der Geissbergstrasse sind die Ausstellungsflächen punktuell in einen Flächenanteil von 5 % dauerhaft zu begrünen. Entlang der Bionstrasse ist bis zur allfälligen Inanspruchnahme des Bodens für den Strassenausbau ein Bankett zu begrünen. Nach Inanspruchnahme des Bodens ist ebenfalls ein Flächenanteil von 10 % dauerhaft zu begrünen. Dazu ist dannzumal ein Umgebungsplan zu Bewilligung einzureichen.

Art. 17 Bankett begrünt

Das Bankett hat eine Mindestbreite von 1.20 m aufzuweisen. Das Überfahren des Banketts mit Motorfahrzeugen ist nicht gestattet. Die Begrünung ist als Teil des Umgebungsplanes im Bau­ bewilligungsverfahren aufzuzeigen.

E. Weiteres

Art. 18 Energie

1 Das Energiekonzept ist frühzeitig mit dem Amt für Umwelt und Energie im Rahmen einer Erst­ beratung abzusprechen und zu koordinieren. Die Bauten sind, soweit wirtschaftlich tragbar und nicht mit erneuerbaren Energien versorgt, an das Erdgasnetz anzuschliessen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in dem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. Soll­ ten die geplanten Neubauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch not­ wendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.

Art. 19 Reklame

1 1m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein separates Reklamekonzept einzureichen. 2 Reklamen sind auf die Architektur der Bauten abzustimmen und müssen für sich und gesamt­ haft mit der Bebauung eine gute Gesamtwirkung erzielen und sich in die Umgebung einfügen.

Art. 20 Quellleitungen

Die durch den Perimeter führende Leitung der Quellfassung muss vor den Auswirkungen der Bebauung geschützt, resp. allfällig verlegt werden.

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