Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2011-0163
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 5 avr. 2011
- Approuvé
- 20 juin 2011
- Publié
- 31 janv. 2011
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2011
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Lämmllsbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat St.Gallen Rathaus 9001 St.Gallen
20. Juni 2011
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Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
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Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse
Grundeigentümerin der beiden Parzellen Nrn. W3347 und W2280 ist die Stadt St.Gallen. Nach dem rechtskräftigen Zonenplan befinden sich diese beiden Rarzellen in der dreige schossigen Wohn-Gewerbezone WG3. Die Parzelle Nr. W2280 ist allseitig mit der dreige schossigen Wohn-Gewerbezone WG3 umgeben und mit den beiden Gebäuden Assek.Nrn. W1585 und W1586 überbaut. Demgegenüber ist die Parzelle Nr. W 3347 derzeit noch nicht überbaut. Sie grenzt im Westen und Süden an die Gewerbe Industriezone Gib, im Osten an das übrige Gemeindegebiet und im Norden an die dreigeschossige WohnGewerbezone WG3. Nördlich angrenzend an die beiden Parzellen Nrn. W3347 und W2280 liegt der alte Weiler Altenwegen. Gemäss dem Schutzplan der Stadt St.Gallen handelt es sich hierbei um ein Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, überlagert mit einem Gebiet mit Baumschutz. Der Perimeter des Gebiets mit Baumschutz überlagert sich dabei leicht mit diejenigen des Überbauungsplans Geissbergstrasse/ Bionstrasse. Die Firma Hirsch AG sieht vor, auf der Parzelle Nr. W3347 und auf einem kleinen Teil stück der Parzelle Nr. W2280 ein Autohaus zu erstellen. Mit dem Überbauungsplan wer den die Erschliessung, die Bebauung sowie die Umgebungsgestaltung geregelt. Der Teilstrassenplan für die Verlängerung der Bionstrasse ist vom Tiefbauamt am 27. April 2011 genehmigt worden. Der Erlass ist vorgeprüft worden. Die abschliessende Prüfung ergibt, dass er recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1000.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AREG-OP
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Plan
Stadt St.Gallen
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Festlegungen BesVo
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V
Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse Mst. 1:500
Geltungsbereich
Art. 1 Anschlusspunkte Fussgängererschliessung
Art. 4 Zu-/ Wegfahrt
Art. 5 Bereich fü r unterirdische Zu-/ Wegfahrt Sammelgarage
Art. 6 Parkierungsfläche
Art. 8 /16
Parkierungsfläche fü r Kundenfahrräder
Art. 8 /16
Erschliessungsfläche
Art. 9 /16
Ausstellungsfläche
Art. 10 /16
Strassenlinie
Art. n
Baubereich Ai und A3
Art. 12 -14
Baubereich Az
Art. 12 -14
Baubereich B
Art. 12 -14
Baubereich C
Art. 12 -14
Baubereich Nebenbauten
4 autres articles
Art. 12 /13
Max. Gebäudehöhe in m ü. M.
Art. 12 Grünbereich
Art. 15 Bankett begrünt
Art. 17
gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972________________________________________________________________________ _________________________
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 19. Oktober 2010 25. Januar 2011
Dfer Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
GH Öffentliche Auflage
1
Vom: 25. Oktober 2010 bis 24. November 2010 Vom: 31. Januar 2011 bis 2. März 2011
Erlass Stadtrat Am: 5. April 2011
ir Stadtpräsident
Hinweise Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Geplanter Kreisel Genehmigung Baudepartement Am:
2 0. JUNI 2011
Bestehende Gebäude Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
Trafostation unterirdisch Höhenreferenzpunkte Baumschutzgebiet Gebiet m it besonderem baulichem Erscheinungsbild
besondere Vorschriften
Stadt St. Gallen
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Besondere Vorschriften Überbauungsplan Geissbergstrasse / Bionstrasse gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Det Stadtpräsident
Am: 19. Oktober 2010 25. Januar 2011
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
Vom: 25. Oktober 2010 bis 24. November 2010 Vom: 31. Januar 2011 bis 2. März 2011
Erlass Stadtrat
Am: 5. April 2011
er Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber <jL
Genehmigung Baudepartem ent
Am:
2 0. JUNI 2011
A
Strittmatter Partner AG, Raumplanung und Entwicklung, Vadianstrasse 37, 900
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
+41 71 222 43 43
Stadtplanungsamt April 2011
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Plan im Massstab 1:500, den besonderen Vorschriften (besV) sowie den Beilageplänen. 2 Die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie die Beilagepläne sind weg leitend. 3 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO).
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt: a) die Festlegung der Baubereiche, der Gebäudevolumen und der Gestaltungsanforderungen; b) die Regelung der Erschliessung und Parkierung für Besucher, Personal und Anlieferung; c) die Gestaltung der Umgebung und der Freiflächen mit besonderer landschaftlicher Gestal tung im Baumschutzgebiet; d) die Reduktion und Minimalisierung der Versiegelung.
Art. 3 Befristung
Der Überbauungsplan gilt ohne weiteres als aufgehoben, wenn nicht innert 5 Jahren seit sei nem rechtskräftigen Erlass mit den Bauarbeiten begonnen wurde. An die Stelle des aufgehobe nen Überbauungsplans tritt die baurechtliche Grundordnung der Stadt.
B. Erschliessung und Parkierung
Art. 4 Anschlusspunkte Fussgängererschliessung
Die Baubereiche sind ab den im Plan bezeichneten Punkten mit mindestens 1.50 m breiten Wegen gemäss den Empfehlungen der SN 521 500 (behindertengerechtes Bauen) zu erschliessen.
Art. 5 Zu- und Wegfahrt
Die Zu- und Wegfahrt hat ausschliesslich an der bezeichneten Stelle zu erfolgen. Bis zu einer Verlängerung der Bionstrasse ist die Zu- und Wegfahrt jederzeit und uneingeschränkt als W en dehammer frei zu halten.
Art. 6 Bereich für unterirdische Verbindung Sammelgarage
Im bezeichneten Bereich darf eine unterirdische Verbindung zwischen den Sammelgaragen auf den Grundstücken W3347 und W4626 erstellt werden.
Art. 7 Begrenzung der Fahrten des motorisierten Individualverkehrs
1 An Samstagen und Sonntagen sind während der nachmittäglichen Spitzenstunde des überge ordneten Strassennetzes maximal 25 Fahrten/ha Grundfläche (Zu- und Wegfahrten zusammen) zulässig. 2 Die Art und Weise der Überprüfung der Fahrtenmenge sowie Massnahmen bei Überschrei tung der Fahrtenzahlen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 8 Parkierungsfläche
1 Die Anordnung und die Zahl der Parkplätze für Personal und Besucher sind im Baubewilli gungsverfahren festzulegen. Mindestens zwei Parkplätze sind behindertengerecht auszuführen. 2 Für Angestellte sind an geeigneter Stelle mindestens 10 gedeckte, gut zugängliche Zweirad abstellplätze bereitzustellen. Für Besucher sind innerhalb der "Parkierungsfläche für Kunden fahrräder" mindestens 5 Plätze einzurichten. 3 Die unterirdische Sammelgarage darf nicht für Kunden- und/oder Besucherparkplätze genutzt werden.
Art. 9 Erschliessungsfläche
Die Erschliessungsfläche dient sowohl der Erschliessung des Plangebietes als auch der Parkierung. Die Parkierung ist so anzuordnen, dass genügend Raum für die Zufahrt der Löschfahr zeuge besteht.
Art. 10 Ausstellungsfläche
Die offene Ausstellungsfläche dient der Warenpräsentation. Sie ist mit einzelnen Grünelemen ten qualitativ hochwertig zu gestalten und gegenüber der Strasse nicht befahrbar abzugrenzen.
Art. 11 Strassenlinie
Die Strassenlinie sichert den Platzbedarf eines allfälligen Knotenausbaus. Der Bereich zwi schen der Strassenlinie und den bestehenden Strassen ist bei Inanspruchnahme dieser Flä chen seitens der Stadt, durch den Eigentümer der Parzelle Nr. W3347 entschädigungslos zu räumen.
C. Überbauung
Art. 12 Baubereiche
1 Die Baubereiche definieren die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten. Die maximalen Gebäudehöhen richten sich nach den Koten gemäss Planeintrag. 2 Die Ostseite des Baubereichs B darf nicht geschlossen werden. 3 Bauten innerhalb des Baubereiches C müssen unterhalb des gestalteten Terrains liegen. 4 Die Baubereiche für Nebenbauten dienen der Erstellung von Zwischenlagern für die Entsor gung sowie für Fahrradunterstände. Die Nebenbauten dürfen eine Höhe von 3.5 m nicht über schreiten.
5 Ausserhalb der Baubereiche sind keine oberirdischen Bauten zulässig.
8 autres articles
Art. 13 Gestaltung
1 Bauten, Anlagen und Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung hin sichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung erzielt wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Vor Baubeginn ist die Fassadengestaltung der Baubehörde zur Bemusterung vorzulegen. 3 Dachaufbauten sind soweit als technisch machbar zu bündeln und auf ein Minimum zu be grenzen. Attikaähnlich in Erscheinung tretende Anlagen zur Klimatisierung, Wärmeaufbereitung etc. sind nicht erlaubt.
Art. 14 Nutzung
Publikumsintensive Anlagen wie Fachmärkte, Einkaufszentren, Freizeit- und Dienstleistungsbe triebe sowie eine öffentlich zugängliche Tankstelle mit oder ohne Verkaufsbetrieb sind auf dem Areal nicht zulässig.
D. Umgebung
Art. 15 Umgebungsgestaltung
1 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan einzureichen, der die gestalteten Ter rainhöhen sowie die funktionale und gestalterische Differenzierung der Freiflächen aufzeigt. 2 Der Grünbereich ist unter besonderer Berücksichtigung des Baumschutzgebietes sowie des angrenzenden „Gebietes mit besonderem Erscheinungsbild“ mit durchgehenden Gehölzstruktu ren zu bepflanzen und zu pflegen. Ein entsprechendes Pflegekonzept ist im Baubewilligungs verfahren beizulegen.
Art. 16 Beläge
1 Erschliessungs- und Ausstellungsflächen sind soweit machbar nicht zu versiegeln und mit sickerfähigem Material auszustatten. Davon ausgenommen sind insbesondere die Betriebsflä chen mit funktionalen Zwängen wie Lastwagenverkehr, Rampen, überdeckte Platzflächen oder dergleichen. 2 Die im Plan bezeichnete Parkierungsfläche ist mit Rasengittersteinen, Schotterrasen oder dergleichen zu versehen. Die Parkplätze für Unfallwagen sind ganz zu versiegeln. 3 Die Einzelheiten sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4 Entlang der Geissbergstrasse sind die Ausstellungsflächen punktuell in einen Flächenanteil von 5 % dauerhaft zu begrünen. Entlang der Bionstrasse ist bis zur allfälligen Inanspruchnahme des Bodens für den Strassenausbau ein Bankett zu begrünen. Nach Inanspruchnahme des Bodens ist ebenfalls ein Flächenanteil von 10 % dauerhaft zu begrünen. Dazu ist dannzumal ein Umgebungsplan zu Bewilligung einzureichen.
Art. 17 Bankett begrünt
Das Bankett hat eine Mindestbreite von 1.20 m aufzuweisen. Das Überfahren des Banketts mit Motorfahrzeugen ist nicht gestattet. Die Begrünung ist als Teil des Umgebungsplanes im Bau bewilligungsverfahren aufzuzeigen.
E. Weiteres
Art. 18 Energie
1 Das Energiekonzept ist frühzeitig mit dem Amt für Umwelt und Energie im Rahmen einer Erst beratung abzusprechen und zu koordinieren. Die Bauten sind, soweit wirtschaftlich tragbar und nicht mit erneuerbaren Energien versorgt, an das Erdgasnetz anzuschliessen. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist zusätzlich zum Energienachweis das zugrunde liegende Energiekonzept einzureichen, in dem die Energieversorgung und -nutzung festgelegt wird. Soll ten die geplanten Neubauten nicht im MINERGIE-Standard zur Ausführung gelangen, so ist im Konzeptbericht darzulegen, welche Massnahmen zur Erreichung dieses Standards noch not wendig wären, welche kostenmässigen Folgen dadurch entstehen würden und weshalb diese Massnahmen nicht ausgeführt werden sollen.
Art. 19 Reklame
1 1m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein separates Reklamekonzept einzureichen. 2 Reklamen sind auf die Architektur der Bauten abzustimmen und müssen für sich und gesamt haft mit der Bebauung eine gute Gesamtwirkung erzielen und sich in die Umgebung einfügen.
Art. 20 Quellleitungen
Die durch den Perimeter führende Leitung der Quellfassung muss vor den Auswirkungen der Bebauung geschützt, resp. allfällig verlegt werden.
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