Gestaltungsplan Axenstein
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2012-0165
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 3 juil. 2012
- Approuvé
- 20 août 2012
- Publié
- 5 mars 2012
- En vigueur depuis
- 1 oct. 2012
Carte
4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
20. August 2012
Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Axenstein
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Das 747 m2 grosse Planungsgebiet an der Axensteinstrasse liegt in der Wohnzone W4a und umfasst die Parzellen Nrn. C1195 und C1200. Das Planungsgebiet grenzt im Süden und im Norden an das Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild, gegen Osten an eine grössere Freifläche (Schülerhauswiese). Das bestehende Doppelmehrfamilien haus soll durch ein neues Mehrfamilienhaus mit Geschosswohnungen ersetzt werden. Gemäss Art. 2 der besonderen Vorschriften, soll mit vorliegendem Gestaltungsplan eine städtebaulich vorzügliche Überbauung, unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situati on, erreicht werden. Der Gestaltungsplan Axenstein wurde am 28. Februar 2012 bzw. am 3. Juli 2012 vom Stadtrat erlassen. Während der öffentlichen Auflage vom 5. März 2012 bis 4. April 2012 gingen drei Einsprachen ein. Zwei davon wurden zurückgezogen und eine wurde vom Stadtrat entschieden. Gegen den Entscheid des Stadtrats ging beim Baudepartement kein Rekurs ein. Die Bemerkungen aus der Vorprüfung vom 28. November 2011 sowie der Zwischenbe sprechung vom 14. Dezember 2011 sind in die vorliegenden Planunterlagen eingeflossen. Die Genehmigungsprüfung hat folgendes ergeben: - Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren ist Art. 6 Abs. 1 der besonderen Vor schriften wie folgt zu präzisieren: Die Grundfläche für Hauptbauten legt Lage und Stellung sowie die maximale hori zontale Ausdehnung des Gebäudes der Hauptbaute fest. Die maximale Gebäude höhe der Hauptbaute ohne Attikageschoss wird mittels einer Höhenkote festge legt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet.
12-4700 / 296379_81389296379_81389
Zusammenfassend ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und mit erwähnter Präzisierung der besonderen Vorschriften genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Art. 6 Abs. 1 der besonderen Vorschriften wird wie folgt präzisiert: Die Grundfläche für Hauptbauten legt Lage und Stellung sowie die maximale horizon tale Ausdehnung des Gebäudes der Hauptbaute fest. Die maximale Gebäudehöhe der Hauptbaute ohne Attikageschoss wird mittels einer Höhenkote festgelegt. Dar über hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet. 3. Innerhalb des Geltungsbereiches des Gestaltungsplans Axenstrasse wird der Über bauungsplan Gebiet zwischen Linsebühlstrasse, Axensteinstrasse, westlich des Spei cherweges vom 6. August 1926 aufgehoben. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. V100.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoin donation:
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein
Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Hochbauamt
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Plan
Stadt St.Gallen
Legende
//////////
Festlegungen
Gestaltungsplan 1:200 Axenstein
Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbau / Baubereich Attika
O N
CJ UD
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Bereich Vordach Attika
Speicherweg
Grundfläche Vorbauten
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
SM 681.50
Sockelbaulinie
Verfahrenseinleitung Stadtrat
X7A
Zu- Wegfahrt Tiefgarage
▼
Hauszugang
Der Stadtpjjäsident
Am: 28. Februar 201 2
5.65
GH 696.00
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Maximale Gebäudehöhe in m.ü.M.
SM 680.50
©
Anzahl Vollgeschosse
Öffentliche Auflage
Grosssträucher
Vom: 5. März 201 2 Bis: 4. April 201 2
Hecke Umgebungsbereich
Erlass Stadtrat Am:
De/ Sta^tpräsident
3. Juli 2012
j/
Zugangsbereich Sitzplatzbereich
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Hinweise GH 696.00 Referenzpunkt in m.ü.M.
Genehmigung Baudepartement Am:
2 8. AUS. 2812
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung y \ und Geoinformation
Abzubrechende Bauten und Anlagen
X
SM 679.10
Umgebungsmauern
' ■
(678.00)
Kote 1.Untergeschoss in m.ü.M. Kote Erdgeschoss 684.01 m.ü.M.
SM 678.95
Kote Stützmauer in m.ü.M.
Planung: Bischof Gruber, Architekten ETH SIA, Feldstrasse 133, CH-8Q04 Zürich, Tel 0 4 3 9 6 0 9 0 4 0
H
0 Stadtplanungsamt 1 5 .0 2 .2 0 1 2
10
15
20
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Axenstein gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Der Stadtpräsident
Am: 28. Februar 2012
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage
Vom: 5. März 2012 Bis: 4. April 2012
Erlass Stadtrat
Am:
D e/ Stadtpräsident
3. Juli 201 2
7
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
2 0. AUG. 2012
8
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
'
-
k
.
fP A R ltt
Planung: Bischof Gruber, Architekten ETH SIA, Feldstrasse 13 3, C H -8004 Zürich
Tel 0 4 3 9 6 0 9 0 4 0
Stadtplanungsamt 1 5 .0 2 .2 0 1 2
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/ A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden besonderen Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:200, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1-10 im Massstab 1:250. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Ziel und Zweck
Ziel des Gestaltungsplanes ist es, eine städtebaulich vorzügliche Überbauung des Plan gebietes unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation zu erreichen.
Art. 3 Befristung
Liegt innert 5 Jahren nach Rechtskraft des Gestaltungsplanes kein bewilligtes Baugesuch vor, gilt der Gestaltungsplan als aufgehoben.
B. Erschliessung
Art. 4 Verkehrserschliessunq
1 Die verkehrsmässige Erschliessung des Planes erfolgt ab der Axensteinstrasse über die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungselemente. 2 Die Fusswegerschliessung der Überbauung erfolgt behindertengerecht im Zugangsbereich direkt ab der Axensteinstrasse.
Art. 5 Parkierunq
1 Für die
Überbauung
gemäss
Gestaltungsplan
sind
maximal
16 Parkplätze
(inkl.
Besucherparkplätze) zulässig. Alle Parkplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen. Die genaue Anzahl der Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Innerhalb des Gebäudes sind genügend Velo- und Kinderwagenabstellplätze zu erstellen.
1
/ C. Überbauung
Art. 6 Grundfläche Hauptbau
1 Die Grundfläche für die Hauptbaute legt Lage und Stellung sowie die maximale horizontale Ausdehnung des Gebäudes fest. Die maximale Gebäudehöhe wird mittels einer Höhenkote festgelegt. Darüber hinaus sind Brüstungen bis maximal 1.00 m Höhe gestattet.* v ^ . 2 Das Überschreiten der Grundflächenabgrenzungen und der Höhenangaben ist nicht zulässig.
Art. 7 Baubereich Attika
1 Über der festgelegten maximalen Gebäudehöhe darf ein Attikageschoss erstellt werden. 2 Das Attikageschoss darf eine Maximalhöhe von 3.3 m nicht überschreiten. Die Dachfläche des Attikageschosses darf bis zur Aussenkante des bezeichneten Bereiches reichen.
Art. 8 Grundfläche Vorbauten
In der Grundfläche für Vorbauten dürfen offene oder verglaste Balkone erstellt werden. Sie sind gemäss Art. 9 einheitlich und mit den gleichen Materialien zu gestalten.
D. Gestaltung
Art. 9 Architektonische Gestaltung
1 Bauten
und
Anlagen
sind
architektonisch
so
zu
gestalten,
dass
hinsichtlich
Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Die einheitlich gestaltete Fassade soll die Vorbauten und Balkone in das Gebäudevolumen integrieren und eine städtische, massive murale Erscheinung erhalten. 3 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept zur Beurteilung vorzulegen.
Art. 10 Umqebunqsaestaltunq
Mit dem Baugesuch ist auf der Grundlage des Beilageplanes Umgebungskonzept ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen, der Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung macht. Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen, auf die Überbauung abgestimmten Konzept zu erfolgen.
2
E. Umwelt / Energie
Art. 11 Energie
Der Neubau ist im M inergiestandard zu erstellen. Soweit wirtschaftlich vertretbar und technisch realisierbar, ist das Gebäude später an das derzeit im Q uartier noch nicht erstellte Fernwärm enetz anzuschliessen (voraussichtlich 2022).
Art. 12 Ö kologie
1 Der Neubau und die Anlagen sind nach bauökologischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Bei der U m gebungsgestaltung sind die Ansprüche einer standorttypischen Bepflanzung zu berücksichtigen.
2 autres articles
Art. 13 Entsorgung
Die Entsorgung hat grundsätzlich über den nächstgelegenen Unterflurcontainer zu erfolgen.
F. Schlussbestimmunqen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem vorliegenden G estaltungsplan wird der Überbauungsplan 16.18 vom 6. August 1926 innerhalb des G estaltungsplangebietes aufgehoben.
Einverständniserklärunq
Die nachfolgenden aufgeführten G rundeigentüm er erklären sich mit dem Gestaltungsplan Axenstein sam t Beilagen einverstanden Parzellen-Nr.
G rundeigentüm er
C 1195
JUBAGIM M O
C 1200
JUBAGIM M O
3
Unterschrift