Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2014-0166
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 1 juil. 2014
- Approuvé
- 28 juil. 2014
- Publié
- 26 août 2013
- En vigueur depuis
- 1 sept. 2014
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartem ent, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
28. Juli 2014
Geschäft Nr. 14-4037 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg
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Das Grundstück Nr. C 4728 mit dem Altersheim Singenberg befindet sich weitgehend in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Ein Streifen entlang der Rorschacherstrasse ist der Grünzone Freihaltung zugewiesen. Westlich der bestehenden Baute soll ein Ergänzungsbau entstehen, der das Raumange bot dieses Seniorenwohnsitzes erweitert. Es handelt sich sowohl städtebaulich und archi tektonisch als auch aus Sicht des Ortsbild- und Umgebungsschutzes um eine anspruchs volle Situation, weshalb zur Lösungsfindung ein Varianzverfahren (Studienauftrag) durch geführt wurde. Der Gestaltungsplan stellt auf Basis des Siegerprojekts eine städtebaulich und architektonisch vorzügliche Gestaltung, die Integration des Gebäudes in der Park landschaft sowie die Erschliessung des Plangebiets sicher. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-4037 / 389983_96466 389983_96466
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1540.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Fr.
1'200.-
Tiefbauamt
Fr.
3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
V
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Genehmigung Teilstrassenplan Kopie
PP-KA TBA-RD AREG-OP
14-4037 /3 89 98 3 ,9 6 4 6 6
Plan
/
CI 398
Legende
Stadt St.Gallen C1404
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet C28Q8
Grundfläche Ergänzungsbaute Baubereich Passerelle
Gestaltungsplan 1:500 Seniorenwohnsitz Singenberg
GH 686.00
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Max. Gebäudehöhe in m ü. M. Max. Anzahl Vollgeschosse Max. Umgrenzung Untergeschoss Vorplatzbereich Erschliessungsfläche
C1402 gemäss Art, 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Erweiterung Strassenfläche
VA
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Richtungspunkt Wegverbindung
DerÄtadtpräsident:
Am: 20. August 2013
Parkbereich Erhalt Blutbuche
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber C1371
Baum
erhalten
Baum
Fällung möglich mit Ersatz
Baum
Ersatz-, Neu- oder Umpflanzung
Umpflanzung Blutbuche
Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013
X:A A
\
/
Umpflanzung/Ersate / Magnolie
‘
GH 686.00 C0974
661.00
Ersatz Blutbuche
Erlass Stadtrat
\
X \
räsident
Am: 01. Juli 2014
/
XXV/ \
/
C4728
Hinweise C2787
Gebäude bestehend
E rsa tz#
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber
C2789
Blutbuche
\
Gebäude im Inventar schütze nswerter Bauten EG 661.00
Neupflanzung
C1369
►
o
Genehmigung Baudepartement Am:
2 8. JULI 2014
T
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x A Mit Ermächtigung: V \ D e r Leiter des/Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation
Erdgeschosskote in m ü. M. Hauszugang Baum bestehend Bushaltestelle bestehend
"2-
V.
C1238 C1237
z
Zweiradabstellplatz bestehend
o
Referenzpunkt m ü. M. Stützmauer
Architektur
ANDY SENN ARCHITEKT BSA SIA | GmbH, Feldlistrasse 31a, 9000 St. Gallen
+41 71 272 80 20
Landschaftsarchitektur
PETER WEBER GARTEN- UND LANSCHAFTSARCHITEKTUR, Favrestrasse 7, 9016 St. Gallen
+41 71 288 40 35
Planung
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
+41 71 227 62 62
10
15
20
25m
a
C2805
Zonengrenze gemäss Zonenplan
Stadtplanungsamt 02. Juni 2014
CI 234 C2797 C1244
C1243
C1236
besondere Vorschriften
Stadt St. Ga Ilen
//
Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 20. August 2013
D6r Stadtpräsident:
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Öffentliche Auflage Vom: 26. August 2013 Bis: 25. September 2013
Erlass Stadtrat ;r Stadtpräsident
Am: 01. Juli 2014
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement Am:
2 8. JULI 2014
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
/vcuo Planung
ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 1 6 ,9 0 0 4 St. Gallen
+41 71 227 62 62
Stadtplanungsamt 02. Juni 2014
I
St.Gallen | Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg | Besondere Vorschriften
A
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Geset zes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie der Bauord nung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen Nr. 1 bis 11. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegung bezeichneten Planele mente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Ergänzungsbaus zum bestehen den, schützenswerten Gebäude „Seniorenwohnsitz Singenberg“ mit städtebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung sowie vorzüglicher Integration in den Park und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets.
B
Erschliessung
Art. 3 Erschliessung
1 Die strassenmässige Erschliessung des Plangebiets hat ab der Hinteren Singenbergstrasse in die Tiefgarage an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Die Strassenfläche der Hinteren Singenbergstrasse ist an den bezeichneten Stellen zu erweitern.
Art. 4 Parkierung
1 Die Parkierung für die Ergänzungsbaute hat vollumfänglich in einer Tiefgarage zu erfolgen. Es dürfen maximal 30 Parkplätze in der Tiefgarage erstellt werden. Die mi nimale Anzahl an behindertengerechten Parkplätzen ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Sämtliche Parkplätze in der Tiefgarage sind fest zu vermieten. 3 Die Zweiradabstellplätze für das Personal und die Bewohner sind in der Tiefgarage zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfah ren festzulegen.
Art. 5 Vorplatzbereich
Der Vorplatzbereich dient der fussläufigen Erschliessung der Ergänzungsbaute, als Vorfahrt sowie als Notzufahrt. Bauten und Anlagen sind - mit Ausnahme von Sitzmög lichkeiten und nicht gedeckten Zweiradabstellplätzen - nicht erlaubt.
Seite 2
I
St.Gallen | Gestaltungsplan Seniorenwohnsitz Singenberg | Besondere Vorschriften
Art. 6 Richtungspunkt Wegverbindung
Der Raum zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist für eine neue Wegverbindung zwischen der Rorschacher Strasse und dem Vorplatzbereich freizu halten. Die Breite der Wegverbindung hat mindestens 2 m zu betragen.
C
Überbauung
Art. 7 Grundfläche Ergänzungsbaute
1 Die Grundfläche der Ergänzungsbaute legt die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässi ge Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. definiert. Attikageschosse sowie Vorbauten und Erker sind nicht erlaubt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Ergänzungsbaute in sich und zum bestehenden Hauptbau gewahrt bleibt.
Art. 8 Baubereich Passerelle
1 Der Baubereich Passerelle legt die maximale horizontale Ausdehnung der Verbin dungbaute zwischen der Ergänzungsbaute und dem bestehenden Hauptbau fest. 2 Die Passerelle darf eine Höhe von maximal 4 m aufweisen und hat das zweite Obergeschoss der Ergänzungsbaute mit dem ersten Obergeschoss des bestehen den Hauptbaus zu verbinden. Zwischen dem gestalteten Terrain und der Passerelle hat die lichte Höhe mindestens 5.5 m zu betragen.
Art. 9 Umgrenzung Untergeschoss
1 Unterirdische Bauten sind ausschliesslich im bezeichneten Bereich zulässig. 2 Im Parkbereich ist eine Überdeckung mit durchwurzelbarem Substrat von mindes tens 0.5 m vorzusehen. Der Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Im Bereich über der Tiefgaragenrampe kann die Mindestüberdeckung unterschritten werden.
D
Gestaltung
Art. 10 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung in Abstimmung auf die bestehende schützenswerte Baute eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. 2 Der Baukörper ist mit einheitlicher Materialisierung in eingefärbtem Sichtbeton aus zuführen. Für die Fensterrahmen ist Holz oder Holz-Metall zu verwenden.
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i
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Art. 11 Dachgestaltung
1 Die Ergänzungsbaute ist mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuer baren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen.
E
Umgebung
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebung ist so zu gestalten, dass eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Sie hat sich vor allem an der historisch gewachsenen Parkgestaltung zu orien tieren und dafür zu sorgen, dass mit einem langlebigen Gehölzbestand eine adäqua te und nachhaltige Rahmenbepflanzung erreicht wird. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungsgestal tungsplan einzureichen.
4 autres articles
Art. 13 Parkbereich
1 Der Parkbereich ist als ein in die Gesamtanlage integrierter Park zu gestalten. Er dient zusätzlich als Aussenraum sowie der fussläufigen Erschliessung des Senioren wohnsitzes. 2 Es sind ausschliesslich Anlagen zulässig, welche dem Park, dem Aufenthalt, der fussläufigen Erschliessung sowie als Notausstieg der Tiefgarage dienen. Parkwege sind chaussiert auszugestalten.
Art. 14 Bäume
1 Der im Plan bezeichnete Baum (Blutbuche | Fagus sylvatica 'Atropunicea') ist zu erhalten. 2 Die bezeichneten Bäume (Eiben | Taxus baccata sowie Blutbuche | Fagus sylvatica ,Atropunicea ) dürfen gefällt werden, sind jedoch im Nahbereich zu ersetzen. 3 An den bezeichneten Stellen sind Neu-, Ersatz- bzw. Umpflanzungen vorzuneh men. Die genaue Standortwahl erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
F
Umwelt
Art. 15 Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
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Art. 16 Seite 5
Energie 1 Die Baute ist mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Die Baute ist an das Wärmenetz der Stadtsäge anzuschliessen.
Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführte Grundeigentümerin erklärt sich mit diesem Gestaltungs plan einverstanden:
Parz-Nr. Grundeigentümerin C4728
Ortsbürgergemeinde St.Gallen Stadthaus Gallusstrasse 14 9000 St.Gallen
In ffin e fn J e s Bürgerrates St. Gallen Der Präsident :
Der R atsschreiber :