Teilzonenplan Zentrum - Genehmigung

Plan de zones · Degersheim

Document

Numéro
2010-8011
Type
Plan de zones
Commune
Degersheim
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
24 févr. 2009
Approuvé
11 juin 2010
Publié
3 mars 2009
En vigueur depuis
11 juin 2010

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

% Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

des Kantons St.Gallen

11. Juni 2010

OöO

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Gemeinderat Degersheim Hauptstrasse 79 9113 Degersheim

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Gemeinde Degersheim: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Zentrum vom 20. Februar 2009

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Überbauungsplan Zentrum vom 20. Februar 2009

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Überbauungsplan Zentrum vom 9. Juni 2009 (Änderung aufgrund Einsprache im Rahmen der öffentlichen Auflage vom 3. März 1. April 2009)

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Teilstrassenplan Zentrum vom 20. Februar 2009

Das Planungsgebiet liegt im Zentrum von Degersheim in der WG3- und teilweise in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Die heute ortsplanerisch unbefriedigende Situation soll mit einer neuen Zentrumsüberbauung wesentlich verbessert werden. Gleichzeitig mit der geplanten Bebauung wird der Taabach geöffnet, die Werkstrasse aufgeho­ ben und ein Begegnungsplatz realisiert. Nach einer langen Planungsphase, zahlreichen Besprechungen und Begehungen, können die vorliegenden Erlasse mit folgenden Vorbehalten genehmigt werden: Naturgefahren Bezüglich Naturgefahren wurde, da für Degersheim noch keine umfassende Naturgefahrenab­ klärung vorliegt, eine punktuelle Gefahrenabklärung erarbeitet. Gemäss dieser Abklärung der Firma gruner+wepf Ingenieure AG, St.Gallen liegt der vorliegende Überbauungsplan in einem Bereich mit einer mittleren Gefährdung (Blau). Massgebender Gefahrenprozess ist eine Über­ schwemmung aufgrund des Taabachs.

Bereits in dieser Abklärung sind Massnahmen angedacht und mit der Gemeinde abgesprochen worden. In Art. 7 des Überbauungsplans sind Objektschutzmassnahmen festgelegt.

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Eine Ergänzung ergibt sich zu Art. 7 Abs. 1: Die min. (Schutz-) Höhe von 811.95 m ü.M. gilt nicht überall. Im Bereich der Hausecke zur Tiefgarage beträgt die Höhe ca. 812.15 m ü.M. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. Die in Art. .7 Abs. 2 erwähnten Objektschutzmassnahmen sind zweckmässigerweise frühzeitig mit der Gebäudeversicherung abzusprechen und festzulegen. Zu- und Wegfahrt Anlieferung Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die An­ lieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. Bachausbauprojekt Der Regierungsrat hat das Wasserbauprojekt bereits in einem früheren Verfahren genehmigt. Die Brücken über den Taabach wurden im selben Wasserbauverfahren bewilligt. Die notwen­ digen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzusprechen. Teilstrassenplan Die Genehmigung für den notwendigen Teilstrassenplan vom 12. Mai 2010 liegt bei.

Die Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermes­ sensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG). In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Schutzhöhe von 812.15 m ü.M. im Bereich der Garageneinfahrt bis zur nord-westlichen Ecke des geplanten Bauvorhabens ist einzuhalten. 3. Die definitiv zu wählenden Massnahmen in Bezug zu Art. 7 Abs. 2 sind zweckmässiger­ weise frühzeitig mit der Gebäudeversicherungsanstalt festzulegen. 4. Da für die Anlieferung die Gegenseite der Fahrbahn (Hauptstrasse) nicht benutzt werden darf, hat die Anlieferung über die Bahnhofstrasse zu erfolgen. Damit die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, ist die Einhaltung der Auflage, dass die Anlieferung lediglich ausserhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen hat, sicherzustellen. 5. Die notwendigen Arbeiten am Gewässer sind mit dem Tiefbauamt, Wasserbau abzuspre­ chen. 6. Der Teilstrassenplan Zentrum wird mit Schreiben vom 12. Mai 2010 genehmigt (Beilage). 7. Die Gebühr für diese Verfügung inkl. für die Genehmigung des Teilstrassenplans beträgt Fr. 2'090.—. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt

Fr. Fr.

T750 —(Teilzonen- und Überbauungsplan) 3 4 0 .-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinfor­ mation, einzureichen. 10-2391 / 196470,63580

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie -

Rechtsabte ilung

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Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

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