Überbauungsplan Lindental
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2015-0162
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 31 mars 2015
- Approuvé
- 4 juin 2015
- Publié
- 20 oct. 2014
- En vigueur depuis
- 1 juil. 2015
Carte
3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt fü r Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
4. Juni 2015
A-Post Stadtrat Rathaus 9001 St.Gallen
Geschäft Nr. 15-3956 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Überbauungsplan Lindental
Afficher tout le texte
Das Planungsgebiet südlich des Bahnhofs St. Fiden ist vollumfänglich der WohnGewerbezone WG4 zugeteilt. Der Überbauungsplan legt den Rahmen für die etappen weise Umsetzung des aus einem Studienauftrag hervorgegangenen Konzepts fest. Das Siedlungskonzept gewährleistet - trotz Rücksicht auf die bestehenden Siedlungsstruktu ren - eine gute und städtische Überbauungsdichte. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
15-3956 / 4 2 8 6 9 1 J 0 3 7 5 9 428691_103759
Freundliche Crûsse
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA, AREG-OP
15-3956 / 428691_103759
Plan
— ------------------
Stadt St.Gallen
/ /
"1
Legende Festlegungen
Lindentalstrasse
Umgrenzung Plangebiet
©
Afficher tout le texte
Grundfläche Hauptgebäude Baufelder A - F mit Angabe max. Vollgeschosse Innenhoffläche
Baufeld F
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A * .,
V
V Umgebungsfläche
Baufeld E
VA o o VA
Erschliessungsfläche
1 : 500
Überbauungsplan Lindental gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
©
GH:
GH:
GH:
674.0 m.ü.M.
665.0 m.ü.M
671.0 m.ü.M.
GH: 670.0 m.ü.M.
©
Gehbereich Trottoir (öffentlich)
GH: 664.0 m.ü.M.
□□□□□□□□ □ □
GH: 676.0 m.ü.M.
Verfahrenseinleitung Stadtrat
□□□□□□□□□□□ a □rrnnnDijQcicicjzLannn a □ a □□□ D□□□□ D□□ a □ □
Am:
□ □□□
Baufeld C
Der Stadtpräsident
7.10.2014
Etappe B
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Etappe A
BIS0EÌ0IS00
□□□□□□□□ □ □ □□□□□□□□
Etappe C
GH: 000.00 m.ü.M,
max. zulässige Gebäudehöhe in m.ü.M.
Baulinie Erdgeschoss Baufeld B
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Bauveld D
GH: 672.5 m.ü.M.
Oeffentliche Auflage Vom:
20. 10. 2014
Bis:
19.11. 2014
GH: 678.0 m.ü.M
GH: 669.0 m.ü.M.
Zu- und Wegfahrten Tiefgarage Etappe A
VA
Zu- und Wegfahrten Tiefgarage Etappe B + C
VA
Zu- und Wegfahrten Sammelgarage ebenerdig
CX> <30
GH:
Erlass Stadtrat Am:
TA
664.0 m.u.lv. 673.0 m.u.M.
675.0 m.ü.M
BP
Besucher Parkplätze
PV
Parkplatz Vorfahrt
gaBDQDOaBQQDaQDQBDDDBBDnDD
Der Stadtpräsident
31.03.2015
Richtungspunkt Fusswegverbindung
Veloparkplatze
g Im Namen des Stadtrates:
zu erhaltende Baumgruppe
Der Stadtschreiber
Baufeld A
Hinweise
V Genehmigung Baudepartement
Am:
- 4. JUNI 2015
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Mit Ermächtigung:
xX
Der Leiter des AI
Gebäudezugang
NM#
Bestehende Grenze
:
Bestehende Gebäude
und Geoinformation
Baulinie Tiefgarage GH: 677.5 m.ü.M
Planung:
Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung. üDdenStrasse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
Architektur:
Rüsch & Rechsteiner AG Dipl. Architekten ETH/SIA Frongartenstrasse 15 9000 St. Gallen
Tel 071 227 30 62
GH:
Vorgesehene Grenzbereinigung
680.5 m.ü.M
* □□□□□□
Abbruch
Baulinie Nationalstrasse
F1028
%
GH: 671.5 m.ü.M
F7717
Abbruch Allee | Allee gemäss Strassenprojekt
Bushalt
Fahrbahnhaltestelle Bus
iUFSi
Unterflursammelstelle
mm*
Stadtplanungsamt 26. September 2014
10 M M # *# # # #
25m
N
besondere Vorschriften
Stadt St.Gallen
/#
Besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Lindental gemäss Art. 22 Baugesetz vom 6. Juni 1972
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
7.10.2014
Der Stadtpräsident
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber Oeffentliche Auflage
Vom:
20. 10. 2014
Bis:
19.11. 2014
Erlass Stadtrat
Am:
31.03.2015
Der Stadtpräsident Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
Genehmigung Baudepartement
Am:
- 4. JUNI 2015
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtês für-RduirrentwicKlung und Geoinformation
Planung:
Atelier Bottlang AG Architektur.Städtebau.Gestaltung
Lindenstrasse 77a 9000 St.Gallen
Tel 071 244 88 25
Stadtplanungsamt 26. September 2014
A ALLGEM EINE BESTIM M UNG EN
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan Lindental umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestim m t wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Überbauungsplan im Massstab
1:500, den Besonderen Vorschriften (BesV) und den Beilageplänen Nr. 1-13. 3 Alle in der Legende des Überbauungsplans als Festlegung bezeichneten Plan elemente sowie die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Alle übrigen Plan elemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
Art. 2 Zw eck
Der Überbauungsplan ermöglicht die etappenweise Umsetzung eines aus einem Studienauftrag hervorgegangenen städtebaulichen Projektes an der Ecke Linden tal- und Werkstrasse beim Bahnhof St. Fiden. Die besondere Bauweise im Pla nungsgebiet ermöglicht eine verdichtete Bauweise im Sinne der haushälteri schen Bodennutzung.
B ÜBERBAUUNG
Art. 3 Grundfläche Hauptgebäude
1 Die Grundflächen Hauptgebäude (Baufelder A-F) legen die maximale horizon tale Ausdehnung der Hauptgebäude fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Meer festgelegt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschrei tungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind möglich, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die städtebaulich gute Qualität massgebende Verhältnis der Bauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.
3
Die Baulinie Erdgeschoss (Baufeld D und E) definiert die maximale Ausdeh
nung des ersten Vollgeschosses auf Niveau Werkstrasse und darf erst ab einer lichten Höhe von 3.0m überbaut werden. 4 Vorbauten und Erker gemäss Art. 29 Bauordnung sowie kleine An- und Ne benbauten gemäss Art. 30 Bauordnung sind nicht zulässig.
C GESTALTUNG
Art. 4 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialisierung und Farbgebung eine gute Gesamtwirkung er zielt wird. 2
Die Gebäude in den Baufeldern A, D, E und F sind so zu gestalten, dass sich
mindestens das unterste sichtbare Geschoss strassenseitig von den darüber lie genden Geschossen unterscheidet und durch Hauszugänge, Fenster oder Schau fenster einen Bezug zur Strasse erhält. 3
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbge
staltung m it Mustern vorzulegen.
Art. 5 Dachgestaltung
1 Es sind nur Flachdachbauten gestattet. Die jeweils obersten Geschosse sind als Vollgeschosse auszubilden. Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Technisch notwendige Bauteile und Anlagen sowie Sonnenenergieanlagen dürfen die zugelassene Gebäudehöhe konstruktionsbedingt überschreiten, sofern diese von der Gebäudefassade mindestens im Abstand ihrer Höhe zurückversetzt werden. 3 Nicht genutzte Dachflächen sind extensiv zu begrünen. Dabei sind die Anfor derungen der SIA Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilli gungsverfahren aufzuzeigen.
A rt. 6
U m g e b u n g s g e sta ltu n g 1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechender Umgebungsplan vorzulegen. In diesem sind die notwendigen Kinderspielplätze nachzuweisen. 2
Die Umgebung ist m it einheimischen standortgerechten Bäumen zu
bepflanzen. Die genaue Anzahl und Lage der Bäume ist im Baubewilligungs verfahren m it dem Umgebungsplan aufzuzeigen. 3 Die im Plan bezeichnete Baumgruppe ist zu erhalten. Zur Sicherung des Bestandes während der Bauphase sind im Baubewilligungsverfahren entsprechende Schutzmassnahmen vorzulegen. 4
Um eine nachhaltige Gestaltung der Umgebung gewährleisten zu können,
sind die Tiefgaragen ausreichend m it durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. 5 Die Innenhoffläche ist als attraktiver, vielfältig nutzbarer Aussenraum zu ge stalten. 6
Die Umgebungsflächen sind natürlich zu gestalten und zu begrünen. Fusswe-
ge können in diese Flächen integriert werden.
D ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 7 Erschliessung
1 Die Erschliessung des Plangebietes hat fü r den motorisierten Individualver kehr über die im Plan bezeichneten Erschliessungsflächen sowie Zu- und Weg fahrten zu erfolgen. 2
Entlang der Werkstrasse ist m it der Realisierung von Etappe B im Bereich
„Gehbereich Trottoir" ein mindestens 2.0m breites Trottoir zu erstellen. 3 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten sind mindestens 1.5m breite Fusswegverbindungen zu realisieren.
A rt. 8
P ark ieru n g 1 Die zu den Wohnungen und Gewerbeflächen gehörenden Abstellplätze (Auto, Motorrad, Fahrrad) sowie ein Teil der Besucherparkplätze sind unterirdisch in den zugehörigen Tiefgaragen anzuordnen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle können oberirdische Besucherparkplätze erstellt werden. 3
Die genaue Anzahl und Lage der Abstellplätze und der Besucherparkplätze
wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. 4
Das kurzzeitige Abstellen von Autos und Taxis zum Ein- und Ausladen ist an
den m it PV (Parkplatz Vorfahrt) bezeichneten Stellen gestattet.
E UMWELT
Art. 9 Lärm schutz
1 Die Nutzungen innerhalb der Gebäude sind ausreichend vor Lärm zu schüt zen. Im Baubewilligungsverfahren sind die entsprechenden Lärmschutzmass nahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufzuzeigen. 2 Die Tiefgaragenzufahrten sind soweit zur Einhaltung der Lärmwerte notwen dig zu überdachen und die Wände schallabsorbierend auszukleiden.
Art. 10 Energie
1 Die Bauten sind m it einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des MinergieStandards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt fü r Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2
Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St. Gallen ist vor
zunehmen, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen.
F W E ITE R E BESTIM M UNG EN
A rt. 11 Etappierung 1 Jede Bauetappe kann eigenständig realisiert werden. Beim Vorziehen der Etappe C ist deren Tiefgarage eigenständig ab der Lindentalstrasse (Zu- und Wegfahrt Sammelgarage ebenerdig) zu erschliessen. 2
Temporäre Unterschreitungen von Abstandsvorschriften, welche aufgrund von
Etappierungen entstehen, sind zulässig. Allfällige notwendige Zusatzmassnah men oder vorübergehende Massnahmen (Brandschutz, Absturzsicherungen, etc.) werden im Baubewilligungsverfahren abschliessend geregelt.