Gestaltungsplan Heiligkreuz

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2015-0163
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
18 nov. 2014
Approuvé
7 août 2015
Publié
24 févr. 2014
En vigueur depuis
1 sept. 2015

Carte

3 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen B audepartem ent

Baudepanemenl. Am i für Raumentwicklung und Geomlormalion. LammlisDrunncnsirasse 54, 9001 St Gallen

A-P ost Stadtrat St. Gallen Neugasse 1 9004 St Gallen

7. August 2015

Geschäft Nr. 15-5061 G em einde S t.G allen: G enehm igung eines G em eindeerlasses

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eirgereicht: • •

Z o n e n plan ä nd e ru ng H e iligkre u z G esta ltu ng sp lan H e iligkre u z

Das insgesamt rund 9000 m2 grosse Planungsgebiet ist heute der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe (F0371 und F0372) bzw. der dreigeschossigen Wohn- und Ge­ werbezone WG3 (F0932) zugeteilt. Mit der Zonenplanänderung Heiligkreuz soll auch die Parzelle F0932 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe zugewiesen werden. Gemäss Art. 2 der BVo bezweckt der Gestaltungplan die Erstellung eines Pflegheims sowie eines Neubaus mit Alterswohnungen mit städtebaulich und architektonisch vorzüg­ licher Gestaltung. Er regelt auch die zweckmässige Erschliessung des Plangebiets. Der Überbauungsplan legt Stellung, Geschossigkeit und Gebäudehöhe für eine spätere dritte Hauptbaute fest. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Aos. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1 : abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das B audepartem ent: 1. 2

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Die angeführten Erlasse werden genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'040.~. A ufte ilu n g der G ebühren:

15.5061

A m t für R a urn entw icklun g und G eo inform a tion

Fr.

1 7 0 0 .-

T iefba ua m t

Fr.

3 4 0 .-

4-10860_ 104864 (Incx

Plan

F0922 F0933

Stadt St.Gallen

#/

Legende

F0926

F3011

Festlegungen

□

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F2890 F0923

F6284

Umgrenzung Plangebiet Grundfläche Hauptbaute

Gestaltungsplan 1:500 Heiligkreuz

F3712

GH 694.00

Max. Gebäudehöhe in m ü. M. Max. Anzahl Vollgeschosse Parkierungsfläche Besucher

F0933

F3712

Erschliessungsfläche gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Platzbereich

ff

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Anlieferung

Der Stadtpräsident:

Am: 18. Februar 2014

Wendemöglichkeit für Lastwagen bis 10m

F3504

Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber

A

Zufahrt LKW-Anlieferung > 10m

VA

Zu- und Wegfahrt Anlieferung und Besucher PP

VA

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage

VA

Zu- und Wegfahrt Patiententransporte und Notzufahrt

Öffentliche Auflage

Richtungspunkt Fussweg

Vom: 24. Februar 2014 Bis: 26. März 2014

Grünbereich

mm

F2860

Umgebungsbereich

F0928

F0936

Erlass Stadtrat

Waldabstandslinie für Bauten Der Stadtpräsident

Am: 18. November 2014

Waldabstandslinie für Anlagen

Buswendeschlaufe

max. Umgrenzung Tiefgarage Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

O ^. ST-G

0 7. AUS 2015

Hauszugang

F0394

Mit Ermächtigung: Der Leiter des^mtesiOTRaumentwicklung + Geoinformation

665.29

Hinweise Bestehende Baute

‘

Architektur

ALLEMANN BAUER EIGENMANN ARCHITEKTENAßrZ^veierstrasse 100, 8003 Zürich

+41 43 317 13 00

Landschaftsarchitektur

ANDREAS GESER, LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG, Freyastrasse 20, 8004 Zürich

+41 44 725 80 87

Planung

ERR Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen

+41 71 227 62 62

10

15

20

25 m

s

Schützenswerte Baute gemäss Inventar Abzubrechende Baute

r

Stadtplanungsamt 04. Februar 2014

EG 665.50

F0372 (F3722)

EG Kote in m ü. M. Höhenreferenzpunkt in m ü. M. Wald Waldabstandslinie für Anlagen gemäss rechtskräftigem Baulinienplan

F0400

Stockgrenze Baum bestehend

_______

Baum neu Baum fällen Höhenkurve bestehendes Terrain (in m.ü.M) Wendeplatz bestehend Gewässer F3018

A

F5453

F0368

F0372 (F3722) F0347

F0353

F3418

#

Dementengarten geplant

'

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Heiligkreuz

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 18. Februar 2014

Der Stadtpräsident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 24. Februar 2014 Bis: 26. März 2014

Erlass Stadtrat Am:18. November 2014

Der Stadtpräsident:

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Genehmigung Baudepartement Am:

Planung

0 7. 4UG. 2015

Mit Ermächtigung— Der Leitei'ûebAiiltêb lui Raumentwicklung

ER R Raumplaner AG, Kirchgasse 16, 9004 St. Galli

[information

+41 71 227 62 62

Stadtplanungsamt 18. Februar 2014

St. Gallen | Gestaltungsplan Heiligkreuz | Besondere Vorschriften

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St. Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den Besonderen Vorschriften (BesV) sowie den Beilageplänen Nr. 1 -11. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegung bezeichneten Planele­ mente sowie die Besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Pflegeheim-Neubaus als Ersatz des bestehenden Gebäudes sowie eines Neubaus mit Alterswohnungen mit städ­ tebaulich und architektonisch vorzüglicher Gestaltung und regelt die zweckmässige Erschliessung des Plangebietes. Er legt zudem Stellung, Geschossigkeit und Gebäu­ dehöhe für eine spätere dritte Hauptbaute mit Alterswohnungen fest und sichert die Freihaltebereiche im Umfeld der angrenzenden Kulturobjekte.

B

Überbauung

Art. 3 Grundfläche Hauptbaute

1 Die Grundflächen für Hauptbauten legen die maximal zulässige horizontale Aus­ dehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximalen Gebäudehöhen (GH) in m.ü.M. definiert. Zusätzliche Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Im Bereich der Hauszugänge sowie der Anlieferung sind Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m bei allen Hauptbauten zulässig. Vorbauten bis 70 cm über die Grund­ fläche Hauptbaute sind ausschliesslich bei den Hauptbauten B und C zulässig. 3 Die Bemessung der Vollgeschosse erfolgt ab EG Kote. Darunter liegende Geschos­ se gelten als Sockelgeschosse resp. Untergeschosse. 4 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig; Unterschreitungen der Grundflächen- und Höhenangaben sind zulässig, sofern dadurch das charakteris­ tische sowie das für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewahrt bleibt.

Art. 4 Nutzung

Im Gestaltungsplangebiet sind Alterswohnungen zulässig, sofern sie dem Pflegeheim betrieblich zugeordnet sind.

Art. 5 Etappierung

Die Hauptbauten dürfen etappiert realisiert werden. Die Hauptbaute C darf frühes­ tens gleichzeitig mit der Hauptbaute B realisiert werden.

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C

Erschliessung

Art. 6 Erschliessung

1 Die Erschliessung des Plangebietes hat über die im Plan bezeichneten Zu- und Wegfahrten zu erfolgen. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist die Wendemöglichkeit für Lastwagen bis zu einer Länge von 10 m zu gewährleisten. 3 Die im Plan bezeichneten Erschliessungsflächen dienen der Erschliessung der Überbauung durch den motorisierten Verkehr sowie der Anlieferung. Innerhalb der Erschliessungsfläche bei der Hauptbaute A ist eine Kehrichtsammelstelle anzuord­ nen.

Art. 7 Parkierung

1 Die Parkierung hat ausschliesslich in einer Tiefgarage zu erfolgen. Ausgenom­ men sind einzig Besucherparkplätze, die auf den dafür bezeichneten oberirdischen Parkierungsflächen anzuordnen sind. Die Anzahl der zulässigen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Die Tiefgarage hat den Bedarf für alle drei Hauptbauten zu decken. Die oberirdi­ sche Parkierungsfläche bei der Hauptbaute B hat auch die Besucherparkplätze für die Hauptbaute C aufzunehmen. 3 Die Zweiradabstellplätze sind in der Tiefgarage und in unmittelbarer Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baube­ willigungsverfahren festzulegen.

Art. 8 Richtungspunkt Fussweg

1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist Raum derart frei zu halten, dass ein Fussweg mit einer Mindestbreite von 2 m in möglichst direkter Linienführung realisiert werden kann. Der Weg ist mit versickerungfähigem Belag auszuführen. 2 Der Fussweg ist als Feuerwehrzufahrt auszubauen. Es sind eine befestigte Min­ destbreite von 4.0 m, ein minimaler Kurvenradius von 10.5 m sowie die Befahrbarkeit von Fahrzeugen bis 2 0 1 Gesamtgewicht zu gewährleisten.

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D

Umgebung

Art. 9 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem auf die Gebäude und Nutzungen abgestimmten Gestaltungskonzept zu erfolgen. Im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechender Umgebungsplan vorzulegen. 2 Um eine nachhaltige Gestaltung der Umgebung gewährleisten zu können, ist die Tiefgarage ausreichend mit durchwurzelbarem Substrat zu überdecken. 3 Private Aussenräume im Erdgeschossbereich der Hauptbaute C sind ausschliess­ lich innerhalb der Grundfläche Hauptbaute zulässig.

Art. 10 Platzbereich

1 Der Platzbereich dient der Erschliessung der Überbauung mittels Langsamverkehr, als Aufenthalts- und Begegnungsort sowie im Bedarfsfall für Patiententransporte und als Notzufahrt. 2 Der Platzbereich ist als attraktiver, vielfältig nutzbarer Platz mit Grünelementen und mindestens 8 einheimischen, standortgerechten Bäumen zu gestalten. Er ist mit einer auf die Gebäude abgestimmten Materialisierung (z.B. Pflastersteinbelag) zu versehen und mehrheitlich versickerungsfähig auszubilden. 3 Mittels geeigneter baulicher oder gestalterischer Massnahmen ist sicherzustellen, dass eine Zu- und Wegfahrt zur Buswendeschlaufe nicht möglich ist.

Art. 11 Umgrenzung Tiefgarage

Die Anordnung der Tiefgarage ausserhalb der Grundflächen Hauptbauten ist aus­ schliesslich innerhalb der Umgrenzung Tiefgarage zulässig.

Art. 12 Grünbereich

1 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind mit Ausnahme des im Plan festgelegten Fussweges und der im Plan festgelegten Tiefgarage im Grünbereich nicht zulässig. 2 Während den Bauphasen sind Bodenverdichtungen durch Maschinen und Bauins­ tallationen möglichst gering zu halten.

5 autres articles

Art. 13 Bäume

Die Umgebung ist mit einheimischen, standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Die genaue Anzahl und Lage der Bäume ist im Baubewilligungsverfahren mit dem Umge­ bungskonzept aufzuzeigen.

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E

Gestaltung

Art. 14 Architektonische Gestaltung

1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilli­ gungsverfahren ist ein Konzept zur Materialisierung und Farbgebung vorzulegen. 2 Die Hauptbauten A, B und C sind mit muralen Fassaden nach einheitlicher architek­ tonischer Grundhaltung zu gestalten. Feingestalterisch darf eine Differenzierung die unterschiedlichen Nutzungen ablesbar machen. 3 Die Hauptbauten B und C sind mit vier gleichwertigen Fassaden zu gestalten.

Art. 15 Dachgestaltung

1 Sämtliche Hauptbauten sind mit einem extensiv begrünten Flachdach zu versehen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch oder betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen. Bei der Hauptbaute C haben Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien einen Abstand von mind. 2 m zum Dachrand einzuhalten.

F

Verschiedenes

Art. 16 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 Bauordnung ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.

Art. 17 Energie

1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung aus­ zustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifizierung) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Der Anschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzuneh­ men, sobald der Erschliessungsstand dies ermöglicht und der Anschluss wirtschaft­ lich tragbar ist. Eine Übergangslösung ist technisch und betrieblich auf einen zukünf­ tigen Fernwärmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst frühzeitig einzubeziehen. 3 Steigzonen und Flachdächer sämtlicher Hauptbauten sind derart auszugestalten, dass sie für Photovoltaikanlagen ohne weiteren baulichen Aufwand nachgerüstet werden können.

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Einverständniserklärung Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer und Baurechtnehmer erklären sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden:

P arz-N r. Grundeigentümer

F 0371 / F 0932

Verein Evangelische Pflegeheime St.Gallen Ullmannstr. 11 9014 St.Gallen

F 0372

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Tablat-St-Gallen Falkensteinstr. 40 9000 St.Gallen

F 3722

Evangelischer Verein für die Alterssiedlung Heiligkreuz-St.Gallen Lettenstr. 22 9008 St.Gallen

F 3712

Halter AG Wil St.Gallerstr. 75 9501 Wil

F 2860

Stadt St.Gallen

Unterschrift