Gestaltungsplan Gübsenstrasse

Plan d'affectation spécial · St. Gallen

Document

Numéro
2017-0162
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
St. Gallen
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
21 juin 2016
Approuvé
5 avr. 2017
Publié
25 janv. 2016
En vigueur depuis
1 juil. 2017

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartem ent, Am t für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

5. April 2017

A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9001 St. Gallen

Geschäft Nr. 16-5098 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Gestaltungsplan Gübsenstrasse

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Das 2757 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die Parzellen W3519 und W5100 (beide Baugenossenschaft Kräzern), sowie einen Teil der Parzellen W2456 (Stadt St.Gallen). Es liegt nach dem rechtskräftigen Zonenplan zum grösseren Teil in der Wohn-Gewerbezone WG4, zu einem kleineren Teil in der WG3. Nach Art. 2 BVo bezweckt der Gestaltungsplan „die Erstellung eines Mehrfamilienhauses nach genossenschaftlichen Zielsetzungen mit städtebaulich, architektonisch und freiräum lieh vorzüglicher Gestaltung. Im Weiteren regelt e r die zweckmässige Erschliessung und Parkierung fü r den Neubau“. Nachdem ein Rekurs zurückgezogen wurde, ergibt die abschliessende Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1.

Der angeführte Erlass wird genehmigt.

2.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1‘4 4 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt und Energie

16-5098 / 5231 2 9 J 1 3956.doex 523129_113956 doex

Fr. Fr.

T 3 0 0 .1 4 0 .-

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie BD-RA. AFU-RU, AREG-OP

16-5098 / 523129,113956

Plan

Stadt St.Gallen

// W3519 W4835

Gestaltungsplan 1:500 Gübsenstrasse

Umgrenzung Plangebiet

1

W3308

Grundfläche Hauptbau

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

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V77777A

Grundfläche Attikageschoss

©

Max. Anzahl Vollgeschosse

GH 676.65

Max. Gebäudehöhe in m ü.M. Vorplatzbereich

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Umgebungsbereich

Der

Am: 12. Januar 2016

VA

Zu- und Wegfahrt Tiefgarage Erschliessungsbereich

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Spielplatz Besucherparkplatz W2008

Öffentliche Auflage

Baumpflanzung

W3510

Richtungspunkte interne Wegverbindungen

Von: 2 5 .Januar 2016 Bis: 24. Februar 2016

Durchgangsbereich Erdgeschoss Einrichtung Businfrastruktur Erschliessung Teilparzelle W2456

Erlass Stadtrat

Der

Am: 21. Juni 2016

W4846 W4834

Hinweise Bestehende Bauten

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

► Genehmigung Baudepartement

Am:

-

5. APR. 2017

qH s r Q

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung + Geoinformation:

Hauszugang

EG 664.15

Kote Erdgeschoss in m ü.M.

e

Höhenreferenzpunkt in m ü.M.

664.15

rzz:

Umgrenzung Tiefgarage Buswartehaus bestehend Höhenlinie neu (Äquidistanz 1m)

Planung + Architektur

Schuch ter Ehle AG, Dipl. Architekten, Bachstrasse 11, 9008 St.Gallen

Landschaftsarchitektur

Hänni Gartenbau-Landschaftsarchitektur AG, Mingerstrasse 7; 90T413LGâîien

10

15

20

25m

%2 40 2O +41 71 277 23 03

Stadtplanungsamt 6 .Januar 2016

''4

'

,

'

,

besondere Vorschriften

Stadt St.Gallen

//

Besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan Gübsenstrasse

gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972

Verfahrenseinleitung Stadtrat

Der Stadjpräsident:

Am: 12. Januar 2016

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Ö ffentliche Auflage

Von: 25. Januar 2016 Bis: 24. Februar 2016

Erlass Stadtrat

Der Stadto

Am: 21. Juni 2016

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

G enehm igung Baudepartem ent

Am:

-

5. APR. 2017

Mrtfcwwenïïgung: n&Tl eiter des Amtes für Raumentwickluna + Geoinformation:

Planung + Architektur

Schuchter Ehle AG, Digl^AtehrteKfen, Bachstrasse 11, 9008 St.Gallen

+41 71 242 40 20

Landschaftsarchitektur

Hänni GartenbatiCandschaftsarchitektur AG, Mingerstrasse 7, 9014 St.Gallen

+41 71 277 23 03

Stadtplanungsamt 6 . Januar 2016

A

ALLGEMEINES

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. So­ fern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO). 2 Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan Mst. 1:500, den besonderen Vorschriften sowie den Beilageplänen 1 - 8. 3 Alle in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Bei­ lagepläne sind richtungsweisend.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Mehrfamilienhauses nach genossen­ schaftlichen Zielsetzungen mit städtebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzüg­ licher Gestaltung. Im Weiteren regelt er die zweckmässige Erschliessung und Parkierung für den Neubau.

B

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

Art. 3 Erschliessung

1 Die Erschliessung der Überbauung hat ab den öffentlichen Strassen über die im Plan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. 2 Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt über den im Plan bezeichneten Erschliessungsbe­ reich. 3 Der Zugang für die Fussgänger/innen sowie die Erschliessung für den Veloverkehr er­ folgt über den Vorplatzbereich. 4 Zwischen den Richtungspunkten ist genügend Raum für eine interne Fusswegverbindung freizuhalten.

Art. 4 Parkierung

1 Sämtliche Bewohnerparkplätze der Überbauung sind in einer Tiefgarage anzuordnen. In der Tiefgarage dürfen maximal 32 Parkplätze erstellt werden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Rechtwinklig zur Gübsenstrasse und angrenzend an den Erschliessungsbereich sind, an der im Plan bezeichneten Stelle, je 3 Besucherparkplätze zu erstellen. 3 Mindestens je ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage und bei den Besucherparkplätzen sind behindertengerecht auszugestalten. 4 Abstellflächen für Zweiräder sind an gut zugänglichen Stellen innerhalb des Gebäudes und im Aussenbereich nahe den Hauszugängen anzuordnen. Die Anzahl der erforderli­ chen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

C

ÜBERBAUUNG

Art. 5 Grundfläche Hauptbau

1 Die Grundfläche Hauptbau legt die Lage und Stellung sowie die maximal zulässige hori­ zontale Ausdehnung der Baute fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zu­ lässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. geregelt. 2 Überschreitungen der vorgegebenen Masse sind nicht zulässig. Unterschreitungen der Grundfläche und der Höhe sind gestattet, sofern dadurch die Charakteristik sowie das für

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die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebende Verhältnis des Hauptbaus in sich gewahrt bleibt.

Art. 6 Grundfläche Attikageschoss

Innerhalb des bezeichneten Bereichs ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses darf eine maximale Höhe von 3.50 m aufweisen. Die zulässige Grundfläche des Attikageschosses beträgt max. 565 m2.

Art. 7 Geschossnutzungen

1 In den Untergeschossen sind die Parkierung, Keller- und Waschmaschinenräume sowie die technischen Infrastrukturanlagen unterzubringen. 2 Im Erdgeschoss sind Gewerberäume, Wohnungen und Abstellflächen für Zweiradfahr­ zeuge zu realisieren. Für die Bushaltestelle ist ein Fahrer-WC in der westlichen Gebäu­ dehälfte vorzusehen. 3 Die Obergeschosse und das Attikageschoss enthalten Wohnungen.

Art. 8 Erdgeschosshöhe

Die minimale lichte Höhe im Erdgeschoss beträgt 2.60 m.

D

GESTALTUNG

Art. 9 A rchitektonische Gestaltung

1 Der Baukörper und die Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. 2 Zur Bestimmung der Höhenlage gilt Art. 19 Abs. 1 der BO. 3 Der Baukörper ist so zu strukturieren, dass eine horizontale Wirkung entsteht. 4 Von aussen sichtbare Anlagen wie Balkon- bzw. Loggiaverglasungen, Sonnenstoren, Windschutzeinrichtungen, Trennwände usw. sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. 5 Erker, Vor-, An- und Nebenbauten sind nicht zulässig. 6 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 7 Für die Gewerbeflächen im Erdgeschoss ist eine allfällige Reklamegestaltung auf die Architektur abzustimmen. Diese muss eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. Sie ist in einem separaten Gesuch einzureichen.

Art. 10 Dachgestaltung

1 Das Attikageschoss ist mit einem Flachdach auszugestalten. Dieses ist, sofern nicht genutzt für erneuerbare Energien, extensiv zu begrünen und als Rententionsfläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA-Norm 312 einzuhalten. 2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammen zu fassen. Sie haben sich gut in die Dachgestaltung einzufügen.

E

UMGEBUNG

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Bei der Umgebungsgestaltung sind eine vorzügliche Gesamtwirkung und ein attraktiver Übergang zu den umliegenden Bereichen sicher zu stellen.

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2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind ein detaillierter Umgebungsplan und ein Meteorwasserkonzept mit Retentionsmöglichkeiten, unter Beizug eines Landschafts­ architekturbüros, einzureichen.

Art. 12 Vorplatzbereich

1 Der Vorplatzbereich dient als Hauptzugang zum Hauptbau und ist so zu gestalten, dass er als Platz zwischen dem Hauptbau und dem Strassenraum vermittelt. Es ist mit geeig­ neten baulichen Massnahmen sicherzustellen, dass der Vorplatz vom motorisierten Indi­ vidualverkehr nicht befahren wird und die Oberflächen mehrheitlich wasserdurchlässig erstellt werden.

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Art. 13 Umgebungsbereich

1 Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohnerin­ nen und Bewohner der Überbauung. 2 Mit Ausnahme von Treppen, Fusswegen, Stützmauern, Sitzgelegenheiten, Spielgeräten und technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine Bauten und Anlagen zulässig. 3 Es ist sicherzustellen, dass die Erschliessung der Restparzelle W2456 ab dem Er­ schliessungsbereich über den Umgebungsbereich erfolgen kann.

Art. 14 Spielplatz

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Spielplatz mit Sitz- und Spielmöglichkeiten zu erstellen.

Art. 15 Bepflanzung

1 Die im Planungsgebiet bezeichneten Bäume sind als raumwirksame Hochstammbäume zu pflanzen. 2 Die genaue Artenwahl der Pflanzungen hat im Umgebungsplan im Rahmen des Bau­ bewilligungsverfahrens zu erfolgen.

F

VERSCHIEDENES

Art. 16 Sicherheit

Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Bewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept auszuarbeiten.

Art. 17 Energie

1 Die Baute ist mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustat­ ten. Es sind mindestens die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zer­ tifikat) zu erreichen. Für die Konzipierung ist das städtische Amt für Umwelt und Energie möglichst frühzeitig einzubeziehen. 2 Sofern ein Anschluss wirtschaftlich tragbar ist, ist der Neubau an das Energienetz GSG anzuschliessen. Die Konzeptionierung ist mit den Stadtwerken vor der Baueingabe abzu­ sprechen.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt innerhalb des Gestaltungsplanperimeters den Gestaltungsplan Oberwinkeln vom 07. Juni 1993.

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EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Die nachfolgend aufgeführten Grundeigentümer erklären sich mit diesem Gestaltungs­ plan einverstanden: Parz. Nr.

Grundeigentümer/in

W3519, W5100

Baugenossenschaft Kräzern Gsellstrasse 27 9015 St.Gallen

W2456

Politische Gemeinde St.Gallea Rathaus 9001 St.Gallen

nterschnft

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