Gestaltungsplan Felsenstrasse 57-67
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2017-0165
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 28 juin 2016
- Approuvé
- 10 août 2017
- Publié
- 25 janv. 2016
- En vigueur depuis
- 1 sept. 2017
Carte
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Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen
Baudepartement
Baudepsrtemenl. Aml für Raumentwjcklung und Geoinformalion, Lämml¡sbrunnenslrasse 54, 9001 St.Gsllen
A-Post
Stadtrat St. Gallen Rathaus 9001 St. Gallen
10. August 2017
Geschäft Nr. 16-6213 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Afficher tout le texte
Sie haben uns in Nachachtung von Art.31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a
Gestaltungsplan Felsenstrasse 57-67
Das 10'664 m2 grosse Planungsgebiet umfasst die sechs Parzellen C1820, C1822, C1823, C1824, C1825 und C1826 in der Wohnzone W3a. Das Areal liegt auch in einem Gebiet mit einem besonderen baulichen Erscheinungsbild, es ist von einem Baumschutzgebiet überlagert. Nach Art. 2 BVo bezweckt der Gestaltungsplan eine vorzügliche Überbauung unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation, der besonderen Umgebungsgestaltung und der topografischen Gegebenheiten sowie die Regelung der Erschliessung.
Gegen den Gestaltungsplan sind zwei Rekurse eingegangen, zwischenzeitlich aber zurückgezogen worden. Beanstandet wurde u.a. die städtebauliche Qualität des Projekts.
Erwägungen Die Ortsplanung und die örtliche Baupolizei sind Sache der politischen Gemeinde. Diese stellt durch die Ortsplanung die zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes sicher |/'rt. 2 und 4 BauG). Dem Staat steht in allen Belangen der Raumplanung und des öffentlichen Baurechts die Rechts- und die Ermessenskontrolle zu. Er wahrt den nötigen Ermessensspielraum der politischen Gemeinden bei der Orts- und Regionalplanung (Art. 3 Abs. 2 BauG). Namentlich gilt dies auch für die städtebauliche und architektonische Beurteilung eines Gestaltungsplans.
16-6213 I 542042 11sO71
542042_1 15071
1t3
Die Stadt St.Gallen setzt für die Begutachtung von Projekten mit gestalterischer, architektonischer oder städtebaulicher Relevanz einen Sachverständigenrat ein. Neben Vertretern aus der Verwaltung besteht der Rat aus drei auswärtigen Fachleuten ,,mit hoher und anerkannter Kompetenz in Gestaltung, Architektur und Städtebau" ohne lnteressenbindung zur Stadt oder Region St.Gallen (vgl. Tätigkeitsbericht 2006 bis 2014). Der Sachverständigenrat gibt Stellungnahmen im Sinne von Empfehlungen ab. Mit diesem Gremium ist aus Sicht der Stadt eine objektive und qualifizierte Prüfung der im Rahmen von Gestaltungsplänen geforderten städtebaulich vorzüglichen Gestaltung sichergestellt. Die Direktion Bau und Planung der Stadt St. Gallen beruft sich in der Beurteilung des Projekts auf die Fachkompetenz des Sachverständigenrats und hält fest, dass sich dieser intensiv mit dem Projekt Felsenstrasse 57-67 auseinandergesetzt hätte. Aus Sicht der Stadt ist die Argumentation des Sachverständigenrats überzeugend. Die neue Gebäudesetzung nehme ,,auf sehr einfühlsame und konkrete Art Bezug zum direkt östlich angrenzenden geschützten Ortsbild und zum sich in westliche Richtung fortsetzenden Gebiet mit besonderem baulichem Erscheinungsbild (...)"
lm Baudepartement ist das Hochbauamt für die Beurteilung der städtebaulichen Qualität nach Art. 28 BauG zuständig. Dieses hat in seinem Mitbericht zu den Rekursen wie auch bereits im Vorprüfungsverfahren kritisch Stellung genommen. Der Erlass kann daher nur unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindevenrualtung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.2'040.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Fr. '1 '900.-Fr. 140.-Amt für Umwelt und Energie
16-6213 I 542042_1 1 507 1
2t3
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Añ.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho-
ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie
BD-RA AFU-RU
AREG-OP
1
A-621 3 I 5420 42-1 1 507 1
3t3
Plan
m/
Legende
//
Stadt St.Gallen
Festlegungen Umgrenzung Plangebiet
C29
Grundfläche für Hauptbauten
C3122
Afficher tout le texte
Umgebungsbereich
Gestaltungsplan 1:500 Felsenstrasse 57 - 67
C2997
C3121
Erschliessungsbereich
C2996
gemäss Art. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972
1 2. Jan. 2016
Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
-3 W
max. Anzahl Vollgeschosse
GH719.40
max. Gebäudehöhe m ü.M. Tiefgaragenumgrenzung
C2995 C4010
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Am:
VA
C3230
De/Stadtprasident
C4011
C3228 C3971 €1826
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
€3779
€1831
Öffentliche Auflage
€1823
vom: 2 5, Jan. 2016 Bis:
2 4. Feb.2016 €1839
Erlass Stadtrat C1840
Der Präsident des Stadtrates
Am:
2 8. Juni 2015
/ €1841
Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber
309
Hinweise €1842
Abzubrechende Bauten und Anlagen
€3858
Genehmigung Baudepartement Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes mH
€3891
und Geoinformation
©
Referenzpunkt m ü.M.
▼
Hauszugang
€3966
h e 701.00
(€4979)
V
€3892
Kote Hauszugang m ü.M. Nebenzugang Sockelgeschoss
€3839 Planung
Peter Lüchinger Architektur, dipi. Architekt SWB / SIA, Davidstrasse 42, 9000
€4052
Grunde igMntümer: (C1820, C I 822, C I 823, C1824, C I 825, C 1826) Stadtplanungsamt €3893
10.11.2015 €4150 €3894
Mettler2
ihönbüelpark 10, St.Gallen
n e 698.10
Kote Nebenzugang Sockelgeschoss m ü.M.
(703.00)
Kote Erdgeschoss m ü.M.
— -----
Tiefgaragenumgrenzung
— Tee—
Höhenkurven Bestand
+41 71 222 24 24
€3859 €38
besondere Vorschriften
s,ad,s,Gaen
I I lllllllll
Beso ndere Vorsch riften
zum Gestaltungsplan Felsenstrasse 57 - 67 gemässArt. 28 Baugesetz vom 6. Juni 1972 Verfah rensei nleitu n g Stadtrat
Am:
Der
I ¿ Jan. 2016
*""ffi01
lm Namen des Stadtrates: Der
Öffentliche Auflage
Vom: 2 5" Jan. 2016 Bis:
2 4" [:eb. 2016
Erlass Stadtrat Am:
des Stadtrates
? 8" .,luni 2016
lm Namen des Stadtrates:
Der Stadtschreiber
Genehm¡gung BaudepaÉement
Am: I 0, AtlG. 2017
SI o NA.À
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und
H
@
ffi w
A
P€ter LüchingerArch¡teKur, dipl.Arch,SVl/ts/SlA, Davidstrasso 42, 9000 St.
(c1820,
St.G
/4 ,l
+41 71 2222424
823, C1 824, C1 825, C1 826)
Stadtplanungsamt 10.11.2015
büelpark 10, St.Gallen
Seite 2
Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Felsenstrasse 57 - 67 - Besondere Vorschriften
A. Allgemeines Art. I
Geltungsbereich Die folgenden Bestimmungen (besV) gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Plangebiet. Sofern ñachstehend nichts ãnderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Gesetzes tiber die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG) sowie die Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO)
1
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Gestaltungsplan 1:500, den besonderen Vorschriften und den Beilageplänen.
2
Alle in der Legende des Gestaltungsplanes als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorsãhriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind richtungsgebend.
3
Arl.2
Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich vozügliche Neuüberbauung unter Berücksichtigung derAnforderuñgen im Gebiet mit besonderem baulichen Erscheinungsbild und der topografischen Gegebenheiten sowie die Regelung der Erschliessung.
B. Erschliessung
Art. 3 Erschliessungsbereich
1
Die Erschliessung des Plangebietes hat r.lber die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen.
2
Der Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der Tiefgarage, sowie der Zugänglichkeit zu den
Gebäuden.
Die drei Erschliessungsbereiche bei den Hauszugängen sind mit einer in der Stützmauer integrierten Treppe, sowie Vorplätzen auf Strassen- und Podestniveau zu gestalten.
3
a
Bei der Zu- und Wegfahrt Tiefgarage ist ein Stauraum von mindestens 5.50 m vorzusehen.
Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage ist durch Ampelbetrieb zu regeln. Die Ampel ist so zu programmieren, dass der einfahrende Verkehr Vorrang hat (Ampel grün).
s
Art. 4 Parkierung
sind in einer Tiefgarage anzuordnen. Die genaue Anzahl derAbsteilplatze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
I Sämfliche Autoabstellplåtze (inkl. Besucherparkplåitze)
i
2Zweiradabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Hauszugänge und in der Tiefgarage zu erstellen. Die genaueAnzahl derAbstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Felsenstrasse 57 - 67 - Besondere Vorschriften
Seite 3
C. Überbauung
Art. 5 Grundfläche Hauptbauten
rDie Grundflächen für Hauptbauten legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten fest. Die maximale Höhenausdehnung wird mittels maximaler Gebäudehöhe (GH) in m ü.M. sowie durch die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse geregelt. 2 Die maximale
zulässige horizontale Ausdehnung der Bauten, sowie die maximale Gebäudehöhe kann unterschritten werden, sofern dadurch das charakteristische sowie das für die stådtebaulich vozügliche Qualität massgebliche Verhältnis der Hauptbauten in sich und zueinander gewährt bleibt. An- und Nebenbauten, sowie Vorbauten sind nicht zulässig. Vorsprünge wie beispielsweise Dachränder, Gesimse und Vordåcher bis max 1.0m sind erlaubt. 3
Art. 6 Vollgeschosse
Als Vollgeschosse werden die Geschosse ab EG-Niveau, im Gestaltungsplan bei den jeweiligen Bauten als Hinweise bezeichnet, angerechnet. Darunter liegende Geschosse gelten als Sockel oder Untergeschosse.
Arl.7
Dachgeschoss Über die HÖhe der Vollgeschosse sind keine Dachgeschosse zulässig
D. Gestaltung
Art. 8 ArchitektonischeGestaltung
rBauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt und eine vozügliche Gesamtwirkung ezielt wird.
Die Neubauten sollen eine städtische, massive resp. murale Erscheinung erhalten. Die Fassaden sollen eine H0hengliederung aufweisen. Sttltzmauerbereich, Sockelpartie sowie Erd-mit Obergeschossen sollen in der Fassadengestaltung ablesbar sein.
2
3lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 9 Dachgestaltung
IDie Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare oder nicht für die Nutzung erneuerbarer Energien benötigte Dachflächenbereiche sind extensiv zu begrünen.
Technisch erforderliche Aufbauten sind in der HÖhe auf das technisch notwendige Minimum zu beschränken und möglichst zusammenzufassen. Sonnenkollektoren sind von der Fassade des Dachgeschosses mind. 1.50 m zurücþuversetzen und mit einer maximalen HÖhe von 1.20 m rechtwinklig
'z
anzuordnen.
3 Die gemeinsam und fei zugängliche Dachterrasse über dem dritten Vollgeschoss darf nicht einzelnen Wohnungen zugeordnet werden.
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Stadt St. Gallen - Gestaltungsplan Felsenstrasse 57 - 67 - Besondere Vorschriften
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Art.l0 Umgebungsgesta¡tung I Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher detaillierte Aussagen über die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung, sowie über die Terraingestaltung macht. Für die Planung und die Ausführung ist ein Landschaftsarchitekturbüro beizuziehen. 2 Für Baum- und Gehölzpflanzungen im Bereich iiber den
Untergeschossen wird eine ökologisch sinnvolle Mindestbodenüberdeckung verlangt. Als Bodenmaterial ist ein Ökologisch verbessertes Substrat zu verwenden. Es sind nur standortgerechte (und nicht invasive) Bäume und Sträucher zulässig.
E. Umwelt, Energie und D¡verses Art. ll
Energie 1 Die Bauten sind mit einer energieeffizienten Energieversorgung und -nutzung auszustatten. Es sind zumindest die geltenden Anforderungen des Minergie-Standards (exkl. Zertifikat) zu erreichen. Ftlr die Konzipierung ist das ståidtische Amt für Umwelt und Energie mÖglichst frUhzeitig einzubeziehen.
2 DerAnschluss der Bauten an das Fernwärmenetz der Stadt St.Gallen ist vorzunehmen, sobald der
Erschliessungsstand dies ermöglicht und derAnschluss wirtschaftlich tragbar ist. Eine ÜbergangslÖsung ist technisch und betrieblich auf einen zukünftigen Fernwårmeanschluss auszurichten. Für die Konzipierung sind die Stadtwerke möglichst früh einzubeziehen.
Att.12 Hochwasserschutz Zusammen mit den Baugesuchsunterlagen ist ein Objektschutznachweis gemäss ,,Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren, Kanton St. Gallen" einzureichen.
Art. 13 Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 BO ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuchtungskonzept einzureichen.
Art. 14 Befristung
Liegt innerhalb von 10 Jahren nach Rechtskraft des Erlasses kein bewilligtes Baugesuch vo¡ gilt der Gestaltungplan als aufgehoben.
F. Einverständniserklärung Der nachfolgend aufgeftihrte Grundeigentümer erklärt sich mit diesem Gestaltungsplan einverstanden: Parz. Nr.
ct820
c1822
Grundeigentümer Mettle12lnvest
Unterschrlft
c1823
c1824
c1825
cr826
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