Sondernutzungsplan Am Wattweg
Plan d'affectation spécial · St. Gallen
Document
- Numéro
- 2018-0162
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- St. Gallen
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 avr. 2018
- Approuvé
- 17 juil. 2018
- Publié
- 6 nov. 2017
- En vigueur depuis
- 1 déc. 2019
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Ami mr Raumentwicklung und Geolnformalion, LämmHsbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen
A-Post Stadtrat St.Gallen Poststrasse 28 9001 St.Gallen
17. Juli 2018
Geschäft Nr. 18-4046 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 38 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Sondernutzungsplan Am Wattweg
Der Sondernutzungsplan regelt die planungs- und baurechtliche Grundlage für eine städ tebaulich, architektonisch und freiräumlich vorzügliche Überbauung am Wattweg. Der zugehörige Teilstrassenplan legt den Wattweg um. Der Stadtrat hat den Sondernutzungsplan vom 6. November bis 6. Dezember 2017 öffent lich aufgelegt und am 26. April 2018 erlassen. Gegen den Erlass ist ein Rekurs hängig. Mit dem vorliegenden Sondernutzungsplan wird innerhalb seines Geltungsbereichs der bestehende Gestaltungsplan Watt vom 21. Januar 2002 (mit Änderungen vom 28. Januar 2005 und 2. Februar 2012) aufgehoben. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft die Erlasse auf Rechtmässigkeit sowie auf deren Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die Prüfung ergibt, dass der Erlass rechtmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 38 PBG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 3 Bst. c der Verordnung zum Planungs und Baugesetz (sGS 731.11, abgekürzt PBV), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6
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18-4046 J 59316B_12851 S_docx
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der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) verfügt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation: 1. Der Sondernutzungsplan Am Wattweg wird genehmigt. 2. Mit dem Sondernutzungsplan Am Wattweg wird innerhalb seines Geltungsbereichs der bestehende Gestaltungsplan Watt vom 21. Januar 2002 aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'140.-- (davon Anteil AFU-RU 140.--).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 132 PBG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Baudepartement erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
� n�d.GeoT�
U. Strauss
Beilagen - Genehmigter Erlass - Genehmigungsverfügung des Tiefbauamtes zum Teilstrassenplan Wattweg vom 16. Juli 2018 - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung (einschliesslich Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich Erlass) - Tiefbauamt, Rechtdienst
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Plan
F7683
Legende Festlegungen
[
I
Umgrenzung Plangebiet Erschliessungsbereich
F7730 Zu- und Wegfahrt Tiefgarage F6137
1:500
Sondernutzungsplan Am Wattweg
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F4420
CH>
Richtungspunkt öffentliche Wegverbindung
(X >
Richtungspunkt private Wegverbindung Bereich Notzufahrt
F6190
inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans Watt vom 21.01.2002 (mit Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012)
F3142
03 F7771
Besucherparkplätze
I/V
Grundfläche für Hauptbaute A - D
gemäss Art. 23 Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016 GH 775.50 (5) (EG 769.26) ^
Grundfläche Attikageschoss
Verfahrenseinleitung Stadtrat
Bereich Pergola
Der Stadtpräsident:
Am: 24. Oktober 2017
GH 775.50
Gebäudehöhe in m ü. M.
®
max. Anzahl Vollgeschosse
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: j
Umgebungsbereich Öffentliche Auflage
I
F3521
Vom: 6. November 2017
I
Spiel- und Begegnungsbereich
Bis: 6. Dezember 2017 769.73
F2261
©
Erlass Stadtrat
F6136
F2270
Der Stadtpräsident:
Am: 26. April 2018
Hinweise
F6261
\\
(F5781)
Bauten und Anlagen, bestehend F7680
Bauten und Anlagen, Abbruch
im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber:
r ©
Genehmigung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Am:
1 7. JULI 20«
16
L.
Gebäudeflächen Grundstück F6261 gemäss GP Watt vom 21.01.2002
F0035 Der Amtsleiter:
Umgrenzung Tiefgarage, projektiert
F7742
F3780 Hauszugang
I
Höhenkurven (Äquidistanz 1.00 m), bestehendes Terrain
Planung: Architektur:
Atelier Bottlang AG, Lindenstrasse 77a, 9000 St.Gallen Clerici Müller & Partner Architekten AG, Bahnhofplatz 8b, 9000 St.Gallen
+41 71 244 88 25 +41 71 228 40 00
Landschaftsarchitektur:
Mettler Landschaftsarchitektur, Oberwattstrasse 7, 9200 Gossau
+41 71 383 91 09
(EG 768.30)
Stadtplanungsamt 01.03.2018
769.73
Referenzhöhe in m ü. M.
{^J
Baum, neu
max. Erdgeschosskote in m ü. M.
Sträucher / Kleinbäume, neu
W3390
(F6320) F6678
W3274
25m
besondere Vorschriften
llst.gallen
Besondere Vorschriften zum Sondernutzungsplan Am Wattweg inkl. Teilaufhebung des bestehenden Gestaltungsplans Watt vom 21.01.2002 (mit Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012) gemäss Art. 23 Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016
Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 24. Oktober 2017
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• �
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: ��
Öffentliche Auflage Vom: 6. November 2017 Bis: 6. Dezember 2017
Erlass Stadtrat Am: 26. April 2018
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber: �
Genehmigung Amt für Raumentwicklung + Geoinformation
Am:
1 7, JULI 2018
Planung:
Atelier Bottlang AG, Lindenstrasse 77a, 9000 St.Gallen
+41 71 244 88 25 Stadtplanungsamt 01.03.2018
A
Allgemeines
Art. 1 Umgrenzung Plangebiet
Die folgenden Bestimmungen gelten für das im Sondernutzungsplan Am Wattweg umgrenzte Plan gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (80). 1
Der Sondernutzungsplan besteht aus dem Plan 1 :500, den besonderen Vorschriften (BesV ) und den Beilageplänen Nrn. 1 - 15.
2
Alle in der Legende des Sondernutzungsplans als Festlegung bezeichneten Planelemente und die besonderen Vorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und die Beilagepläne sind rich tungsweisend.
3
Art. 2 Zweck
Der Sondernutzungsplan bezweckt die Erstellung einer Überbauung mit städtebaulich, architekto nisch und freiräumlich vorzüglicher Gestaltung. Im Weiteren regelt er eine zweckmässige Erschlie ssung und Parkierung.
B
Art. 3 Erschliessung und Parkierung
Erschliessung Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat ab der Wattstrasse und über den im Plan be zeichneten Erschliessungsbereich zu erfolgen. 1
2
Die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen.
Im Bereich Notzufahrt ist der Weg als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 20 Tonnen auszubauen und jederzeit freizuhalten. Die Mindestbreite beträgt 3.50 m. 3
Art. 4 Wegverbindung
1 Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten «Öffentliche Wegverbindung» ist ein öffentli cher Fussweg mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen.
Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten «Private Wegverbindung» sind siedlungsin terne Wegverbindungen zu realisieren.
2
,
.
Alle Hauszugänge müssen für Rollstühle, Kinderwagen, Velos und dergleichen über das Wegnetz erreichbar sein. Es gelten die Anforderungen der SIA-Norm 500. 3
Art. 5 Parkierung
Die Parkierung für den motorisierten Verkehr von Bewohnenden der Überbauung ist in einer Tief garage anzuordnen. Es dürfen maximal 50 Tiefgaragenplätze erstellt werden. Die genaue Anzahl der erforderlichen Parkplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 1
,.
An den im Plan bezeichneten Stellen können insgesamt maximal 7 Besucherparkplätze oberirdisch erstellt werden.
2
Mindestens je ein Autoabstellplatz in der Tiefgarage und ein oberirdischer Besucherparkplatz sind behindertengerecht zu erstellen.
3
Langzeit-Abstellmöglichkeiten für Zweiräder sind gut zugänglich in der Tiefgarage anzuordnen. Für das kurzzeitige Abstellen von Zweirädern sind im Bereich der Hauszugänge geeignete Abstellplätze zu erstellen. Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4
C
Überbauung
Art. 6 Grundfläche für Hauptbaute A - D
Die Grundflächen für Hauptbauten A - D legen Lage und Stellung sowie die maximal zulässige hori zontale Ausdehnung der Bauten fest. Die Höhenausdehnung wird durch die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse und die maximale Gebäudehöhe (GH) in m ü. M. im Sondernutzungsplan geregelt. 1
2 Unterschreitungen der Grundfläche und in der Höhe sind gestattet, sofern die charakteristischen, für die städtebaulich vorzügliche Qualität massgebenden Proportionen der Hauptbauten in sich und untereinander gewahrt bleiben.
Mit Ausnahme von Vordächern sind keine über die Grundflächen für Hauptbauten auskragenden Gebäudeteile zulässig. 3
Art. 7 Grundfläche Attikageschoss
Innerhalb der bezeichneten Bereiche ist ein Attikageschoss zulässig. Dieses darf eine maximale Höhe von 3.00 m aufweisen.
Art. 8 Bereich Pergola
Innerhalb der bezeichneten Bereiche sind offene Pergolen zulässig. Diese sind einheitlich und mit einer filigranen Konstruktion zu gestalten.
D
Gestaltung
Art. 9 Architektonische Gestaltung
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Fassadenstruktur, Materialwahl und Farbgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird. Im Baubewilligungsverfahren ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept für die Bauten und Anlagen einzureichen. 1
2
Loggien sind so in die Gebäudevolumen zu integrieren, dass klare Gebäudeformen resultieren.
Es ist eine hochwertige Fassadengestaltung zu realisieren. Die Fassade ist mit mineralischem Verputz auszuführen, fassadengliedernde Elemente wie Gesimse oder Fenstereinfassungen müssen mural ausgebildet werden. Die Fenster sind aussenseitig in Holz oder Metall auszuführen. 3
4 Die gestaffelte Anordnung der Gebäude ist mit einer entsprechenden, differenzierten Farbgebung oder Materialisierung zu unterstützen. Generell ist bei den Fassaden auf grelle Farben inkl. Weiss zu verzichten. 5 Das Sockelgeschoss der Hauptbaute D ist architektonisch differenziert zu gestalten.
6 Von aussen sichtbare Anlagen wie Loggiaverglasungen, Sonnenstoren, Windschutzeinrichtungen,
Trennwände und dergleichen sind nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten.
Dachgestaltung / Retention
Art. 1 O
Die Hauptbauten sind mit Flachdächern auszugestalten. Wo sie nicht als Terrassen genutzt werden, sind sie zu begrünen und als Retentionsfläche zu nutzen. Dabei sind die Anforderungen der SIA Norm 312 einzuhalten. 1
2 Aufbauten oder Anlagen, die technisch, betrieblich oder zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, sind möglichst zusammenzufassen und müssen sich gut in die Dachgestaltung ein fügen. Liftüberfahrten sind nicht zulässig.
E
Umgebung
Art. 11 Umgebungsbereich
Der Umgebungsbereich dient als gemeinschaftlicher Aussenraum für die Bewohnerinnen und Be wohner der Überbauung. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein detaillierter Umgebungs plan einzureichen. 1
Mit Ausnahme von Treppen, Wegen, Stützmauern, Sitzgelegenheiten, Spielgeräten, Besucher- und Veloabstellplätzen sowie technisch bedingten Bauten und Anlagen sind im Umgebungsbereich keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken. 2
3 Soweit es die Nutzungen zulassen, ist der Umgebungsbereich als naturnahe, extensive und ökolo gisch wertvolle Wiese zu gestalten. Es sind standortgerechte, einheimische, ein- oder mehrstämmige Bäume und Sträucher zu pflanzen. Die exakte Definition von Standort, Anzahl und Art der Neupflan zungen erfolgt im Umgebungsplan im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Art. 12 Erschliessungsbereich
Der Erschliessungsbereich ist mit einem befestigten Belag zu versehen.
4 autres articles
Art. 13 Spiel- und Begegnungsbereich
An den im Sondernutzungsplan bezeichneten Stellen sind Spiel- und Begegnungsbereiche mit Ange boten für alle Altersgruppen zu erstellen.
F
Verschiedenes
Art. 14 Sicherheit
Für die Bereiche gemäss Art. 52 80 ist im Baubewilligungsverfahren ein Belichtungs- und Beleuch tungskonzept einzureichen.
Art. 15 Energie
Die Bauten sind in nachhaltiger Bauweise zu erstellen. Massgebend sind die aktuellen Standards. Das entsprechende Konzept ist frühzeitig, spätestens aber mit der Baueingabe einzureichen.
1
G
Schlussbestimmungen
Art. 16 Teilaufhebung Gestaltungsplan Watt
Der vorliegende Sondernutzungsplan ersetzt innerhalb des Plangebiets den bestehenden Gestal tungsplan Watt vom 21.01.2002 inklusive Änderungen vom 28.01.2005 und 02.02.2012.