Baulinienplan Seezstrasse

Plan d'affectation spécial · Mels

Document

Numéro
2003-3860
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Adopté
18 déc. 2001
Approuvé
13 juin 2003
Publié
15 janv. 2002
En vigueur depuis
13 juin 2003

Carte

2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Genehmigungsverfügung

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Baudep-artweni t Rechtsebteüung

Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis

13. Juni 2003 Beerb. Nr.

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

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Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: >

Baulinienplan 'Seezstrasse'

Der Erlass sieht Baulinien für eine Stichstrasse (Seezstrasse Ost) ab der Bahnhofstrasse vor. Mit einer zweiten Stichstrasse (Seezstrasse West) ab der Bachstrasse wäre eine direkte Ver­ bindung Bachstrasse - Bahnhofstrasse gegeben. Gegen diese durchgehende Verbindung ist noch ein Rechtsmittelverfahren hängig. Der vorliegende Abschnitt (Seezstrasse Ost) ist nicht mehr bestritten. Der Erlass kann daher grundsätzlich genehmigt werden. Bei einer durchge­ henden Strassenführung müsste jedoch der Strassenraum beim Zusammenschluss der Stich­ strasse Seezstrasse Ost und West auf einem rund 12 m langen Abschnitt breiter sein. Weil der abschliessende Entscheid über die durchgehende Strassenführung noch aussteht, ist die Ge­ nehmigung der Baulinie auf dem bezeichneten Abschnitt zurück zu stellen. Mit diesem Vorbe­ halt kann der Erlass genehmigt werden. Der Gemeinderat ist mit diesem Vorgehen einverstan­ den. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. Auf dem bezeichneten Abschnitt wird die Genehmi­ gung gemäss den Erwägungen zurückgestellt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-.

Meis Gen. BLP Seezstrasse EiT 1631

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

TStrauss

Beilagen: > Genehmigter Erlass > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung

Meis Gen. BLP Seezstrasse EiT 1631

Plan

Politische Gemeinde Meis

Kanton St. Gallen

Baulinienplan Seezstrasse

N

Parzelle-Nr. 1110 w

Massstab 1:500 Vom Gemeinderat Meis erlassen am . \

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Der Gei

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Öffentlich aufgelegt vom

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Der Gemeindepräsident

bis .

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deratsschreiber

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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

2003

Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung SG.

Innerhalb des Geltungsbereiches dieses planes oder unmittelbar arWSnzend befindet sjéh kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

St.Gallen, den

Der/kantonsoberförster

entlieh aufgelegt vom ...........

bis

In Rechtskraft erwachsen am

Der Kantonsoberförster

26138

0 7 . 1 2 . 2 0 0 1 /R A