Teilzonenplan Weisstannen - Genehmigung
Plan de zones · Mels
Document
- Numéro
- 2007-3813
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Mels
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé
- 26 oct. 2007
- En vigueur depuis
- 26 oct. 2007
Carte
9 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax071 229 39 60
26. Oktober 2007
Gemeinderat Mels 8887 Mels
Gemeinde Mels: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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. Teilzonenplan "Weisstannen" o Uberbauungsplan "Weisstannen" . AufhebungTeilzonenplan "Abendweid", Schwendi . Aufhebung Teilzonenplan "Höfl¡", Weisstannen Am 19. Februar2007 genehmigte das Baudepartement den überarbeiteten Zonenplan Weissund Schwendi. Der aufgrund des Einspracheverfahrens ausgearbeitete Teilzonenplan tl1en Weisstannen, umfassend die Zonenerweiterungen auf den Parzellen Nr. 33, 53 und 152 sowie die Umzonung auf der Parzelle Nr. 47, wurde nicht genehmigt. ln den Erwägungen wurde ausgeführt, dass eine abschliessende Beurteilung insbesondere der beiden Zonenplanänderungen auf der Parzelle Nr. 33 erst nach Vorliegen des Massnahmenkonzepts Gefahrengebiete vorgenommen werden.könne. Geichzeitig wulde festgehalten, dass für den Teilzonenp-lan das or-dentliche Verfahren nach Art. 2g ff. BauG durchzuführen sei. Das Massnahmenkonzept Gefahrengebiete liegt zwischenzeitlich vor. Der eingereichte Teilzonenplan sieht die Umzonung der bestehenden Freiflächen auf den Parzellen Nr. 47 und 152 von der Kernzone Dorf KD3 bzw. vom übrigen Gemeindegebiet in eine Grünzone GFivor. Gleichzeitig wird der bestehenden Parkplatz auf der Parzèlle Nr. 53 vom übrigen Geme¡ndegebiet in die Zone für ötfentliche Bauten und Anlagen eingezont. Die Verbesserung der Bebaubarkeit der in der Bauzone gelegenenen Teile der Parzelle Nr. 33 bedingt ebenfalls eine Zonenanpassung. Aufgrund der Gefahrensituation dürfen jedgch in den neu in die Wohnzone W2 bzw. Kernzone Dorf KD2 einzuzonenden Bodenstreifen auf der Parzelle Nr. 33 keine Bauten, sondern lediglich Anlagen erstellt werden. Um dies zu gewährleisten, wurden im Überbauungsplan Weisstannen zwei Baulinien festgelegt. Der Teilzonenplan Weisstannen wurde am 4. Mai 2OO7 vom Amt für" Raumentwicklung vorgeprüft. Dabei wurde festgehalten, dass bei der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgetände die Lärm-Empfindlichkeitsétufe (ES) der zugrundliegenden Tone gilt. Der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 3 dés Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz vom 8. Novembei tSgO keine ES zuzuweisen, 074504 I 96111_45680
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Die Teilzonenpläne 'lAbendweid", Schwendi vom 8. März 1999 und "Höfli", Weisstannen vom 13. September 1999 wurden in den überarbeiteten Zonenplan Weisstannen und Schwendi integrieft. Sie können daher aufgehoben werden. Die Prüfung ergibt Die Erlasse sind recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Veruvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS S21.5) verfügt das Baudepartement:
1. Der Teitzonenplan Weisstannen und der Überbauungsplan Weisstannen werden unter fol-
gender Auflage genehmigt: !'Für die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände wird auf eine separate Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe verzichtet. Es gilt die LärmEmpfindliohkeitsstufe der zugrundeliegenden Zone". O¡à'fe¡lzonãnplane Abendwðid, Schwãndi und Höfli, Weisstannen werden aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.--.
2.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Datên der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.4Z Abs..1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwickl ung
U. Strauss
Beilagen
- Genehmigte und aufgehobene - Einzahlungsschein Kopie
- Rechtsabteilung - Amtfür.Raumentwicklung - TiefbauamtRechtsdienst - Tiefbauamt Projektleiter Naturgefahren - AFU.IE
0u450Á I 9611f-/tS680
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération