Teilzonenplan Unterdorf - Genehmigung
Plan de zones · Mels
Document
- Numéro
- 2007-3812
- Type
- Plan de zones
- Commune
- Mels
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 24 oct. 2006
- Approuvé
- 19 juin 2007
- En vigueur depuis
- 19 juin 2007
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
& Baudepartement
S
des Kantons St.Gallen
v jr V
19. Juni 2007
___________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Meis 8887 Meis
Baudepartoment / Rechtsabtellung
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Eingang
02%
26. Juni 2007
Gemeinde Meis: Genehmigung von Gemeindeerlassen Bearb. Nr.
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Teilzonenplan Unterdorf
•
Überbauungsplan Unterdorf
Mit den eingereichten Unterlagen werden die Grundlagen für die Erneuerung des Quartiers Unterdorf, abgegrenzt durch die Bahnhofstrasse, die Unterdorfstrasse und die Kirchstrasse, geschaffen. Insbesondere soll eine gut gestaltete und in den engeren Ortskern eingepasste, neuzeitliche Überbauung ermöglicht werden. Gleichzeitig können die privaten Hofräume und Vorbereiche neu gestaltet sowie die Ortsdurchfahrt und der Übergang zu den öffentlichen Plätzen und Strassen verbessert werden. Im Rahmen des Überbauungsplans werden die platzprägenden Gebäude Assek. Nr. 173,174 und 175 als Schutzgegenstände gemäss Art. 98 BauG bezeichnet. Die Unterlagen wurden am 8. Mai 2006 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Die Bemerkungen der Vorprüfung sind berücksichtigt. Innert der Auflagefrist sind mehrere Einsprachen eingegangen, über welche der Gemeinderat am 8. März 2007 entschieden hat. Nach Angaben der Gemeinde wurden diese Einspracheentscheide nicht weitergezogen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Sie können genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das
07-2363 / 87580,43539
Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'140.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt
Fr. Fr.
800.340.-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Ortsplanung - Tiefbauamt - Rechtsdienst - Amt für Kultur - Denkmalpflege
07-2363 / 87580_43539
Bases légales
sGS 672.11 · Canton
sGS 731.1 · PBG · Canton
sGS 731.11 · PBV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération