Teilzonenplan Wolfriet I - Genehmigung

Plan de zones · Mels

Document

Numéro
2007-3811
Type
Plan de zones
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
15 janv. 2007
En vigueur depuis
15 janv. 2007

Carte

4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

______________________ Baudepartement des Kantons St.Gallen

gt

________________________________

S

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

\J v _ y

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

15. Januar 2007

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Gemeinderat Meis 8887 Meis

Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Wolfriet I

Auf dem Grundstück Nr. 362 soll der Baufachmarkt Bauhaus erstellt werden. Gemäss rechts­ kräftigem Zonenplan liegt die Parzelle im übrigen Gemeindegebiet. Mit dem vorliegenden Teil­ zonenplan Wolfriet I soll das Grundstück in die Gewerbe- und Industriezone Gl A umgezont werden. Der Teilzonenplan wurde am 7. April 2006 zusammen mit dem Überbauungsplan Bauhaus vorgeprüft. Die in der Vorprüfung gemachten Bemerkungen zum Teilzonenplan sind berücksichtigt. Insbesondere hat die NOK mit Schreiben vom 24. Juni 2006 zum Einflussbereich der Hoch­ spannungsleitung im nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 362 bestätigt, dass der vorgeschrie­ bene Anlagegrenzwert in einem Abstand von 18 m ab Leitungsachse eingehalten werden kann. Diese Randbedingung wird im nachfolgenden Überbauungsplan- bzw. Baubewilligungsverfah­ ren zu berücksichtigen sein. Während der Auflagefrist ist eine Einsprache eingegangen. Der Gemeinderat hat über diese am 4. Dezember 2006 entschieden und dem Einsprecher die Rekursfrist eröffnet. Gemäss schriftlicher Angabe der Rechtsabteilung des Baudepartements vom 3. Januar 2007 ist kein Rekurs eingegangen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

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Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - ARE - TBA-RD - TBA-SI (Verkehrstechnik) - AFU-IE - KFA - VD-AÖV

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