Überbauungsplan Weisstannen
Plan d'affectation spécial · Mels
Document
- Numéro
- 2007-3863
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Mels
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 10 juil. 2007
- Approuvé
- 26 oct. 2007
- Publié
- 17 oct. 2007
- En vigueur depuis
- 26 oct. 2007
Carte
4 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 07'l 229 30 03, Fax07'l 229 39 60
26. Oktober 2OO7
Gemeinderat Mels 8887 Mels
Gemeinde Mels: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
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. Teilzonenplan "Weisstannen" . Überbauungsplan "Weisstannen" . AufhebungTeilzonenplan "Abendweid", Schwendi . Aufhebung Teilzonenplan "Höfl¡", Weisstannen
Am 19. Februal2007 genehmigte das Baudepartement den überarbeiteten Zonenplan Weisstannen und Schwendi. Der aufgrund des Einspracheverfahrens ausgearbeitete Teilzonenplan Weisstannen, umfassend die Zonenerweiterungen auf den Parzellen Nr. 33, 53 und 152 sowie die Umzonung auf der Parzelle Nr. 47, wurde nicht genehmigt. ln den Erwägungen wurde ausgeführt, dass eine abschliessende Beurteilung insbesondere der beiden Zonenplanänderungen auf der Parzelle Nr. 33 erst nach Vorliegen des Massnahmenkonzepts Gefahrengebiete vorgenommen werden könne. Geichzeitig wurde festgehalten, dass für den Teilzonenplan das ordentliche Verfahren nach Art. 29 ff. BauG durchzuführen sei. Das Massnahmenkonzept Gefahrengebiete liegt zwischenzeitlich vor. Der eingereichte Teilzonenplan sieht die Umzonung der bestehenden Freiflächen auf den Parzellen Nr. 47 und 152 von der Kernzone Dorf KD3 bzw. vom übrigen Gemeindegebiet in eine Grünzone GFivor. Gleichzeitig wird der bestehenden Parkplatz auf der Parzelle Nr. 53 vom übrigen Gemeindegebiet in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont. Die Verbesserung der Bebaubarkeit der in der Bauzone gelegenenen Teile der Parzelle Nr. 33 bedingt ebenfalls eine Zonenanpassung. Aufgrund der Gefahrensituation dürfen jedoch in den neu in die Wohnzone W2 bzw. Kernzonê Dotf KD2 einzuzonenden Bodenstreifen auf der Parzelle Nr. 33 keine Bauten, sondern lediglich Anlagen erstellt werden. Um dies zu gewährleisten, wurden im Überbauungsplan Weisstannen zwei Baulinien festgelegt. Der Teilzonenplan Weisstannen wurde am 4. Mai 2OO7 vom Amt für Raumentwicklung vorgeprtift. Dabei wurde festgehalten, dass bei der Zone für Skiabfah¡ts- und Skiübungsgelände die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) der zugrundliegen: den Zone gilt. Der Zonefür Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 3 dés Grossratsbeschl¡rsses über den Lärmschutz vom 8. November 1990 keine ES zuzuweisen. 074504 I 961f1_45680
-2Die Teilzonenpläne "Abendweid", Schwendivom 8. März 1999 und "Höfl¡", Weisstannen vom 13. September 1999 wurden in den überarbeiteten Zonenplan Weisstannen und Schwendí integrieft. Sie können daher aufgehoben werden.
Die Prüfung ergibt Die Erlasse sind recht- und zweckmässig. Sie können genehmigt werden. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Veruvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der Teilzonenplan Weisstannen und der Überbauungsplan Weisstannen werden unter fol-
gender Auflage genehmigt: "Für die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände wird auf eine separate Zuweisung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe verzichtet. Es gilt die LärmEmpfindlichkeitsstufe der zugrundeliegenden Zone". Die Teilzonenpläne Abendweid, Schwendi und Höfli, Weisstannen werden aufgehoben. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 800.-;.
2.
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG í.V.m. Art.4z Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit f reundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklu ng:
U. Strauss
Beilagen Genehmigte und
-
Einzahlungsschein
Kopie
- Rechtsabteilung - Amtfür.Raumentwicklung - TiefbauamtRechtsdienst - TiefbauamtProjektleiterNaturgefahren . AFU.IE
074504 I 96111_45680
Plan mit besonderen Vorschriften
F e stle g u n g e n ■ ■■■■■I
Gemeinde Meis
Umgrenzung Plangebiet Markierungslinie (gemäss Art. 3 Besondere Vorschriften)
ÜBERBAUUNGSPLAN
H in w e is e
WEISSTANNEN
Strassenabstand Kernzone Dorf KD2
1:500
Kanton St. Gallen
Wohnzone W2 LandWirtschaftszone Übrigens Gemeindegebiet
■w
Besondere Vorschriften I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Besonderen Vorschriften gelten für die im Plan umgrenzten Gebiete (Parz. Nr. 33). 2 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetz BauG und das Baureglement BauR der Gemeinde Meis.
am
Vom Gemeinderat erlassen
1 0, jULI 2007
3 Die in der Legende als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich.
Art. 2 Der Gemeindepräsident
Der Gemeinderatsschreib
Zweck Der Überbauungsplan bezweckt die Erhaltung eines möglichst grossen Freiraumes zwischen dem nördlichen und südlichen Dorfteil und ermöglicht einen erhöhten Objektschutz bezüglich Gefahren.
jLS ^
Öffentlich aufgelegt
v o m 1 2. JOLI 2007 bis 1 5, AUS, ?0Q7
Vom Baudepartement des Kt. St. Gallen genehmigt
am
II.
Überbauungsvorschriften
Art. 3 Markierungslinie
2 8. Okt. 2007
Zwischen Markierungslinie und Bauzonengrenze (= Umgrenzung Planungsgebiet) dürfen keine Bauten erstellt werden. Die Erstellung von Anlagen ist gestattet.
M it Ermächtigung, der Leiter des Amtes fü r Raumentwicklung
OatunfrìsTJuni 2007 / Plan-Nr.: 3392_ÜP_Weisstannen_500.dgn / Zeichner: BRU / Format: 8 4 / 30
S P A A RG A R E N
SIEDLUNG - FREIRAUM - LA ND SC H A FT - VERKEHR - U M W E LT
PARTNER AG
SPAARGAREN + PARTNER AG Kniestrasse 10 Postfach 1111 Tel. 055 211 18 17 Fax 055 211 18 21 [email protected]
8640 Rapperswil SG www.spaargaren.ch
III.
Schlussbestimmungen
Art. 4 Inkrafttreten
Der Überbauungsplan tritt mit Genehmigung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE in Kraft.