Teilzonenplan Kellersacker - Genehmigung

Plan de zones · Mels

Document

Numéro
2008-3810
Type
Plan de zones
Commune
Mels
Canton
Saint-Gall
Niveau
Commune
Approuvé
19 août 2008
En vigueur depuis
19 août 2008

Carte

6 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète

Fichiers

GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 ScT

19. August 2008

Gemeinderat Meis 8887 Meis

U 2R Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrte Frau Präsidentin a.i. Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Kellersacker

Im Rahmen der Trottoirergänzung entlang der Kantonsstrasse Nr. 7 in Heiligkreuz wurden zwi­ schen dem Kanton St. Gallen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mern Landverhandlungen aufgenommen. Entsprechend den neuen Grundstücksgrenzen ist eine Anpassung des Zonenplans vorgesehen. Die Unterlagen wurden am 28. März 2008 vorgeprüft. Dabei wurde festgehalten, dass im Teil­ zonenplan der Vermerk anzubringen sei, dass für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räu­ men die Planungswerte einzuhalten seien. Dieser Vermerk fehlt im vorliegenden Teilzonen­ plan. Am 5. August 2008 wurde der Gemeindepräsidentin a.i. telefonisch mitgeteilt, dass in der Genehmigungsverfügung folgende Auflage formuliert werde: "Für neue Gebäude mit lärmemp­ findlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.". Gegen diese Auflage sind seitens der Gemeinde keine Einwände anzubringen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird unter folgender Auflage genehmigt: "Für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen sind die Planungswerte einzuhalten.".

08-4062 / 125188_50901

2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.-

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Umwelt und Energie (M. Hohl) - Tiefbauamt (Landerwerb)

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