Überbauungsplan Harzloch
Plan d'affectation spécial · Mels
Document
- Numéro
- 2010-3860
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Mels
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 25 août 2009
- Approuvé
- 15 avr. 2010
- Publié
- 1 sept. 2009
- En vigueur depuis
- 15 avr. 2010
Carte
2 éléments du plan, tirés des données du plan d'affectation du canton (geodienste.ch).Ouvrir la carte complète
Fichiers
GenehmigungsverfügungOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
15. April 2010
Gemeinderat Meis Rathaus 8887 Meis
Gemeinde Meis: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: e
Teilweise Aufhebung Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, geändert am 4. Juni 1997
•
Überbauungsplan Harzloch
Am 27. März 1990 genehmigte das Baudepartement den Überbauungsplan Harzloch. Eine erste Änderung wurde am 4. Juni 1997 genehmigt. Der Plan bildete die planungsrechtliche Voraussetzung zur Überbauung der in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2 gelegenen Grundstücke Nr. 2894 sowie Nr. 4137. Die Überbauung auf der Parzelle Nr. 2894 wurde nie realisiert. Der bisherige Sondernutzungsplan soll in diesem Bereich aufgehoben und durch einen neuen Überbauungsplan ersetzt werden. Gegenüber der Regelbauweise sind folgende Abweichungen vorgesehen: • Mehrausnützung von 20 % • Möglichkeit für ein zusätzliches Vollgeschoss • Aufhebung des Mehrlängenzuschlags • Erhöhung max. Gebäudelänge von 24 m auf 30 m im Baubereich A • Aufhebung max. Gebäudelänge im Baubereich C • Reduktion Gebäudeabstände zwischen Baubereichen A und C bzw. D auf 7 m • Erhöhung der max. Gebäudehöhe von 7.50 m auf 11 m • Max. Gebäudehöhe 13 m bei Vergrösserung der Gebäudeabstände im Baubereich A • Max. Firsthöhe 13 m bei Vergrösserung der Gebäudeabstände im Baubereich A. Die Unterlagen wurden am 4. Juli 2008 und 30. Juni 2009 vorgeprüft. Die in der Vorprüfung gemachten Ausführungen und Bemerkungen wurden berücksichtigt. Gestützt auf eine Ein sprache wurden die Baubereiche A und B im vereinfachten Verfahren angepasst (Verschie bung der nördlichen Abgrenzung um 6 m nach Süden).
09-6380 / 173486_60047
Der Teilstrassenplan wurde vom Baudepartement am 9. April 2010 genehmigt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs.1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, geändert am 4. Juni 1997 wird im Bereich der Parzelle Nr. 2894 aufgehoben. 2. Der Überbauungsplan Harzloch wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'640.--. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt
Fr. Fr.
1'300.-3 4 0 .-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U, Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Genehmigung Teilstrassenplan Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst
09-6380 / 173486_60047
Plan
Uberbauungsplan
Harzloch Legende: Festlegungen ' Umgrenzung Plangebiet Baulinie für Bauten und Anlagen (Gewässerabstand) Baubereich A für Wohnbauten Baubereich B für Tiefgarage =| Baubereich C für oberirdische Parkierung (Besucher) Abstellplätze für Auto, Mofa, Velo Baubereich D entspricht Bauzone WG2 Freihaltefläche / Waldabstand Spielwiese / Spielplatz Verkehrsfläche privat O *-
Richtungspunkt
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Zu- und Wegfahrt Tiefgarage
Hinweise Verkehrsfläche öffentlich öffentlicher Fussweg Wald Bäume / Bepflanzungen Bestehende Bauten
Plan
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Mst 1/500
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Umgrenzung Plangebiet
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Baubereich B für Tiefgarage Baubereich C für oberirdische Parkierung (Besucher) Abstellplätze für Auto, Mofa, Velo
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Plan
Politische Gemeinde Meis Kanton St. Gallen
Überbauungsplan Harzloch Änderung Anpassung Baubereich Situation 1 : 500
Vom G em einderat M eis erlassen am
6. OKT. 2009
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Der Gemeindepräsident
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Der Gemeinderatsschreiber
Afficher tout le texte
'% S A u f eine öffentliche Auflage gem äss Art. 32 Abs 2 BauG (sGS 731.1) wird verzichtet Die nachfolgenden Grundeigentümer klären sich gegenseitig mit den Änderungen gemäss markiertem Bereich einverstanden und verzichten auf die ihnen zustehenden Rechtsmittel. Parz. Nr.
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Datum, Unterschrift
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Parz. Nr.
Datum, Unterschrift AGx
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H c G c iw C jfc .
...... Vom Baudepartem ent des Kantons St. Gallen genehm igt
am
1.5.,April...2010..
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
atelier d t f CH-8890 RUMS -INDUSTflESTRASSE 1A - T H . 081-720 12 20 - FAX 081-720 12 25 Email: infoiaatdier-dne.ch Home: wwwztefier-dru8.ch
A uflagep rojekt Plan Nr.
422.01
Datum.
06.10.09
Gez.
M.G.
besondere Vorschriften
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS
ÜBERBAUUNGSPLAN HARZLOCH M st. 1 : 5 0 0
Vom G em einderat erlassen am:
Der G ejpejndepräsident:
2 5. AUS. 2009
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Der Gemeinderatsschreiber:
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Ö ffentlich a u fg e le g t v o m :
- t. SEP. 2009
bis:
Vom B audepartem ent des Kantons St. Gallen genehm igt am:
Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
7. August 2009
3 3. SEP. 2009
15, April 2010
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS ÜBERBAUUNGSPLAN
„ H d r z l O C h “
INHALTSVERZEICHNIS
- Besondere Vorschriften - Situationsplan 1 : 500 - B ebauungsvorschlag Erdgeschoss 1 : 500 - Bebauungsvorschlag Untergeschoss 1 : 500 - B ebauungsvorschlag Q uerschnitte 1 : 500
KANTON ST. GALLEN GEMEINDE MELS ÜBERBAUUNGSPLAN
„ H d rZ IO C h “
BESONDERE VORSCHRIFTEN Soweit n a chfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes und des Baureglements (BauR) der G em einde Meis,
Art. 1 G eltungsbereich/
Verbindlichkeit
Die besonderen Vorschriften gelten für das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelem ente sind verbindlich, Alle übrigen Planelemente, sowie die Beilagepläne sind wegleitend.
Art. 2 Zweck und
Begründung
Durch eine gute Anordnung der Bauten sollen entlang der Seez attraktive Aussen räume entstehen. Im Rahmen des Überbauungsplans soll ein zusätzliches Vollgeschoss erm öglicht werden, um eine vernünftige und zweckmässige Nutzung zu erzielen und ein O ptim um an Sonneneinstrahlung zu erreichen. Der Überbauungsplan regelt die Erschliessungen, die Bebauungsdichte, die Gebäudem asse, sowie die G ebäudestellungen.
Art. 3 Aufhebung des
bisherigen Überbauungsplans
Der bisherige Überbauungsplan Harzloch vom 27. März 1990, sowie die Änderung vom 4. Juni 1997 werden aufg e ho b e n und durch den vorliegenden Überbauungsplan ersetzt.
Art. 4 Erschliessung
Die verkehrsmässige Erschliessung der ober- und unterirdischen Park plätze hat ausschliesslich an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. Sie kann vollständig über die Unterflurgarage geführt werden. Für die Tiefgaragenzufahrt gilt gemäss Art 58 BauG ein minimaler W aldabstand a b Stockgrenze von 10 m und für öffentliche Strassen innerhalb des Planungsgebietes ein solcher von 5 m. Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fussweg- bzw. Fahrweg verbindung mit Velos ein Streifen von min. 2.0 m Breite freizuhalten. Mindestens 2/3 der nach BR vorgeschriebenen Bewohnerparkplätze sind unterirdisch anzuordnen.
4
Art. 5 Bauvorschriften
Für die Überbauung gelten folgende A bw eichungen g e ge n ü b er der Regelbauweise: Für die Stellung und Ausrichtung der Bauten sind die im Plan eingezeichneten Baulinien und Baubereiche massgebend. Innerhalb des Planungsgebietes kom m t der Mehrlängenzuschlag nicht zur A nw endung. Die maximal zulässige G e b ä u d e lä n g e für Flauptbauten im Baubereich A b e trä gt 30 m. Im Baubereich C kom m t keine Längenbeschränkung zur Anwendung. Im Baubereich A sind Bauten mit drei Vollgeschossen und einem Attikageschoss zulässig. Die Attikageschosse sind auf der Längsseite des G ebäudes von der Fassade gemäss Figur 1 zurück zu versetzen. Stirnseitig darf das Attikageschoss bündig auf die Fassadenflucht gesetzt werden. Die Erschliessung des Attikageschosses (Treppenhaus, Lift) darf auf einer Länge von maximal 8,00 m ebenfalls bündig auf die Fassadenflucht gesetzt werden. Das Vordach über dem Attikageschoss darf allseitig max. 50 cm auskragen, Davon ausgenom m en sind Dächer über den Terrassensitzplätzen, die bis an die Flucht der Hauptfassade, bzw. der Balkonflucht reichen dürfen, jed o ch insgesamt höchstens die Hälfte der jeweiligen G eb ä u de lä ng e einnehmen.
Figur 1: max. 50
max. 50
SÜD
NORD
Die Bauten müssen ein Flachdach aufweisen. Alle W ohnbauten sollen sinnvoll an die unterirdisch liegende Tiefgarage an ge b u n de n werden können. Aus diesem Grund soll für die Höhenbegrenzung nicht der Niveaupunkt m assgebend sein, sondern die folgend festgelegte Meereshöhe. Die Fussbodenoberkante im Erdgeschoss aller W ohnbauten im Baubereich A soll nicht höher als 492.25 m über Meer zu liegen kommen. Die maximal zulässige G ebäude- bzw. Firsthöhe liegt bei 504.25 müM. Die max. zulässige G ebäude- bzw. Firsthöhe kann überschritten werden, wenn der minimale G ebäudeabstand um dieses Mehrmass parallel vergrössert wird, jedoch maximal auf 506.00 müM. Der minim ale G e b äudeabstand zwischen den Baubereichen A und C, b e trä g t 7.0 m und der zwischen A und D b e trä g t 8 m. Die feuerpolizeilichen Vorschriften bzw. Auflagen für diesen Fall bleiben Vorbehalten.
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Unter dem Bereich B ist eine überdeckte Tiefgarage zulässig. Die begrünte Überdeckung neben den Verkehrsflächen hat mindestens 30 cm zu betragen. Die Strassenabstände innerhalb des Planungsgebietes dürfen auf der G ebäudeschm alseite der H auptbauten auf 2.0 m reduziert werden. Im ganzen Plangebiet, insbesondere entlang der oberirdischen Parkplätze mit offener Überdachung, sowie Velounterstände, Freitreppen, Rampen, W ege und dergleichen kann der Strassenabstand generell auf 1.0 m reduziert werden. Im Sinne von Art. 22 BauR sind im Baubereich C (Fläche für oberirdische Parkierung) eingeschossige N ebenbauten auf der ganzen Fläche für offene Auto-, Mofa- und Velounterstände zulässig. Die maximal zulässige G rundfläche wird auf den ganzen Baubereich C ausgeweitet. Die Mindestbreite der Parkfelder entlang der Strassen innerhalb des Planungsgebietes hat 2.60 m zu betragen. (Schweizer Norm SN 640 291a) In der Schnittfläche aus den Baubereichen C und D sollen im Erdgeschoss das erstellen von Auto-, Mofa- und Velounterstände m öglich sein und darüber W ohnbauten, die der zonengemässen Regelbauweise entsprechen, w obei insbesondere ein minimaler G ebäudeabstand von 8 m gegenüber Bauten im Baubereich A zu waren ist. In A bw eichung zu Art, 25 BauR dürfen unterirdische Bauten das gew achsene Terrain bis max. 1.5 m überragen. Dies gilt insbesondere für den Bereich Tiefgarage B. Abstellräume für Kinderwagen, Velos und Mofas können im Untergeschoss, in der Nähe des Treppenhauses a n g e le g t werden. Abstellräume innerhalb der W ohnungen mit mehr als drei Zimmern müssen mindestens 2,0 m2 gross sein. Für eine Gesam tüberbauung, die Art. 15 des Baureglements und diesen Vorschriften entspricht, kann eine Mehrausnützung von m aximal 20 Prozent gew ährt werden.
Art. 6 Architektonische
Gestaltung
Bauten haben sich bezüglich Gestaltung, M aterialwahl und Farbgebung gut ins Ortsbild einzuordnen. Nicht begehbare Flachdächer sind mit einer extensiven D achbegrünung zu versehen.
Art. 7 Umgebungs
gestaltung
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Um gebungsplan einzureichen mit A ngaben der Begrünung und Bepflanzung, der Wege, der Plätze, der gem einschaftlich genutzten N ebenbauten und den Entsorgungs einrichtungen (Molok). Auf den im Plan bezeichneten Flächen sind Spielwiesen/Spielplätze zu erstellen, Die Besucherparkplätze sind über die Schulter zu entwässern.